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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 809/13·26.08.2013

Festsetzung des Gegenstandswerts bei Kindertagespflege-Förderung auf 553,50 €

Öffentliches RechtJugendhilferecht (SGB VIII)Allgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte begehrte die Herabsetzung des für die Anwaltsgebühren zugrunde gelegten Gegenstandswerts in einem Streit um zusätzliche Betreuungstunden nach § 23 SGB VIII. Das Oberverwaltungsgericht änderte den angefochtenen Beschluss und setzte den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 553,50 € fest. Entscheidungsgrund ist die Bemessung nach dem bezifferbaren geldwerten Vorteil der begehrten Zusatzstunden; das Verfahren bleibt gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben; Gegenstandswert für erstinstanzliches Verfahren auf 553,50 € festgesetzt, Verfahren gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Streitigkeiten über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII sind nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei und führen nicht zur automatischen Festsetzung eines Streitwerts.

2

Für die Festsetzung eines Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit in gerichtskostenfreien Verfahren gelten die Vorschriften des RVG (§ 33 Abs. 1) in Verbindung mit den Vorschriften des GKG (§ 52 Abs. 1 ff.); der Wert ist nach der Bedeutung der Sache und nach Ermessen zu bestimmen.

3

Ist der beantragte Verwaltungsakt oder die Klage auf eine bezifferte Geldleistung bzw. einen bezifferbaren geldwerten Vorteil gerichtet, ist die Höhe der begehrten Geldleistung maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Gegenstandswertfestsetzung; ein Rückgriff auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG ist dann nicht erforderlich.

4

Die Kostenfolge richtet sich nach § 188 Satz 2 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 3 GKG und § 33 Abs. 9 RVG; eine Festsetzung nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG ist unanfechtbar, soweit dort genannt.

Relevante Normen
§ 23 SGB VIII§ 24 SGB VIII§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 33 Abs. 1 RVG§ 2 Abs. 1 RVG§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 2556/13

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 553,50 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde, mit der die Beklagte eine Herabsetzung des für die Berechnung der Anwaltskosten maßgeblichen Wertes von 5.000,-- Euro auf 387,-- Euro begehrt, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg.

3

Streitigkeiten wegen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII sind - soweit das Kind nicht vom vollendeten dritten Lebensjahr an gemäß § 24 SGB VIII in Verbindung mit den Regelungen des Kibiz zur Betreuung in eine Tageseinrichtung untergebracht wird und die Beitragserhebung im Streit steht - nach Maßgabe von § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei und führen nicht zur Festsetzung eines Streitwertes, sondern bewirken gemäß § 33 Abs. 1 RVG, dass auf Antrag ein Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit festgesetzt wird.

4

Diese Festsetzung hat hier nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2, Abs. 9 RVG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 3 GKG zu erfolgen. Nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe der Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Das gleiche gilt nach ständiger Praxis insoweit, als der begehrte Verwaltungsakt einen bezifferbaren geldwerten Vorteil verkörpert. Dies ist hier der Fall, so dass es nicht des Rückgriffs auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG bedarf. Der Kläger hat mit seiner Klage nämlich die zusätzliche Bewilligung von 10 Wochenstunden an Betreuung im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 31. Juli 2013 begehrt. Dies ergibt    - bei 4,3 Wochen pro Monat - 43 Stunden für einen und 129 Stunden für die hier streitigen drei Monate. Bei einem Vergütungssatz von 4,50 Euro pro Betreuungsstunde stellen die 129 Zusatzstunden einen wirtschaftlichen Wert von 553,50 Euro dar.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO § 68 Abs. 3 GKG und § 33 Abs. 9 RVG.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).