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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 836/17·26.02.2018

Beschwerde gegen Kostenfestsetzung wegen unzureichendem Beschwerdewert zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts. Das OVG weist die Beschwerde als unzulässig zurück, weil der nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG maßgebliche Beschwerdewert von 200 € nicht erreicht ist; maßgeblich ist der Betrag, den die Kläger der Beklagten zu erstatten haben. In der Sache wäre die Beschwerde ebenfalls erfolglos gewesen, da kein hinreichend klarer, niedrig gehaltener Klageantrag vorlag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung als unzulässig zurückgewiesen (Beschwerdewert nicht erreicht); Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Beschwerde gegen eine kostenrechtliche Entscheidung ist unzulässig, wenn der nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG maßgebliche Beschwerdewert von 200,00 € nicht erreicht wird; maßgeblich ist der Betrag, den die unterlegene Partei aufgrund der Kostenentscheidung zu erstatten hat.

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Bei der Ermittlung des erstattungsfähigen Kostenbetrags sind die Gebühren und Auslagen der Prozessbevollmächtigten nach dem VV RVG (insbesondere Verfahrens- und Terminsgebühren, Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) zugrunde zu legen.

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Ein geringerer streitiger Betrag kann nicht aus unverbindlichen oder nachträglichen Schriftwechseln abgeleitet werden; maßgeblich sind der förmlich gestellte Klageantrag, dessen Begründung und die in der mündlichen Verhandlung bestätigten Anträge.

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Kostenentscheidungen können auf § 33 Abs. 9 RVG beruhen und sind nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 9 RVG§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 5869/15

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde ist bereits unzulässig, weil der Beschwerdewert von 200,00 € (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) nicht erreicht ist. Maßgeblich ist insoweit, welchen Betrag die Kläger der Beklagten aufgrund der zu ihren Lasten ausgefallenen Kostenentscheidung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. November 2016 zu erstatten haben. Grundsätzlich erstattungsfähig sind die Gebühren und Auslagen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, und zwar 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG), 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG), Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG). Die entsprechenden Kosten belaufen sich bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Gegenstandswert von 896,00 € auf 261,80 €, bei dem von den Klägern für zutreffend erachteten Gegenstandswert von 448,00 € auf 157,68 €. Die Differenz zwischen den Kostenbeträgen, die den Beschwerdewert ergibt, liegt unter dem eingangs genannten Betrag.

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Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg hätte. Weder dem in der Klageschrift angekündigten Klageantrag noch der Klagebegründung noch dem in der mündlichen Verhandlung am 28. Oktober 2016 gestellten Klageantrag der Kläger kann entnommen werden, dass die begehrte Aufhebung der angefochtenen Bescheide betragsmäßig unter dem mit dem angegriffenen Beschluss festgesetzten Wert gelegen hat. Soweit in dem Schreiben der Kläger vom 13. November 2016 von "unserem eigentlichen Petitum" die Rede ist, hat dieses Petitum weder Eingang in den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag gefunden noch ist es nach der Klageerhebung bis zur mündlichen Verhandlung anderweitig konkretisiert worden. Soweit in den Entscheidungsgründen des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. November 2016 auf dieses Petitum eingegangen wird, mag das aus Sicht der Kläger missverständlich erscheinen. Allerdings führen diese Ausführungen nicht dazu, dass der maßgebliche, im Tatbestand des Urteils wiedergegebene Klageantrag dahingehend auszulegen wäre, die beantragte Aufhebung der angefochtenen Bescheide beschränke sich auf einen Betrag von 64,00 € monatlich. Im Übrigen haben die Kläger mit ihrem Schreiben vom 13. November 2016 in Ansehung ihres eigenen "eigentlichen Petitums" erklärt, an dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag festhalten zu wollen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).