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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 771/16·02.05.2017

Beschwerde abgewiesen: PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht bei SGB VIII‑Leistungen

SozialrechtJugendhilferecht (SGB VIII)Hilfe zur Erziehung / PflegekinderrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Hilfe zur Erziehung/Pflegeleistungen nach SGB VIII. Das OVG bestätigte die Ablehnung, da die Klägerin zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife keine hinreichende Aussicht auf Erfolg nach §166 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO darlegte. Anlass war insbesondere das fehlende Eignungs- und Kooperationsvorbringen gegenüber dem Jugendamt; spätere rückwirkende Bewilligung beseitigte zudem das Rechtsschutzbedürfnis.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe und geltend gemachte SGB‑VIII‑Ansprüche als unbegründet abgewiesen; Verfahrenskosten gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO ist eine hinreichende Aussicht auf Erfolg erforderlich; diese darf nicht auf eine nur entfernte Möglichkeit gestützt werden.

2

Für die Erfolgsprognose ist der Sach‑ und Streitstand im Zeitpunkt der Bewilligungsreife maßgeblich.

3

Bewilligungsreif ist das Prozesskostenhilfegesuch, wenn es schlüssig begründet ist, die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt wurde und der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

4

Ansprüche auf Hilfe zur Erziehung bzw. Pflegeleitung nach dem SGB VIII setzen die Eignung der Pflegeperson und deren Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt (vgl. §37 SGB VIII) voraus; fehlende Kooperationsbereitschaft kann die Erfolgsaussicht ausschließen.

5

Eine nachträgliche/rückwirkende Bewilligung von Leistungen kann das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen und damit eine Erfolgsaussicht im ursprünglichen PKH‑Verfahren beseitigen.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 9 Abs. 4 GG§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 SGB VIII§ 39 Abs. 1 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 2738/14

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden.

4

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

5

Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.

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Für die gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Bewilligungsreife maßgeblich.

7

Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 46

8

Bewilligungsreif ist das Prozesskostenhilfebegehren, wenn die Partei es schlüssig begründet, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt und wenn der Gegner Gelegenheit gehabt hat, sich innerhalb angemessener Frist zum Prozesskostenhilfegesuch zu äußern.

9

Vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10 -, juris Rn. 19.

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Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht zu Recht hinreichende Erfolgs-aussichten verneint. Maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt ist hier der 22. Mai 2014, nachdem dem Beklagten am 24. April 2014 der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Begründung zur Stellungnahme binnen vier Wochen zugeleitet worden war und die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 die Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt hatte.

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Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung aus § 33 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 SGB VIII sowie auf Leistungen nach § 39 Abs. 1 SGB VIII. Die erforderliche Eignung der Klägerin als Pflegeperson ihrer Enkelin war nicht belegt. Dabei kann offenbleiben, ob die mangelnde Eignung bereits aus der Nichtvorlage erweiterter Führungszeugnisse betreffend die übrigen im Haushalt der Klägerin lebenden Personen resultiert. Die Eignung setzt jedenfalls voraus, dass die Pflegeperson die Gewähr dafür bietet, in Zukunft die ihr als Pflegeperson obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Gemäß § 37 SGB VIII muss die Pflegeperson mit dem Jugendamt in vielfältiger Weise zusammenarbeiten. So sieht § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII eine Beratung der Pflegeperson vor. Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ist die Pflegeperson verpflichtet, das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des zu pflegenden Kindes oder Jugendlichen betreffen. Die Klägerin bot nicht die Gewähr, dass sie mit dem Jugendamt zusammenarbeiten würde, nachdem sie dies zuvor wiederholt abgelehnt hatte. So erklärte sie beispielsweise unter dem 5. Dezember 2013 schriftlich: "Aus früheren negativen Erfahrungen möchte ich mit dem Jugendamt nicht mehr zusammenarbeiten." Durchgreifende Anhaltspunkte, dass sich diese Einstellung in der Folgezeit bis zum 22. Mai 2014 geändert hatte, ergeben sich weder aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten noch aus dem Vortrag der Klägerin im erstinstanzlichen Klageverfahren oder im hiesigen Beschwerdeverfahren.

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Ob die Klägerin ab dem 2. August 2016 mitwirkungsbereit und damit geeignet gewesen ist, kommt es angesichts des maßgebeblichen Zeitpunkts der Bewilligungsreife im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht an. Unabhängig davon gilt dies auch deshalb, weil der Beklagte ab dem zuvor genannten Zeitpunkt eine Mitwirkungsbereitschaft der Klägerin angenommen und dementsprechend mit seinem Widerspruchsbescheid vom 21. November 2016 die begehrten Leistungen rückwirkend (nach-)bewilligt hat, so dass der Klage ab diesem Zeitpunkt mangels Rechtsschutzbedürfnisses keine Erfolgsaussicht beschieden werden kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).