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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 860/05·18.08.2005

Beschwerde: Verwaltungsrechtsweg für vorläufige Krankenkostenübernahme bejaht

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtZuständigkeitsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung an das Sozialgericht. Das OVG stellt fest, dass bei bereits anhängiger Hauptsache der Verwaltungsrechtsweg für den Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 2 VwGO vorrangig ist und die Verweisung an das Sozialgericht aufgehoben wird. Die Kostenentscheidung trifft der Antragsgegner; der PKH-Antrag wird abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Verwaltungsrechtsweg bejaht und Verweisung aufgehoben; PKH-Antrag abgelehnt, Kosten dem Antragsgegner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die Hauptsache bereits beim Verwaltungsgericht anhängig, ist dieses grundsätzlich auch für das mit der Hauptsache eng verknüpfte Eilverfahren zuständig (§ 123 Abs. 2 VwGO) (perpetuatio fori).

2

Nach Inkrafttreten einer späteren Rechtswegezuteilung zugunsten der Sozialgerichte (z.B. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG) bleibt die besondere Zuständigkeitsregel des § 123 Abs. 2 VwGO unberührt, sofern keine speziellen Ausnahmevorschriften greifen.

3

Eine Beschwerde nach § 17a Abs. 4 GVG i.V.m. §§ 146 ff. VwGO ist formgerecht durch einen Rechtsanwalt einzureichen und kann gegen eine Verweisung wegen angeblich fehlenden Verwaltungsrechtswegs gerichtet werden.

4

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; ein Prozesskostenhilfeantrag kann durch eine kostenrechtliche Entscheidung obsolet werden.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 146 ff VwGO§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG§ 919 ZPO§ 937 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 5 L 425/05

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Verwaltungsrechtsweg ist zulässig. Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Ver-weisung an das Sozialgericht Münster wird aufgeho-ben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der An- tragsgegner.

2. Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

Gründe

2

1. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 146 ff VwGO statthafte Beschwerde, mit der sich die Antragstellerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges und gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Münster wendet, ist nach Maßgabe von § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO formgerecht durch einen Rechtsanwalt erhoben. Sie ist auch im übrigen zulässig und in der Sache begründet.

3

Für das hier streitige Begehren der Antragstellerin auf vorläufige Übernahme bestimmter Krankenkosten ist das Verwaltungsgericht Münster als Gericht der Hauptsache nach § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO zuständig. Hauptsache im Sinne dieser Vorschrift ist der von der Antragstellerin geltend gemachte Anspruch auf - endgültige - Übernahme jener Krankenkosten. Dieser Anspruch ist Gegenstand der beim Ver-waltungsgericht unter dem Aktenzeichen 11 K 2968/04 anhängigen Klage.

4

Der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts steht die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene, vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachtete Zuweisungsregelung des § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG in der Fassung von Art. 1 Nr. 10b) und Art. 4 Abs. 1 des 7. Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I Seite 3302) nicht entgegen. Diese Regelung, durch die im Zusammenhang mit der Einbindung der Rechtsmaterie des Sozialhilferechts in das SGB II und das SGB XII mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 eine Zuständigkeit der Sozialgerichte begründet worden ist, lässt die besondere Zuständigkeitsbestimmung in § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO unberührt. § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ebenso wie die entsprechenden Regelungen in § 919 und 937 Abs. 1 ZPO, § 62 Abs. 2 ArbGG, § 86b Abs. 2 Satz 1, 3 SGG und § 114 Abs. 2 Satz 1, 2 FGO Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, wegen des besonderen inneren Zusammenhanges, in dem das Eilrechtschutzverfahren mit dem Klageverfahren in der Hauptsache steht, im Falle eines bereits anhängigen Hauptsacheverfahrens aus Gründen der Verfahrensökonomie und der Sicherung der Rechtsverwirklichung die Zuständigkeits- bestimmung grundsätzlich auf den rein formalen Anknüpfungspunkt der Anhängigkeit der Hauptsache zu beschränken.

5

Vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2003, Bd. III, Rdnr. 60 zu § 123; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblattsammlung, Stand: Januar 2003, Bd. 2, Rdnr. 112 zu § 123; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, Rdnr. 15 zu § 123; Eyermann, VwGO, 11. Aufl. 2000, Rdnr. 28, 28a, 30 zu § 123; Bader/Funke-Kaiser Kunze/von Albedyll, VwGO, 2. Aufl. 2002, Rdnr. 33-35 zu § 123.

6

Dies bedeutet, dass abweichende Zuständigkeitsregelungen - soweit nicht Sonderregelungen für einzelne Fallgruppen bestehen - unter Beachtung des Grundsatzes der „perpetuatio fori" zurücktreten müssen, auch soweit sie den Rechtsweg betreffen.

7

Im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. September 1966 - IV 259/66 -, ESVGH 17, 50, und Sodan/Ziekow, a.a.O., Rdnr. 54 zu § 123 m.w.N.

8

Diese besondere Verknüpfung von Eilrechtsschutzverfahren und Hauptsacheverfahren ist durch die auf einer anderen Ebene liegende Rechtswegenzuweisung in § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG nicht aufgehoben worden.

9

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, das von § 17b Abs. 2 GVG nicht erfasst wird, folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

10

2. Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. L. U. Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist mit der oben getroffenen Kostenentscheidung obsolet geworden.