Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und der Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde vom OVG NRW zurückgewiesen. Streitgegenstand war, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten aufweist. Das Gericht folgte den Gründen des Verwaltungsgerichts, die die Klägerin nicht substantiiert angegriffen hatte. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung wegen fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsprozess setzt hinreichende Erfolgsaussichten der Hauptsache voraus; fehlen diese, ist die Gewährung zu versagen.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe richtet sich nach denselben Anforderungen an die Erfolgsaussichten und kann bei fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt werden.
Das Beschwerdegericht kann die Begründung der Vorinstanz übernehmen, wenn der Beschwerdeführer die entscheidungserheblichen Ausführungen nicht substantiiert angreift; bloße Wiederholung genügt nicht.
Das Beschwerdeverfahren kann gerichtskostenfrei sein (§ 188 Satz 2 VwGO); außergerichtliche Kosten werden grundsätzlich nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Beschlüsse über Prozesskostenhilfe sind, soweit gesetzlich bestimmt, unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 69/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsan-walts zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt.
Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen die Klägerin mit der Beschwerde nichts entgegengesetzt hat.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).