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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 743/19·04.11.2019

Gegenstandswertfestsetzung bei zwei KITA-Betreuungsplätzen: 2×Auffangstreitwert = 10.000 €

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütungsrecht (RVG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte rügte den Streitwertansatz in einem Verfahren auf Zuweisung von Betreuungsplätzen. Das OVG NRW änderte den angefochtenen Beschluss und setzte den Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR fest. Begründend führt das Gericht aus, dass der Auffangstreitwert für einen Betreuungsplatz regelmäßig 5.000 EUR beträgt und bei zwei selbständigen Streitgegenständen zusammenzurechnen ist. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Gegenstandswertbeschwerde zugunsten des Beschwerdeführers; Streitwert für zwei Betreuungsplätze auf 10.000 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

In Verfahren über die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung ist regelmäßig der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000 EUR zugrunde zu legen.

2

Richten sich mehrere Klageanträge auf die Zuweisung mehrerer Betreuungsplätze, sind dies selbständige Streitgegenstände, für die jeweils der Auffangstreitwert anzusetzen ist.

3

Die einzelnen Streitwerte sind in Ermangelung abweichender gesetzlicher Regelungen nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.

4

Über die Gegenstandswertbeschwerde nach § 33 RVG kann der Senat gemäß § 33 Abs. 8 RVG durch die Berichterstatterin/den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden, wenn in erster Instanz ebenfalls der Berichterstatter als Einzelrichter entschieden hat.

5

Die Kosten- und Gebührenentscheidung über das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 33 Abs. 9 RVG; das Beschwerdeverfahren kann gebührenfrei erklärt werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG§ 2 Abs. 1 RVG§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 1 2. Alt. RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 1719/19

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 RVG über die Gegenstandswertbeschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da auch in erster Instanz der Berichterstatter als Einzelrichter entschieden hat, § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG.

3

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, hat Erfolg.

4

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

5

Der Gegenstandswert ist gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 2. Alt. RVG i. V. m. §§ 52 Abs. 1 und 2 GKG - wie mit der Beschwerde beantragt - in Höhe des doppelten Auffangstreitwertes festzusetzen.

6

In Verfahren, in denen die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung begehrt wird, ist regelmäßig der Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 € zugrunde zu legen.

7

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2017

8

- 12 B 1009/17 -, juris Rn. 14.

9

Richten sich dabei - wie hier - zwei Klageanträge auf die Zuweisung von insgesamt zwei Betreuungsplätzen für zwei Kinder, sind zwei selbständige Streitgegenstände gegeben, so dass jeweils der Auffangwert anzusetzen ist. Die (Einzel-)Werte dieser Streitgegenstände sind nach § 39 Abs. 1 GKG in Ermangelung abweichender Bestimmungen zusammenzurechnen.

10

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015

11

- 12 E 992/14 -, juris Rn. 4, m. w. N.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).