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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 87/18·26.07.2018

Beschwerde gegen Anspruch auf Vorauszahlung laufender Geldleistung nach §23 Abs.2 SGB VIII zurückgewiesen

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtLeistungsrecht (SGB VIII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Annahme, dass die Beklagte laufende Geldleistungen nach §23 Abs.2 SGB VIII jeweils zu Monatsbeginn im Voraus zu zahlen habe. Das OVG bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg für einen solchen Anspruch besteht. Der Jugendhilfeträger hat Gestaltungsspielraum für Zahlungsmodalitäten; eine generelle Vorleistungspflicht ergibt sich nicht aus §91 Abs.5 oder §90 SGB VIII.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Vorauszahlung laufender Geldleistungen nach §23 Abs.2 SGB VIII als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht nur bei gesichertem Erfolg zu verlangen; geringfügig entfernte Erfolgschancen genügen nicht.

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Ein Jugendhilfeträger darf im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungskompetenz die Zahlungsmodalitäten laufender Geldleistungen nach §23 Abs.2 SGB VIII regeln.

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Aus §91 Abs.5 SGB VIII folgt keine allgemeine staatliche Vorleistungspflicht für laufende Geldleistungen nach §23 Abs.2 SGB VIII.

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Die Regelungen zu Kostenbeiträgen in §90 SGB VIII begründen keine Verpflichtung zur Auszahlung laufender Leistungen erst nach tatsächlicher Erbringung der Förderung und sind für die Fälligkeitsfrage nicht dispositiv.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 23 Abs. 2 SGB VIII§ 26 Satz 1 SGB VIII§ 79 Abs. 1 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 351/15

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist nicht zu beanstanden.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.

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Hier besteht keine Erfolgsaussicht. Ungeachtet von Zulässigkeitsfragen hat die Klägerin jedenfalls keinen Anspruch darauf, dass ihr die in Rede stehenden Geldleistungen gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII von der Beklagten jeweils am Monatsanfang und damit quasi im Voraus gezahlt werden. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

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Die Ausführungen der Klägerin zur Begründung einer so bezeichneten Vorleistungspflicht der Beklagten gehen sämtlich fehl. Abgesehen davon, dass die Klägerin die Argumentation des Verwaltungsgerichts zu einer aus § 26 Satz 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgenden Kompetenz des öffentlichen Jugendhilfeträgers zur Regelung der Zahlungsmodalitäten der laufenden Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII nicht durchgreifend infrage stellt, ist entgegen ihrer Auffassung im Hinblick auf § 23 Abs. 2a SGB VIII kein Umkehrschluss angezeigt, sondern ein Erst-Recht-Schluss oder ein Schluss a maiore ad minus: Wenn der Jugendhilfeträger den Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Höhe der Geldleistung hat, dann darf er auch die - weniger bedeutsamen - Zahlungsmodalitäten regeln. Darüber hinaus gibt es entgegen der Auffassung der Klägerin keinen allgemeinen Grundsatz des Jugendhilferechts im Sinne einer staatlichen Vorleistungsverpflichtung, der hier im Hinblick auf die laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII eingreifen könnte. Dies gilt auch und gerade im Hinblick auf den von der Klägerin in Bezug genommenen § 91 Abs. 5 SGB VIII. Aus der Vorschrift ergibt sich lediglich, dass die dort normierte Kostentragungspflicht des Jugendhilfeträgers für die in der Vorschrift genannten Leistungen unabhängig ist von der Erhebung eines Kostenbeitrags. Das beinhaltet keine Vorleistungsverpflichtung, aus der auf eine Regelung hinsichtlich der Fälligkeit der hier in Rede stehenden Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII geschlossen werden kann. Abgesehen davon, dass Kostenbeiträge für Leistungen der Kindertagespflege in § 90 SGB VIII geregelt sind und diese Vorschrift eine § 91 Abs. 5 SGB VIII vergleichbare Regelung nicht enthält, ergäbe sich bei einer analogen Anwendung des § 91 Abs. 5 SGB VIII auf den hier in Rede stehenden Bereich lediglich, dass die Kosten der Leistung - das ist die Förderung von Kindern in Tagespflege gemäß der §§ 22, 23 SGB VIII einschließlich der hierfür an die Tagespflegeperson zu zahlenden laufenden Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII - unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags (gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII) vom Jugendhilfeträger zu tragen sind. Dies gibt für die Frage der Fälligkeit der Leistung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII in dem Sinne, ob sie nun am Monatsanfang, in der Monatsmitte oder am Monatsende zu zahlen ist, nichts her. Im Übrigen erschließt sich weder, warum sich aus § 90 SGB VIII ergeben sollte, dass eine "Besoldung der Tagespflegepersonen nach tatsächlicher erbrachter Förderleistung weder zulässig noch sinnvoll ist", noch, warum dies die vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommene Kompetenz des Jugendhilfeträgers zur Regelung der Fälligkeit der Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII infrage stellen sollte.

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Das weitere Beschwerdevorbringen, der von der Beklagten getroffenen Fälligkeitsregelung lägen keine sachgerechten Kriterien zugrunde, dringt ebenfalls nicht durch. Der insoweit lediglich pauschal erhobene Vorwurf der staatlichen "Rosinenpickerei" vermag die anderslautende (und überzeugende) Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht infrage zu stellen. Da lediglich die Fälligkeit einer laufenden Leistung und nicht deren Höhe in Rede steht und die Frage der Fälligkeit lediglich jeweils für den ersten Monat der Tätigkeit von Relevanz ist, erschließt sich insbesondere nicht, was die Klägerin diesbezüglich bei einer unterstellten Tätigkeit auf dem freien Markt "durch Preisgestaltung abfedern" wollte. Ebenso wenig erschließt sich, welches mit einer späteren Auszahlung verbundene Risiko die Klägerin meint. Das Risiko eines Zahlungsausfalls hat jedenfalls unmittelbar nichts mit dem Zahlungs-/Fälligkeitszeitpunkt zu tun. Im Übrigen hat die Tätigkeit im Bereich der öffentlich geförderten Tagespflege für die Klägerin den Vorteil, dass sie keine Zahlungsausfälle befürchten muss, die bei einer selbstständigen Tätigkeit auf dem freien Markt - unabhängig vom Fälligkeitszeitpunkt der Geldleistung - jedenfalls nicht auszuschließen sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs.1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).