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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 734/15·02.05.2016

Beschwerde auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bei BAföG‑Nachbewilligung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrecht (BAföG)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung von Ausbildungsförderung/Studienabschlussförderung (BAföG) und wandte sich hiergegen mit Beschwerde. Das Oberverwaltungsgericht verneint die Voraussetzungen von §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Für das Nachbewilligungsbegehren lag kein Prozesskostenhilfe-/Klageantrag vor; zudem wäre die Rechtsverfolgung mutwillig, da die Klägerin die Nachbewilligung bei der Behörde hätte erreichen können und dies teils getan hat. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Verfahren ist gerichts- kostenfrei.

Ausgang: Beschwerde auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für BAföG‑Anträge als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Klageverfahren setzt die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO voraus und ist hier nicht erfüllt.

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Ein Prozesskostenhilfeantrag für ein Nachbewilligungsbegehren kann nur bewilligt werden, wenn zuvor ein entsprechender Prozesskostenhilfe- bzw. Klageantrag vorliegt; ein lediglich gegenüber der Behörde gestellter hilfsweiser Antrag begründet keinen Prozesskostenhilfe-/Klageantrag.

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung mutwillig erscheint, insbesondere wenn der Antragsteller das begehrte Verhalten ohne Klage durch einfachen Verwaltungsantrag herbeiführen kann und dies nicht ausgeschöpft hat.

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Eine nachträgliche Bewilligung durch die Behörde und das Fehlen entscheidungserheblicher Ausführungen in der Beschwerde können die Gewährung von Prozesskostenhilfe entbehrlich machen bzw. eine Versagung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 15 Abs. 3 BAföG§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 15 Abs. 3a BAföG§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 22 K 2338/14

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde mit dem Antrag,

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"der Antragstellerin unter Abänderung des dortigen Beschlusses vom 23.06.2015 die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen",

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hat keinen Erfolg.

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Unabhängig davon, ob hier lediglich ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag (hinsichtlich einer später noch zu erhebenden Klage) vorliegt, sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das/ein erstinstanzliche(s) Klageverfahren nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch in Ansehung der Beschwerdebegründung nicht gegeben.

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Soweit es der Klägerin um die Bewilligung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für den Zeitraum September 2013 bis Februar 2014 geht, hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss hinreichende Erfolgsaussichten der/einer Klage mit zutreffender Begründung verneint. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen, zumal die Beschwerde diesen Ausführungen nicht entgegentritt. Dass die Beklagte unter anderem auf den Antrag der Klägerin vom 25. November 2014 mit Bescheid vom 14. Juli 2015 Studienabschlussförderung für den Zeitraum September 2013 bis Juli 2014 bewilligt hat, was in der Sache angesichts der bereits mit Bescheid vom 14. August 2013 erfolgten Bewilligung für den Zeitraum September 2013 bis Februar 2014 als Nachbewilligung für den Zeitraum März bis Juli 2014 anzusehen ist, stellt die Argumentation des Verwaltungsgerichts, was das Nichtvorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 BAföG für die Gewährung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus anbelangt, nicht in Frage. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Studienabschlussförderung nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 15 Abs. 3a BAföG zwingend als Bankdarlehen zu bewilligen ist.

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Prozesskostenhilfe für das (hilfsweise) Begehren, die Beklagte zur Bewilligung von Studienabschlussförderung für den Zeitraum März bis Juli 2014 zu verpflichten, kann der Klägerin schon deshalb nicht bewilligt werden, weil insoweit weder ein Prozesskostenhilfeantrag noch ein entsprechender Klageantrag vorliegen. Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 21. Oktober 2014, in dem erstmals ein entsprechendes Nachbewilligungsbegehren formuliert ist, bezeichnet dieses Begehren ausdrücklich als hilfsweisen Antrag, der bei der Beklagten gestellt wird ("stellen wir hiermit hilfsweise für die Klägerin bei dem Beklagten den Antrag"). Der Umstand, dass der Schriftsatz an das Verwaltungsgericht gerichtet ist und das erstinstanzliche Aktenzeichen (22 K 2338/14) trägt, rechtfertigt angesichts des zuvor wiedergegebenen Wortlauts nicht die Annahme eines Prozesskostenhilfe-/Klageantrags. Ein solcher entsteht zudem nicht dadurch, dass die Beklagte den - ausdrücklich an sie gerichteten - Antrag unzutreffend als hilfsweisen Klageantrag behandelt hat und auch das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss anscheinend von einem entsprechenden hilfsweisen Klagebegehren und einem diesbezüglichen Prozesskostenhilfeantrag ausgegangen ist, da es sich in der Sache mit einem solchen Begehren auseinandergesetzt und die Anspruchsvoraussetzungen verneint hat. Schließlich enthält die Beschwerdebegründung keinen entsprechenden Prozesskostenhilfe-/Klageantrag. Der Beschwerdeantrag, "die beantragte Prozesskostenhilfe zu bewilligen", kann sich nicht auf das Nachbewilligungsbegehren beziehen, da insoweit, wie zuvor ausgeführt, keine Prozesskostenhilfe beantragt ist. Dass die Beschwerde den Ausführungen des Verwaltungsgerichts entgegentritt, soweit dieses die Anspruchsvoraussetzungen für das vermeintliche hilfsweise Klagebegehren der Nachbewilligung verneint hat, führt ebenfalls nicht auf einen entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag.

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Unabhängig davon könnte der Klägerin für das Nachbewilligungsbegehren auch deshalb keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil eine entsprechende Rechtsverfolgung mutwillig erscheint (erschienen wäre). Die Klägerin könnte dieses Begehren nämlich durch schlichte Antragstellung bei der Beklagten verfolgen und erreichen - und hat dies mit dem zuvor erwähnten Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 21. Oktober 2014 sowie ihrem weiter oben erwähnten Antrag vom 25. November 2014 auch getan -. Zudem hat die Beklagte daraufhin antragsgemäß mit dem ebenfalls bereits erwähnten Bescheid vom 14. Juli 2015 (nach-)bewilligt. Darauf, dass das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss die Voraussetzungen für eine Nachbewilligung verneint hat, kommt es nicht an, zumal die Beklagte in ihrer Beschwerdeerwiderung ausführlich dargestellt hat, warum - im Sinne ihrer Nachbewilligungsentscheidung und damit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - die Voraussetzungen für eine Nachbewilligung vorlagen. Im Übrigen bedurfte die Klägerin zum Zeitpunkt des Eingangs ihrer Beschwerdebegründung keines Rechtsschutzes mehr, weil ihr der Nachbewilligungsbescheid bereits vorlag.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).