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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 838/06·02.05.2007

Streitwertfestsetzung bei Aufnahme- und Einbeziehungsbegehren nach BVFG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVertriebenenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde geändert; das OVG setzt den Streitwert für das Aufnahme- bzw. Einbeziehungsbegehren auf 5.000 EUR fest und erklärt das Beschwerdeverfahren für gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Zentrale Frage war, ob bei Einbeziehungsbegehren ein von dem gesetzlichen Auffangwert abweichender Streitwert anzusetzen ist. Das Gericht verneint dies mangels besonderer Umstände und normativer Grundlage und stützt sich auf ständige Rechtsprechung des Senats.

Ausgang: Beschwerde gegen die Wertfestsetzung als begründet angesehen; Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt und Verfahren gebührenfrei geführt

Abstrakte Rechtssätze

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Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheids oder auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid liefern regelmäßig keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine individuelle geldliche Bewertung; daher ist der gesetzliche Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.

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Eine Herabsetzung des gesetzlichen Auffangwerts kommt nur in Betracht, wenn besondere, aus dem Einzelfall ergebende Umstände vorliegen oder eine ausdrückliche normative Grundlage eine Differenzierung vorsieht; fehlt eine solche Grundlage, ist eine Reduzierung unzulässig.

3

Eine demgegenüber in anderen Rechtsgebieten vorhandene Regelung (z. B. § 30 Satz 3 RVG bzw. frühere §§ des Asylverfahrensrechts) kann nicht analog herangezogen werden, wenn der Gesetzgeber für das GKG keine entsprechende Differenzierung getroffen hat.

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Über Beschwerden nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet in der Regel der Einzelrichter; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F.§ 52 Abs. 1 GKG a. F.§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.§ 52 Abs. 2 GKG a. F.§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 4 K 6858/05

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet, ist begründet.

3

Nach der ständigen Rechtssprechung der für das Vertriebenenrecht zuständigen Senate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bieten Begehren, die auf die Erteilung eines Aufnahmebescheides oder auf Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid gerichtet sind, regelmäßig keine genügenden Anhaltspunkte für eine geldliche Bewertung des jeweiligen Klägerinteresses (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 1 GKG) mit der Folge, dass für jede Person, die ihre Aufnahme begehrt, und für jede Person, deren Einbeziehung beantragt wird, als Streitwert jeweils der gesetzlich vorgesehene Auffangwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. bzw. § 52 Abs. 2 GKG) anzunehmen ist.

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Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2006 - 12 E 1005/06 - und 9. März 2007 - 2 E 1412/06 - jeweils m. w. N.

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Für die der angefochtenen Wertfestsetzung zu Grunde liegende Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG ist deshalb im vorliegenden Fall - der keine die Anwendung dieser Vorschrift rechtfertigenden besonderen Umstände aufweist, wie dies in anderen Zusammenhängen in Betracht zu ziehen sein mag - kein Raum. Eine Herabsetzung des somit auch bei Einbeziehungsbegehren nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzenden Auffangwertes scheidet mangels einer normativen Grundlage aus. Eine Regelung wie etwa in § 30 Satz 3 RVG (bis zum 30. Juni 2004: § 83b Abs. 2 Satz 3 AsylVfG) hat der Gesetzgeber nicht getroffen, und die bei Fehlen genügender Anhaltspunkte für die Bewertung der Bedeutung der Sache heranzuziehende Regelung des § 52 Abs. 2 GKG sieht eine Differenzierung gerade nicht vor. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die sich für einen Kläger aus seinem Antrag auf Einbeziehung seines Ehegatten oder eines Abkömmlings in den Aufnahmebescheid des Klägers ergebende Bedeutung der Sache generell oder auch nur grundsätzlich in einer eine Abweichung vom gesetzlichen Auffangwert gebietenden Weise von der Bedeutung unterscheidet, die sich für ihn aus seinem Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ergeben würde.

6

Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2007 - 2 E 147406 - m. w. N.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).