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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 829/16·22.02.2017

Beschwerde gegen Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchwerbehindertenrecht / IntegrationsamtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Zustimmung des Integrationsamts zur ordentlichen Kündigung und beantragte Prozesskostenhilfe. Prüfungsgegenstand war, ob die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt und ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat. Das OVG weist die Beschwerde zurück: die Behörde hat hinreichend ermittelt, konnte Insolvenzhinweise heranziehen und es bestanden keine freien Arbeitsplätze. Prozesskostenhilfe wird nicht gewährt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung und gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das Verfahren keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO aufweist.

2

Bei Ermessensentscheidungen obliegt der Behörde die Verfahrensherrschaft; sie entscheidet, welche Nachweise zur Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen erforderlich und geeignet sind (§ 20 Abs. 1 SGB X).

3

Für die Rechtmäßigkeit einer Zustimmung zur Kündigung ist die Sachlage im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung maßgeblich; bereits gestellte Insolvenzanträge oder ein Eröffnungsbeschluss liefern gewichtige Anhaltspunkte für eine durch Insolvenz geprägte Betriebssituation.

4

Bei der Prüfung möglicher Weiterbeschäftigung kommt es auf vorhandene unbesetzte Arbeitsplätze im Beschäftigungsbereich an; Fragen eines möglichen Betriebsübergangs sind arbeitsgerichtlich zu klären.

5

Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie für das darauf bezogene Beschwerdeverfahren ist regelmäßig nicht zu bewilligen.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO§ 16 bis 19 InsO§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 2515/16

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

2

1.

3

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

4

Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe für die Klage, mit der die Klägerin sich gegen die Zustimmung des Beklagten zur ordentlichen Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses wendet, zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgelehnt. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erteilung der Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei ermessensfehlerfrei erfolgt, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.

5

Eine sachgerechte Ermessensentscheidung über die Zustimmung zur Kündigung setzt zwar voraus, dass der Beklagte als Integrationsamt anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers und ausgehend davon all das vom Amts wegen ermittelt und berücksichtigt, was erforderlich war, um die gegensätzlichen Interessen der Klägerin und des Arbeitgebers gegeneinander abwägen zu können.

6

Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51/90 -, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2011 - 12 A 505/10 -, juris Rn. 12, und vom 27. Juni 2011 - 12 A 2702/10 -, juris Rn. 3.

7

Dem ist der Beklagte allerdings, wie das Verwaltungsgericht zutreffend anführt, gerecht geworden. Ein Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht liegt nicht vor. Der Beklagte war - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht gehalten, der Richtigkeit der vom damaligen Geschäftsführer des Arbeitgebers der Klägerin mit Schreiben vom 17. März 2015 übermittelten Betriebsergebnisse 2011 bis 2014 nachzugehen, indem er diesen auffordert, die Zahlen durch betriebliche Unterlagen zu belegen. Vielmehr entscheidet der Beklagte selbst, welche Nachweise er für die geeignetsten zur Aufklärung sämtlicher entscheidungserheblicher Tatsachen und Umstände hält- Verfahrensherrschaft der Behörde (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SGB X) -. Geben diese hinreichend Aufschluss über das Vorliegen der Voraussetzungen für den das Verwaltungsverfahren abschließenden Verwaltungsakt, kann er sich auf diese Erkenntnisquellen beschränken.

8

OVG NRW, Beschluss vom 1. April 2011

9

- 12 A 505/10 -, juris Rn. 14.

10

Ausgehend davon kam es für die Entscheidung des Beklagten auf Belege aus dem Betriebsbereich des Arbeitgebers der Klägerin nicht an. Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2016, der nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO dem Ausgangsbescheid die maßgebliche Gestalt gibt, war dem Beklagten bekannt, dass die B.   -U.          GmbH am 21. September 2015 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Bochum gestellt hatte. Das war zu berücksichtigen, zumal der Zugang der Kündigung, die auf die wirtschaftlich schlechte Situation der Firma gestützt ist, zeitlich nach diesem Zeitpunkt am 13. Oktober 2015 erfolgte. Für die Rechtmäßigkeit der Zustimmungserklärung ist die Sachlage im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung entscheidend, wie das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat.

11

Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2014- 12 A 1758/13 -, juris Rn. 8.

12

Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund in Form der Überschuldung der Gesellschaft oder der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit vorliegt (vgl. §§ 16 bis 19 InsO). Das Vorliegen eines solchen Grundes ist durch den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts C.      vom 1. Dezember 2015 (  IN                             ) bestätigt worden. Damit zeichnete sich die durch Insolvenz geprägte Betriebssituation bereits vor Zugang der Kündigung ab und stand die Überschuldung der Gesellschaft bzw. die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung jedenfalls fest. Zudem ist die Gesellschaft ausweislich eines vom Beklagten beigezogenen Handelsregisterauszuges am 10. Dezember 2015, also vor Erlass des Widerspruchsbescheides, aufgelöst worden. Der Verlauf des Insolvenzverfahrens war - wie sich der Widerspruchsentscheidung ausdrücklich entnehmen lässt - maßgebend dafür, den von der Klägerin aufgeworfenen Zweifeln an der Richtigkeit der vom Arbeitgeber mitgeteilten Betriebsergebnisse nicht weiter nachzugehen.

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Auch die Frage nach einer möglichen Weiterbeschäftigung der Klägerin im Betrieb ihres vormaligen Arbeitgebers bedurfte keiner weiteren Aufklärung. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass es nur auf mögliche nicht besetzte Arbeitsplätze im Beschäftigungsbereich, nicht aber darauf ankommt, ob möglicherweise ein Betriebsübergang im arbeitsrechtlichen Sinne stattgefunden hat, über den die Arbeitsgerichte zu befinden haben. Auf die Ausführungen hierzu im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen. Die Klägerin hat auch im Beschwerdeverfahren keinen konkret freien Arbeitsplatz im Unternehmen der B.   -U.          GmbH benannt, der ihr hätte zugewiesen werden können.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

15

2.

16

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren ist schon deshalb abzulehnen, weil eine Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren und das hierauf bezogene Beschwerdeverfahren von vornherein nicht in Betracht kommt. Denn unter Prozessführung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann nach allgemeiner Ansicht nur das eigentliche Streitverfahren verstanden werden.

17

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. August 1990- 5 ER 640.90 -, juris Rn. 1 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. November 2013 - 12 E 1025/13 -, vom 24. Juli 2013 - 17 E 666/13 -, juris Rn. 2, m. w. N.

18

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.