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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 792_16·02.07.2017

Gegenstandswert bei Klage auf Erteilung einer Kindertagespflegeerlaubnis auf 37.658,88 € festgesetzt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht stellt den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren um die Erteilung einer Kindertagespflegeerlaubnis auf 37.658,88 € fest und ändert damit den angefochtenen Beschluss nur insoweit. Maßgeblich ist die Anwendung der RVG-Vorschriften i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, da ausreichende Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache vorlagen. Die Bedeutung ergibt sich aus den jährlichen Zahlungen für fünf Pflegekinder; Aufhebungsanträge gegen Bewilligungsbescheide erhöhen den Wert nicht. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Gegenstandswert auf 37.658,88 € geändert, sonstige Beschwerdeanträge zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit in einem erstinstanzlichen Verfahren um die Erteilung einer Kindertagespflegeerlaubnis sind die Vorschriften des RVG (§§ 2, 23, 33) in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG anzuwenden, wenn der Sach- und Streitstand genügend Anhaltspunkte liefert.

2

§ 52 Abs. 2 GKG ist nur anzuwenden, wenn der Sach- und Streitstand keine hinreichenden Anhaltspunkte zur Bestimmung der Bedeutung der Sache bietet.

3

Bei Anträgen auf Erteilung einer Pflegeerlaubnis, die mit laufenden Zahlungen (z. B. Übernahme von Versicherungsbeiträgen, Leistungen nach § 23 SGB VIII) verbunden sind, bestimmt sich der Gegenstandswert nach den wirtschaftlich zu erwartenden Jahresbeträgen dieser Leistungen.

4

Anträge auf Aufhebung von Bewilligungsbescheiden erhöhen den Gegenstandswert nicht, wenn wirtschaftlich die begehrte Erlaubnis und die Fortdauer der Leistungen aus den Bewilligungsbescheiden übereinstimmen.

5

Die Kostenentscheidung in einem gerichtsgebührenfreien Verwaltungsverfahren richtet sich nach § 188 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 33 Abs. 9 RVG.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 8 Halbs. 2 RVG§ 2 Abs. 1 RVG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 33 Abs. 1 2. Fall RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG§ 2 Abs. 1 RVG, § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 33 Abs. 1 2. Fall RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG§ 23 SGB VIII§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 33 Abs. 9 RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 3237/14

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert wird auf 37.658,88 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde, über die der Senat nach § 33 Abs. 8 Halbs. 2 RVG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich hinsichtlich der Erteilung der Kindertagespflegeerlaubnis nicht nach § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 2. Fall RVG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Letztgenannte Vorschrift setzt voraus, dass der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Gegenstandswerts keine genügenden Anhaltspunkte zur Bestimmung der Bedeutung der Sache für die Klägerin bietet. Im vorliegenden Fall sind jedoch genügend Anhaltspunkte zur Bestimmung des Gegenstandswertes vorhanden; der Gegenstandswert richtet sich somit nach § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 2. Fall RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

4

Die Bedeutung der von der Klägerin begehrten Erlaubnis ergibt sich hier aus den Zahlungen, die sie bislang aufgrund der Bewilligung der hälftigen Übernahme der Kosten ihrer Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Bewilligung von Geldleistungen nach § 23 SGB VIII für insgesamt fünf Pflegekinder erhalten hat. Insoweit sind die jeweiligen Jahresbeträge anzusetzen, die sich aus den in den Widerrufsbescheiden vom 23. April 2014 in Bezug genommenen Bewilligungsbescheiden ergeben. Daraus folgt, dass die auf Aufhebung dieser Bescheide gerichteten Klageanträge zu 2.-5. den Gegenstandswert nicht erhöhen, weil die damit begehrte Fortdauer der Leistungen aus den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit der beantragten Erlaubnis identisch ist.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.