PKH bewilligt im Eilverfahren wegen möglicher Inobhutnahme; Beiordnung einer Rechtsanwältin
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde des Antragstellers wurde teilweise stattgegeben: Der Antragstellerin zu 1. wird Prozesskostenhilfe bewilligt und eine Rechtsanwältin beigeordnet; im Übrigen bleibt die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragstellerin legte glaubhaft ihre Zahlungsunfähigkeit dar und ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung hatte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das parallele familiengerichtliche Eilverfahren und die dortige Wertung sprachen gegen eine offensichtlich bestehende Kindeswohlgefährdung. Der Beschwerde des Antragstellers zu 2. fehlte das Sorgerecht, weshalb sie erfolglos blieb.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: PKH und Beiordnung für Antragstellerin 1 bewilligt; übrige Beschwerdepunkte, insbesondere die des Antragstellers 2 wegen fehlenden Sorgerechts, zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO ist zu bewilligen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, die Kosten nicht tragen zu können.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; diese ist nicht erst bei Gewissheit, aber auch nicht bei nur entfernten Erfolgsaussichten zu bejahen.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten sind relevante paralelle Entscheidungen anderer Gerichte und tatsächliche Umstände (z. B. Mitwirkungsbereitschaft der Eltern) zu berücksichtigen, die die Annahme einer Kindeswohlgefährdung entkräften können.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO erfolgen; fehlendes Sorgerecht begründet regelmäßig die Erfolglosigkeit einer Beschwerde in Angelegenheiten des Kindesrechts zugunsten des Beschwerdeführers.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 L 1754/19
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert. Der Antragstellerin zu 1. wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin N. -L. aus I. beigeordnet.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg.
Die Antragstellerin zu 1. hat mit ihrer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einer den Anforderungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 und 4 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen.
Auch die übrigen Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen für sie vor. Ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung hatte hinreichende Erfolgsaussichten und war nicht mutwillig.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 26. Januar 2012 - 12 E 31/12 -.
Hiervon ausgehend konnten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinreichende Erfolgsaussichten des Eilverfahrens für die Antragstellerin zu 1. nicht verneint werden. In Anbetracht des parallel zum verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren laufenden Eilverfahrens beim Amtsgericht - Familiengericht - T. ( F ) und der dort in der richterlichen Verfügung vom 20. August 2019 (Ladungsverfügung) zum Ausdruck gekommenen Wertung, wegen der bekundeten Mitwirkungsbereitschaft der Eltern, namentlich dem Einverständnis der Antragstellerin zu 1. mit ihrer stationären Aufnahme in eine geeignete Jugendhilfeeinrichtung, sei ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht im Wege der Inobhutnahme des Kindes ausgeschlossen, war die Frage einer drohenden Kindeswohlgefährdung im hier anhängigen Verfahren zumindest nicht offensichtlich zu bejahen.
Die Beschwerde des Antragstellers zu 2. bleibt hingegen wegen seines fehlenden Sorgerechts für das Kind O. ohne Erfolg.
Die Beiordnung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).