Beschwerde erfolgreich: Festsetzung des Streitwerts im VG-Verfahren geändert
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW änderte die Streitwertfestsetzung eines erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens und setzte den Streitwert bis zum 14.4.2010 auf 236,25 € und danach auf 231,74 € fest. Der Senat legte entsprechend Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ein Viertel der streitigen Beträge zugrunde, da dies dem begehrten Vollstreckungsschutz entspricht. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung stattgegeben; Streitwert auf 236,25 € bzw. 231,74 € festgesetzt, Verfahren gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertbemessung in Verwaltungsgerichtsverfahren kann nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ein Viertel der streitigen Beträge zugrunde gelegt werden, wenn dies dem begehrten Vollstreckungsschutz angemessen Rechnung trägt.
Der Streitwert ist für unterschiedliche Zeitabschnitte gesondert zu bemessen, wenn sich die zugrunde liegenden streitigen Beträge (z. B. durch Änderung eines Festsetzungsbescheids) zwischenzeitlich ändern.
Das Verfahren über eine Beschwerde kann nach § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei sein; in diesem Fall erfolgt keine Kostenerstattung.
Beschlüsse über die Streitwertfestsetzung können unanfechtbar sein, soweit dies durch die Vorschriften des GKG bestimmt wird.
Tenor
Auf die zulässige und begründete Beschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren
– 22 L 170/10 – wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG auf 236,25 Euro bis zur Abgabe der Teilhauptsacheerledigungserklärung (14. April 2010) und für die Zeit danach auf 231,74 Euro festgesetzt. Dabei legt der Senat der Streitwertbemessung unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkataloges 2004 für die Verwaltungsgerichtsbar-keit (DVBl. 2004, 1525) ein Viertel der streitigen Beträge (Festsetzungsbescheid vom 14. Januar 2010: August 2009 120,00 Euro, September 2009 bis Juli 2010 jeweils 75,00 Euro, insgesamt 945,00 Euro, ein Viertel hiervon ergibt 236,25 Euro; nach der Redu-zierung des Festsetzungsbescheides für den Monat August 2009 auf 101,96 Euro verbleiben insgesamt 926,96 Euro, ein Viertel hiervon ergibt 231,74 Euro) zugrunde, weil dies dem in der Sache begehrten Vollstreckungsschutz angemessen Rechnung trägt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).