Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Prozesskostenhilfe. Zentrale Frage war, ob die Aufhebung wegen Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten rechtmäßig ist. Das Gericht hielt die Voraussetzungen nach §166 VwGO i.V.m. §120a und §124 ZPO für erfüllt, da die erforderliche Erklärung trotz Aufforderung nicht eingereicht wurde. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung einer bewilligten Prozesskostenhilfe ist zulässig, wenn der Hilfeberechtigte trotz gerichtlicher Aufforderung die nach §120a ZPO erforderliche Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorlegt.
Für die Aufhebung der PKH sind die Voraussetzungen des §166 VwGO in Verbindung mit §120a ZPO und §124 ZPO maßgeblich; bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Aufhebung geboten.
Eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ist zurückzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und das Beschwerdevorbringen keine substantiierten Einwendungen gegen die Feststellungen oder die Rechtsanwendung enthält.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 8673/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 30. Juli 2018 zu Recht die Erinnerung des Klägers gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 6. Juli 2018 zurückgewiesen, mit dem die mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben worden ist. Die entsprechenden Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 120a Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 4 und § 124 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 2 ZPO liegen vor, da der Antragsteller trotz Aufforderungen des Verwaltungsgerichts vom 11. Mai und 14. Juni 2018 die Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Diese werden durch das Beschwerdevorbringen, das einen Bezug zu dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht erkennen lässt, nicht in Frage gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.