Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Eilverfahren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren; das Verwaltungsgericht lehnte ab, weil sie trotz Aufforderung keine Erklärung zu ihren Vermögensverhältnissen vorlegte. Die Wiedereinsetzung wegen angeblichen Postdiebstahls scheitert, weil keine gesetzliche Frist versäumt wurde. Selbst bei rechtzeitiger Vorlage fehlten hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO, weshalb die Beschwerde zurückgewiesen wurde.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Eilverfahren als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im einstweiligen Rechtsschutz ist die Vorlage einer vollständigen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse erforderlich; wird diese trotz gerichtlicher Aufforderung nicht vorgelegt, kann die Bewilligung abgelehnt werden.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass eine gesetzliche Frist im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO versäumt wurde; ohne Fristversäumnis fehlt es an den Voraussetzungen für Wiedereinsetzung.
Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; dies erfordert nicht Gewissheit, wohl aber mehr als eine bloß entfernte Erfolgschance (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten im PKH-Verfahren kann das Gericht die Beurteilung der Vorinstanz berücksichtigen; liegen nur entfernte Erfolgsaussichten vor, rechtfertigt dies die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 L 1222/21
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, ihr zur Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen abgelehnt, weil die Antragstellerin entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO trotz gerichtlicher Aufforderung bisher keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt entsprechender Belege vorgelegt habe.
Soweit die Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil sie die Aufforderung des Verwaltungsgerichts zur Vorlage der Unterlagen über ihre Einkommensverhältnisse "wegen Postdiebstahls" nicht erreicht habe, fehlt es - ungeachtet der Zuständigkeitsregelung des § 60 Abs. 4 VwGO - bereits an den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung, da keine gesetzliche Frist i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO versäumt wurde.
Aber auch die rechtzeitige Vorlage von vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen unterstellt, hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt, da es jedenfalls an hinreichenden Erfolgs-aussichten hinsichtlich der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehlt.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.
Letzteres ist hier - auch im Lichte des Beschwerdevorbringens - der Fall. Der einstweilige Rechtsschutzantrag hatte allenfalls entfernte Erfolgsaussicht. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) und auf seinen Beschluss gleichen Rubrums vom heutigen Tag im zugehörigen Eilbeschwerdeverfahren 12 B 1484/21.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.