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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 758/23·21.03.2024

Teilweise Bewilligung ratenfreier PKH bei Rückforderung von Unterhaltsvorschuss

SozialrechtUnterhaltsvorschussrechtRückforderung von SozialleistungenTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe und klagt gegen Rückforderungsbescheide wegen zu Unrecht gezahlter Unterhaltsvorschussleistungen. Das OVG gewährt ratenfreie PKH für den Zeitraum 1.11.2021–31.1.2022, weist die Beschwerde für 19.9.2021–31.10.2021 zurück. Die Kammer sieht unterschiedliche Erfolgsaussichten und verweist strittige Rechtsfragen (z. B. Mitverschulden der Behörde) auf das Hauptsacheverfahren.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: ratenfreie PKH für 1.11.2021–31.1.2022 bewilligt, für 19.9.2021–31.10.2021 zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist zu gewähren, wenn der Antragsteller die wirtschaftlichen Voraussetzungen erfüllt und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

2

Der erforderliche Grad der Erfolgsaussicht bei PKH darf nicht derart erhöht werden, dass der verfassungsrechtlich gebotene gleichberechtigte Zugang zu den Gerichten für Hilfebedürftige unterlaufen wird; fernliegende oder rein theoretische Erfolgschancen rechtfertigen die Versagung.

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Bei Rückforderungsansprüchen nach § 5 UVG kann bei der Bemessung des Ersatzanspruchs ein behördliches Mitverschulden analog § 254 BGB zu berücksichtigen sein, soweit beide Seiten zur Entstehung oder Fortdauer der Überzahlung beigetragen haben.

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Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG begründet Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Zahlungsempfängers vom Wegfall des Anspruchs eine Erstattungspflicht für zu Unrecht erhaltene Leistungen; die Ersatzpflicht ist nicht wegen möglicher nachgelagerter Sozialleistungen regelmäßig unangemessen.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG§ 254 BGB§ 5 Abs. 1 UVG§ 254 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1828/22

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und die Sozietät Rechtsanwälte Q., Dr. E. & Partner aus B. beigeordnet, soweit die Klage die Frage der Ersatzpflicht des Klägers hinsichtlich der in der Zeit vom 1. November 2021 bis 31. Januar 2022 erhaltenen Unterhaltsvorschussleistungen betrifft.

Im Übrigen (hinsichtlich des Zeitraums vom 19. September 2021 bis 31. Oktober 2021) wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3

Ausweislich der zuletzt vorgelegten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15. März 2024 erfüllt der Kläger die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die ratenfreie Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

4

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung indes nur teilweise.

5

Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Verweigert werden muss Prozesskostenhilfe aber dann, wenn die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte oder bloß theoretische ist.

6

Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neu¬mann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 64, jeweils m. w. N.

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Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll dabei nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Letzteres ist der richtige Ort, um schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und/oder Tatsachenfragen zu beantworten.

8

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 2018- 2 BvR 2513/17 -, juris Rn. 15, vom 4. Mai 2015- 1 BvR 2096/13 -, juris Rn. 12 ff., und vom 17. Feb-ruar 2014 - 2 BvR 57/13 -, juris Rn. 10, jeweils m. w. N.

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Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klage des Klägers bezüglich des Zeitraums vom 1. November 2021 bis zum 31. Januar 2022 (dazu 1.), nicht aber bezüglich des vorangehenden Zeitraums (dazu 2.) die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht.

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1. Soweit die Klage die Ersatzpflicht des Klägers für die in der Zeit vom 1. November 2021 bis zum 31. Januar 2022 aufgrund eines Systemfehlers der Beklagten erhaltenen Unterhaltsvorschussleistungen betrifft, hat sie hinreichende Erfolgsaussicht i. S. v.§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Im Klageverfahren wird voraussichtlich der bislang ungeklärten Frage nachzugehen sein, inwieweit ein behördliches Mitverschulden analog § 254 BGB bei der Bemessung des Ersatzanspruchs in Bezug auf § 5 Abs. 1 UVG zu berücksichtigen ist. Die Frage ist Gegenstand gegenläufiger Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur.

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Vgl. die Berücksichtigung eines Mitverschuldens verneinend VG Gießen, Gerichtsbescheid vom 26. April 2013 - 7 K 462/13.GI -, juris Rn. 22; VG Hannover, Urteil vom 11. März 2019 - 3 A 2109/16 -, juris Rn. 46 ff.; Grube, UVG, 2. Aufl. 2020, § 5 Rn. 22; bejahend hingegen VG Aachen, Urteil vom 4. Oktober 2010 - 2 K 911/08 -, juris Rn. 29 ff., VG Augsburg, Urteil vom 19. Mai 2009 - Au 3 K 08.1495 -, juris Rn. 27.

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Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein "etwaiges Mitverschulden der Beklagten" lasse "den dem Kläger zu machenden Fahrlässigkeitsvorwurf vorliegend nicht entfallen", dürfte an der rechtlichen Problematik vorbeigehen. Ausgehend von einer - hier nur unterstellten - entsprechenden Anwendbarkeit des § 254 Abs. 1 BGB könnte eine daraus resultierende Minderung des Ersatzanspruchs der Beklagten aus § 5 Abs. 1 UVG wegen eigenen (Mit-)Verschuldens am Zustandekommen der Überzahlung auch bei fortbestehendem Schuldvorwurf gegenüber dem Kläger in Betracht kommen. Denn die Berücksichtigung beiderseitiger Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gehört gerade zum typischen Regelungsprogramm des § 254 Abs. 1 BGB.

14

Die abschließende Beantwortung dieser Fragen wird indes voraussichtlich dem Klageverfahren vorbehalten sein.

15

2. Hinsichtlich des Zeitraums vom 19. September 2021 bis einschließlich Oktober 2021 hat die vorliegende Klage - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - demgegenüber eine allenfalls entfernte Erfolgschance.

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Es kann dahinstehen, ob - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - für die Zeit ab dem 19. September 2021 und Oktober 2021 die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG gegeben sind, insbesondere der Kläger eine unverzügliche Anzeige der Eheschließung am 18. September 2021 gemäß § 6 Abs. 4 UVG unterlassen und dadurch die Zahlung der Unterhaltsleistung "herbeigeführt" hat. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UVG vor. Danach ist der geleistete Betrag insoweit zu ersetzen, als der Elternteil gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst hat, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung nicht erfüllt waren. Die Pflichtverletzung im Sinne dieser Vorschrift liegt hier, anders als bei § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG, nicht in der schuldhaften Verursachung der unrechtmäßigen Zahlung, sondern in der Entgegennahme bzw. dem Behalten des zu Unrecht geleisteten Betrags trotz Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis vom Nichtbestehen des Anspruchs.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 1987 - 8 B 556/87 -, FamRZ 1987, 1191 f.

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Die Voraussetzungen sind hier gegeben. Insbesondere hatte der Kläger eigenen Angaben zufolge Kenntnis von dem Nichtbestehen des Anspruchs nach seiner Eheschließung. Diesbezüglich trägt er mit seiner Beschwerdebegründung selbst vor, ihm sei bekannt gewesen, dass "eine Heirat die Beendigung von UVG-Leistungen zur Folge hat". Genau aus diesem Grund sei "ja unmittelbar nach Erlangung der Kenntnis von der Heirat die Mitteilung an die entsprechende Behörde" erfolgt. Ein Mitverschulden der Beklagten ist insofern nicht ersichtlich, da zu dem Zeitpunkt der Anzeige des Klägers am 30. September 2021 die Leistungen für die Monate September und Oktober 2021 bereits ausgezahlt bzw. angewiesen waren.

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Die hieran anknüpfende Ersatzpflicht erscheint in der Gesamtschau der dem Kläger im maßgeblichen Zeitraum zustehenden Sozialleistungen weder unangemessen noch benachteiligt sie ihn unvertretbar. Soweit dem Kläger bei Wegfall des Unterhaltsvorschusses gegebenenfalls entsprechend höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch zugestanden hätten, steht das der Rückforderung der UVG-Leistungen nicht entgegen. Diese Sachlage ist im Gegenteil in der nach der Gesetzeskonstruktion stattfindenden Wirkweise zwischen der vom Zuflussprinzip geprägten Sozialhilfe und anderen, auf die Sozialhilfe als bedarfsdeckend angerechneten Sozialleistungen von vorneherein angelegt und entspricht damit grundsätzlich dem (legitimen) Willen des Gesetzgebers.

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Vgl. für Leistungen nach dem SGB II: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. April 2018 - 12 E 888/17 -, juris Rn. 12 ff., und vom 25. April 2013 - 12 E 325/13 -, n. v.; siehe ferner Grube, UVG-Kommentar, 2. Aufl. 2020, § 5 Rn. 24.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.