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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 768/05·25.01.2006

Beschwerde gegen Versagung von PKH bei Antrag auf Aufnahmebescheid wegen fehlender Deutschkenntnisse zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten Prozesskostenhilfe zur Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem BVFG. Das VG verneinte hinreichende Erfolgsaussichten wegen mangelnder Deutschsprachigkeit der Klägerin; das OVG wies die Beschwerde zurück. Ärztliche Bescheinigungen, Schwerhörendiagnose und Zeugenaussagen erschütterten den Sprachtestbefund nicht ausreichend.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von PKH und Ablehnung des Anspruchs auf Aufnahmebescheid zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind hinreichende Erfolgsaussichten erforderlich; fehlen diese, ist die PKH zu versagen.

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Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG setzt die Erteilung eines Aufnahmebescheids die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs auf Deutsch im Zeitpunkt der Ausreise voraus; frühere Sprachkenntnisse können durch spätere Sprachverbote verloren gegangen sein.

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Eine nachgereichte ärztliche Bescheinigung, die nur Erkrankungen attestiert, reicht nicht aus, um einen vorliegenden Sprachtestbefund zu erschüttern; es bedarf konkreter Darlegungen, dass die Erkrankungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Testergebnis beeinflusst haben.

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Das Gericht darf zur prognostischen Beurteilung auf Befunde Dritter (Sprachtest, ärztliche Stellungnahmen, Zeugenaussagen) zurückgreifen; Zeugenaussagen sind nur dann verwertbar, wenn sie inhaltlich konkret und für den maßgeblichen Zeitpunkt relevant sind.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 13 K 6909/04

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten (§ 166 VwGO, § 114 ZPO) verneint und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin zu 1. habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie keine deutsche Volkszugehörige sei. Sie dürfte zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausreise nicht in der Lage sein, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Nach der über die Anhörung vom 4. August 2003 in T. gefertigten Niederschrift sei sie zur Führung eines einfachen Gesprächs in deutscher Sprache nicht in der Lage gewesen. Entsprechendes gelte für ihren Sohn, den Kläger zu 2.. Danach könne auch eine Einbeziehung der weiteren Kläger nicht beansprucht werden.

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Diese Würdigung der Erfolgsaussichten wird durch das - allein gegen die erstinstanzlichen Ausführungen zur Sprachkompetenz der Klägerin zu 1. gerichtete - Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.

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Dass das Ergebnis des Sprachtests der Klägerin zu 1. maßgeblich durch gesundheitliche Probleme bedingt gewesen sein könnte, ergibt sich nicht schon aus der im Widerspruchsverfahren eingereichten Übersetzung einer Bescheinigung der Poliklinik Nr. 1 des Zentralen Kreiskrankenhauses N. . Darin werden zwar verschiedene Erkrankungen attestiert, eine Schlussfolgerung in Bezug auf die Verwertbarkeit des Sprachtests ist darin indes nicht enthalten und lässt sich daraus auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit entnehmen. Dementsprechend hat sich die im Vorverfahren um Stellungnahme gebetene Ärztin N1. W. S. ausdrücklich dahin geäußert, das Verhaltensmuster der Klägerin zu 1. sei nicht auf die attestierten Erkrankungen zurückzuführen. Die allgemeine fachliche Qualifikation von Frau del W. S. als Ärztin wird durch den Hinweis des Bevollmächtigten der Kläger auf die - lediglich eine Zusatzqualifikation ausweisende - Bezeichnung „Jugendärztin" nicht in Frage gestellt.

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Das Ergebnis des Sprachtests ist überwiegender Wahrscheinlichkeit nach auch nicht etwa maßgeblich durch eine Schwerhörigkeit der Klägerin zu 1. bedingt. Die Bescheinigung des HNO-Arztes vom 2. November 2004 verhält sich nur zu der Diagnose Schwerhörigkeit als solcher. Das Verwaltungsgericht hat aber bereits darauf hingewiesen, dass die Klägerin zu 1. auf - nach mehrfacher Wiederholung verstandene - Fragen dennoch keine Antworten auf Deutsch geben konnte, sondern auf Russisch antwortete. Soweit dem mit Schriftsatz vom 18. Juli 2005 sinngemäß entgegen gehalten wird, es habe sich bei den Äußerungen möglicherweise um einen russischen Wortschwall gehandelt, mit dem die Klägerin zu 1. ihre Nervosität zu kompensieren versucht habe, ob es sich nichts desto trotz um konkrete Antworten zu den Fragen gehandelt habe oder nicht, müsse erst noch geklärt werden, entbehrt dies mit Blick auf den Inhalt der Angaben zum Verlauf des Sprachtests der für die Annahme hinreichender Erfolgsaussichten notwendigen Substantiierung. Dort ist nämlich ausdrücklich festgehalten, es seien Antworten der Klägerin zu 1. in Russischer Sprache gekommen. Angesichts dessen erscheint es fernliegend, dass die Klägerin zu 1. tatsächlich wegen einer Schwerhörigkeit die Fragen nicht verstanden und ohne Bezug auf den Inhalt der Fragen Russische Worte gesprochen hat.

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Darauf, dass die Richter weder über eigene Kenntnisse in der HNO-Medizin noch in der russischen Sprache verfügen, kommt es für die lediglich prognostische Beurteilung des Verfahrensausganges nicht an; jedenfalls in diesem Stadium durften sie sich auf die Erkenntnisse Dritter stützen. Auch wegen der Möglichkeit, die drei benannten Zeugen zu hören, hätte das Verwaltungsgericht keine hinreichenden Erfolgsaussichten annehmen müssen. Es fehlte in diesem Zusammenhang schon an konkreten Angaben zu den Inhalten der behaupteten Gespräche zwischen diesen Zeugen und der Klägerin zu 1.. Zudem spricht nach den Angaben im Vorverfahren Einiges dafür, dass die genannten Zeugen zuletzt 1992 Kontakt mit der Klägerin zu 1. hatten und deshalb keine Angaben machen können, die für die Sprachkompetenz im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt von Bedeutung sind.

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Hinreichende Erfolgsaussichten vermag schließlich auch nicht die Schilderung der Lebensgeschichte der Klägerin zu 1. zu begründen, in der behauptet wird, sie habe eine aktive deutsche Sprachkompetenz in den ersten zwanzig Lebensjahren erworben. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass der Klägerin zu 1. nach den Angaben im Klageverfahren während ihrer Ehe mit einem muslimischen Usbeken der Gebrauch der Deutschen Sprache verboten worden sei. Danach erscheint es plausibel, dass sie seit der 1953 erfolgten Heirat eine möglicherweise früher vorhandene aktive Sprachkompetenz in Bezug auf die Deutsche Sprache verloren haben dürfte. Diesem Umstand kommt nach der ausdrücklichen Gesetzesfassung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG, die u.a. die Fähigkeit zur Führung eines einfachen Gesprächs auf Deutsch im Zeitpunkt der Ausreise voraussetzt, hier ungeachtet des geschilderten Lebensschicksals maßgebliche Bedeutung zu.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).