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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 746/07·05.08.2007

Anhörungsrüge nach §152a VwGO: Unzulässig verworfen mangels substantierter Darlegung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss des OVG NRW. Streitpunkt war, ob die Rüge innerhalb der Frist hinreichend darlegt, dass das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. Das Gericht verwirft die Rüge als unzulässig, weil keine konkreten Tatsachen oder rechtlichen Umstände zur Gehörsverletzung vorgetragen wurden. Nachträgliche Begründungen können die Fristanforderung nicht heilen.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, da keine substantiierte Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung innerhalb der Rügefrist erfolgte

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist der statthafte Rechtsbehelf gegen Senatsbeschlüsse, soweit § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO nicht einschlägig ist.

2

Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie innerhalb der Rügefrist nicht konkret und substantiiert darlegt, welche entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorliegt (§ 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO).

3

Zur Darlegung einer Gehörsverletzung muss die Rüge angeben, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen die Äußerungsmöglichkeit fehlte oder welches entscheidungserhebliche und rechtzeitige Vorbringen der Senat übergangen hat.

4

Eine nachträgliche Begründung der Anhörungsrüge kann die innerhalb der Rügefrist geltend zu machenden Darlegungsanforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO nicht nachträglich erfüllen.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO§ 152 Abs. 2 Satz 5 VwGO§ 152a VwGO§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 11 K 1885/04

Tenor

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Rügeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Als statthafter Rechtsbehelf gegen den Senatsbeschluss 12 E 418/07 vom 29. Mai 2007 kommt - da § 99 Abs. 2 Satz 12 VwGO nicht einschlägig ist - allein die Anhörungsrüge nach § 152 a VwGO in Betracht. Eine solche Anhörungsrüge ist - ungeachtet dessen, ob man sie bereits mit dem am 9. Juli 2007 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 3. Juli 2007 oder erst mit dem am 10. Juli 2007 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage als erhoben ansieht - hier jedoch bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht nach § 152 Abs. 2 Satz 5 VwGO das Vorliegen der in § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen - nämlich die Verletzung des Anspruchs des Antragsgegners auf rechtliches Gehör in entscheidungsheblicher Weise - darlegt. Es werden nämlich im Hinblick auf das konkrete Verfahren mit den Eingaben vom 9. und vom 10. Juli 2007 keine bestimmten tatsächlichen und/oder rechtlichen Umstände vorgetragen, aus denen sich die Möglichkeit ableiten lässt, dass der Anspruch des Antragsgegners auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Je nach Gehörsverstoß hätte er vielmehr substantiiert vortragen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche und rechtzeitige Vorbringen der Senat nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.

3

Vgl. etwa: OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2006 - 12 A 3009/06 -; Beschluss vom 24. Mai 2006 - 18 A 1943/06 -, m.w.N.

4

Zu letzterem gehört nicht schon das Ablehnungsgesuch gegen den RVG Dr. Rohde mit der am 16. April 2007 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerdebegründungsschrift vom 15. April 2007, denn diesem nachträglichen Gesuch kam für die den Beschwerdegegenstand bildende Entscheidung des Verwaltungsgerichts schon vom 27. März 2007 keine Bedeutung zu.

5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1989

6

- 4 CB 23/89 -, NVwZ 1990, 460.

7

Soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 10. Juli 2007 angekündigt hat, die Anhörungsrüge werde umgehend begründet, ist das nicht geschehen und zudem jedenfalls inzwischen irrrelevant. Nach § 152 a Abs. 2 Satz 5 VwGO muss das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen bereits mit der Rüge selbst - also innerhalb der Rügefrist des § 152 a Abs. 2 Satz 1 VwGO - dargelegt werden und wird - anders als etwa mit § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO beim Berufungszulassungsbegehren - keine darüber hinausgehende Begründungsfrist eingeräumt. Eine nachgeschobene Begründung der Anhörungsrüge könnte die Frist des § 152 a Abs. 2 Satz 1 VwGO aber nicht mehr einhalten.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

9

Der Beschluss ist unanfechtbar (152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).