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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 796/16·20.12.2016

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Heranziehungsbescheid (Halbwaisenrente)

Öffentliches RechtSozialrechtKinder- und JugendhilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Klage zur Aufhebung eines Heranziehungsbescheids zum Einsatz einer Halbwaisenrente. Das OVG hält die Beschwerde für unbegründet, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten gemäß §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO hat. Zudem fehlt der Klägerin die Klagebefugnis, da der Bescheid die Klägerin offensichtlich nicht betrifft. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; Verfahren gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO aufweist.

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Die Klagebefugnis setzt voraus, dass der angegriffene Verwaltungsakt die Klägerin in eigenen Rechten berührt; eine bloße Adressierung des Bescheids genügt nicht, wenn dessen Regelungen die Adressatin offensichtlich nicht betreffen.

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Eine Klage gegen einen Heranziehungsbescheid ist nur gegeben, wenn die angeordnete Verrechnung oder der Einsatz von Sozialleistungsbeträgen (z. B. Halbwaisenrente) die Rechtsposition des Klägers tatsächlich beeinflusst.

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Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §188 Satz 2 Halbsatz1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO; das Verfahren kann gerichtskostenfrei sein, während außergerichtliche Kosten nur in den gesetzlich bestimmten Fällen erstattet werden.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 188 Satz 2 Halbs. 1 ZPO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 3183/16

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe für die Klage, mit der zulässiger Weise allenfalls eine Aufhebung des Heranziehungsbescheids des Beklagten vom 13. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juni 2016 beantragt werden könnte, zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO versagt. Auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses, denen die Beschwerde nicht entgegengetreten ist, wird Bezug genommen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich eine Klagebefugnis für die Klägerin auch nicht daraus ergibt, dass sie Adressatin eine belastenden Verwaltungsakts ist, weil ungeachtet der Frage, ob die Adressierung des Bescheids vom 13. Oktober 2015 an die Klägerin aufgrund einer Vertretungsbefugnis der Klägerin für die jugendliche Hilfeempfängerin K.         T.      erfolgt ist, sich die Regelungen in diesem Bescheid hinsichtlich des Einsatzes einer Halbwaisenrente offensichtlich nicht auf die Klägerin beziehen, d. h. diese nicht betreffen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.