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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 822/07·27.08.2007

Anhörungsrüge gegen Entscheidungen des OVG NRW als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtVerfahrensgrundrechteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte einen als "Widerspruch" bezeichneten Schriftsatz ein, den der Senat als Anhörungsrüge wertete. Streitfrage war, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde. Das Gericht verwirft die Rüge als unzulässig, weil keine tatsächlichen Umstände dargelegt sind, die eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung begründen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO setzt die substantiiert darzulegenden tatsächlichen Umstände voraus, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben kann.

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Das rechtliche Gehör verpflichtet das Gericht, entscheidungserhebliche Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, begründet jedoch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Verfahrens- oder Sachentscheidungsergebnis.

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Bloße Rügen rein materiell-rechtlicher Fehlanwendungen oder abweichende Rechtsansichten, die nicht konkret darlegen, dass Vorbringen im Entscheidungsprozess übergangen wurde, genügen nicht zur Begründung einer Anhörungsrüge.

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Bei unzulässiger oder unbegründeter Anhörungsrüge kann das Gericht den Antrag verwerfen und dem Unterlegenen die Verfahrenskosten auferlegen (vgl. § 154 VwGO).

Relevante Normen
§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 580 Nr. 2 ZPO§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–3 BVFG§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 11 K 3671/06

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten Rügeverfahrens.

Gründe

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Die Anhörungsrüge, als die der Senat den unter dem 28. Juni 2007 eingelegten "Widerspruch" des Klägers aufgrund seiner Klarstellung mit Schreiben vom 9. Juli 2007 wertet, hat keinen Erfolg, denn sie ist bereits unzulässig. Sie legt nämlich keine tatsächlichen Umstände dar, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).

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Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Oberverwaltungsgericht, die entscheidungserheblichen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG begründet hingegen keinen Anspruch auf ein bestimmtes - von einem Verfahrensbeteiligten für allein richtig gehaltenes - Ergebnis,

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vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 5 B 89.05 -,

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und schützt auch nicht davor, dass das Gericht dem Vorbringen der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, Juris, m. w. N.

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Die Ausführungen des Klägers in seiner am 2. Juli 2007 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Eingabe zum richtigen Verständnis des Begriffes "fälschlich angefertigte Urkunde" in § 580 Nr. 2 ZPO und der Einschlägigkeit der letztgenannten Norm, zur Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 BVFG in seiner bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung und zum Vorliegen der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen, zur Einschlägigkeit des § 580 Nr. 7 ZPO wegen der bindenden Wirkung seiner - aus seiner Eigenschaft als Heimatvertriebener hervorgehenden und verfahrensmäßig bereits durch den seiner Großmutter erteilten Umsiedlerausweis festgestellten - deutschen Volkszugehörigkeit, zur Maßgeblichkeit von § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, zum Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Einzelrichterübertragung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwGO, zur Zulässigkeit der Inbezugnahme des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 6. Mai 2007 durch den angefochtenen Beschluss, zu diversen Rechtsverletzungen seitens des Bundesverwaltungsamtes und zur Zulässigkeit der Restitutionsklage aus weiteren - bisher nicht geltend gemachten und angeblich sowohl aus der rechtswidrigen Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts Köln als auch aus der fehlerhaften Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht Minden hervorgehenden - Gründen betreffen jedoch durchweg lediglich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, wobei sich diese ganz überwiegend nicht einmal überhaupt auf den Entscheidungsprozess des Senates im Beschwerdeverfahren beziehen und teilweise auch für das Beschwerdeverfahren nach der Rechtsauffassung des Senates nicht entscheidungserhebliche Problemkreise betreffen. Dass der Senat für seine Entscheidung erheblichen Streitstoff übersehen oder ignoriert hat, ist mithin nicht hinreichend dargelegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).