Beschwerde gegen Beendigung der Inobhutnahme der Tochter zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Eltern hatten die Beendigung der Inobhutnahme ihrer Tochter gerügt und Beschwerde eingelegt. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg zurück. Maßgeblich war, dass die Inobhutnahme zum relevanten Zeitpunkt bereits beendet und stattdessen eine Heimunterbringung angeordnet war. Nachträgliche Erklärungen der Tochter änderten daran nichts.
Ausgang: Beschwerde gegen die Beendigung der Inobhutnahme der Tochter als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gerichtskostenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bewilligung von vorläufigem Rechtsschutz bzw. Prozesskostenhilfe ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; liegt die Erfolgschance nur in weiter Ferne, ist die Hilfe zu versagen.
Ein Antrag auf Beendigung einer Inobhutnahme hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn die Inobhutnahme zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits beendet war und eine rechtmäßige Ersatzmaßnahme (z. B. Heimunterbringung) bestanden hat.
Nachträgliche Tatsachenbehauptungen, die sich auf einen Zeitpunkt nach der entscheidungserheblichen Lage beziehen, rechtfertigen keine andere Bewertung der Erfolgsaussichten, wenn die streitige Maßnahme zuvor bereits beendet war.
Die Kostenentscheidung kann das Beschwerdeverfahren gerichtskostenfrei belassen; außergerichtliche Kosten werden bei Zurückweisung der Beschwerde nicht erstattet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 L 1596/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.
Ihr auf die Beendigung der angegriffenen Inobhutnahme ihrer Tochter gerichteter Antrag hat auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
Letzteres ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der (mittlerweile erledigte) Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs keine Aussicht auf Erfolg hatte. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss, gegen die die Antragsteller im Beschwerdeverfahren im Übrigen keine Einwendungen erhoben haben. Sie haben im Beschwerdeverfahren lediglich zwei schriftliche Erklärungen ihrer Tochter vorgelegt, wonach diese seit dem 26. August 2019 wieder zu Hause wohnt. Dieser Umstand kann indessen schon deswegen zu keiner abweichenden Beurteilung führen, weil die streitgegenständliche Inobhutnahme zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war. Stattdessen war für die Tochter der Antragsteller Hilfe zur Erziehung in Form der Heimunterbringung bewilligt worden (Bescheid vom 13. August 2019), die zunächst offenbar auch in Anspruch genommen worden war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).