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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 825/16·15.02.2017

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Überleitung von Kindesunterhalt

SozialrechtLeistungen nach SGB XIIVerfahrensrecht (Kosten/P. K.H.)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht. Streitig ist, ob die zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche des berechtigten Kindes auf das Land übergeleitet sind und damit hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Das OVG weist die Beschwerde zurück, da die Erfolgsaussicht fehlt und §7 Abs.1 Satz1 UVG die Überleitung regelt. Auf die Entscheidung des VG wird aus Gründen der Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Beschluss unanfechtbar; Gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO und setzt hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung voraus.

2

Der Übergang zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche des berechtigten Kindes auf das Land erfolgt kraft Gesetzes nach §7 Abs.1 Satz1 UVG.

3

Rechtsprechung zu Überleitungsanzeigen nach §93 Abs.1 SGB XII bezieht sich auf unterhaltsfremde Ansprüche des Leistungsberechtigten und ist von der gesetzlich geregelten Überleitung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche zu unterscheiden.

4

Beschlüsse, die nach gesetzlicher Anordnung unanfechtbar sind (§152 Abs.1 VwGO), können nicht mit der Beschwerde im vorliegenden Beschlussverfahren angefochten werden.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 Satz 1 UVG§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 188 Satz 2 Halbs. 1

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 2 K 1779/16

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil die Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. Dem setzt die Beschwerde nichts entgegen, was eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. Der Übergang zivilrechtlicher Unterhaltsansprüchen des berechtigten Kindes auf das Land folgt ausdrücklich kraft Gesetzes aus § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung betrifft eine Überleitungsanzeige nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und erstreckt sich auf unterhaltsfremde Ansprüche des Leistungsberechtigten, die vom gesetzlichen Übergang zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche (vgl. auch § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) zu unterscheiden ist.

3

Vgl. SG Gießen, Urteil vom 21. April 2015 - S 18 SO 84/13 -, juris Rn. 20 f.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

5

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.