Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für Klage auf Pflegegeld zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Pflegegeld wurde vom OVG NRW zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte die mangelnde hinreichende Aussicht auf Erfolg festgestellt, da die Klägerin weder sorgeberechtigt ist noch das Antragsrecht nach SGB VIII übertragen bekommen hat. Zudem fehlt für den Zeitraum ab 19.1.2018 das Rechtsschutzbedürfnis, weil Pflegegeld bereits bewilligt wurde. Die Kostenentscheidung lautet: gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Pflegegeld als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe ist nach Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG abzuwägen: PKH darf nicht nur bei sicherem Erfolg bewilligt werden, zugleich ist sie zu versagen, wenn die Erfolgsaussicht nur entfernt ist.
Die Gewährung von Leistungen nach § 39 Abs. 1 SGB VIII (Pflegegeld) kann nur im eigenen Namen geltend gemacht werden, wenn der Antragsteller sorgeberechtigt ist oder ihm das Recht zur Antragstellung nach dem SGB VIII übertragen wurde.
Eine Kooperationsvereinbarung oder ein familiengerichtlicher Vergleich begründen nur dann ein Recht zur eigenen Antragstellung nach SGB VIII, wenn daraus eindeutig Rechte übertragen werden, die die Geltendmachung des Leistungsanspruchs im eigenen Namen ermöglichen.
Fehlt für einen streitigen Zeitraum bereits das Rechtsschutzbedürfnis, weil die streitgegenständliche Leistung rückwirkend bewilligt worden ist, fehlt es der Klage an hinreichender Aussicht auf Erfolg; insoweit ist Prozesskostenhilfe zu versagen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 2858/17
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
Dies ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die auf die Zahlung von Pflegegeld für die Betreuung der drei Enkelkinder der Klägerin für die Zeit ab dem 20. Juni 2016 gerichtete Klage keine Aussicht auf Erfolg hatte, da der Anspruch auf Pflegegeld gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII der Klägerin nicht zusteht, da sie weder sorgeberechtigt ist noch ihr das Recht, Anträge nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch zu stellen, übertragen worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Im Übrigen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts.
Das hiergegen erhobene Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, ein Anspruch aus § 39 Abs. 1 SGB VIII könne nur dann im eigenen Namen durchgesetzt werden, wenn entweder das Sorgerecht oder zumindest das Recht, Anträge nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch zu stellen, übertragen sei, ist nicht zweifelhaft und wird auch von der Beschwerde nicht infrage gestellt. Dass der Klägerin das Sorgerecht oder zumindest das Recht, Anträge nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch zu stellen, übertragen worden ist, macht sie selbst nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin auf die Kooperationsvereinbarung vom 11. März 2016 und Ziffer 1 des familiengerichtlichen Vergleichs vom 27. Oktober 2017 verweist, folgt daraus mit Blick auf das Sorgerecht oder das Recht zur Beantragung von Jugendhilfeleistungen nichts anderes, da weder durch die Kooperationsvereinbarung noch durch den Vergleich Rechte auf die Klägerin übertragen wurden, die diese zur Geltendmachung eines Anspruchs aus § 39 Abs. 1 SGB VIII im eigenen Namen berechtigen könnten. Daher kann offenbleiben, ob in den genannten Vereinbarungen eine (konkludente) Beantragung von Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zu sehen ist. Dass die Klägerin das vom Verwaltungsgericht in zutreffender Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften gewonnene Ergebnis in ihrem Fall für unbillig hält, gibt voraussichtlich keine Veranlassung für eine andere rechtliche Einschätzung, zumal das Verfahren vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Werl mit dem Aktenzeichen 10 F 362/17 zeigt, dass die Klägerin durchaus die Möglichkeit hat(te), die Kindeseltern zur Stellung der für die Zahlung von „Pflegegeld“ erforderlichen Anträge zu bewegen.
Unabhängig davon fehlt es der Klage für den Zeitraum ab dem 19. Januar 2018 jedenfalls wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses an der erforderlichen Erfolgsaussicht, da rückwirkend ab diesem Zeitpunkt bereits Pflegegeld bewilligt worden ist, nachdem die sorgeberechtigten Eltern der von der Klägerin betreuten Kinder am 19. Januar 2018 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege gestellt haben und ihnen daraufhin mit Bescheid vom 17. Juli 2018 Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bewilligt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).