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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 733/15·09.09.2015

Änderung des Gegenstandswerts bei Streit um laufende Jugendhilfeleistungen (5.000 €)

SozialrechtJugendhilfeLeistungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Beschwerde nach §33 RVG gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts im erstinstanzlichen Klageverfahren. Das OVG NRW änderte den angefochtenen Beschluss und setzte den Gegenstandswert antragsgemäß auf 5.000 € fest. Zur Begründung zieht das Gericht §23 Abs.1 RVG i.V.m. §52 Abs.1 GKG sowie die entsprechende Anwendung des Streitwertkatalogs für laufende Jugendhilfeleistungen heran; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgreich; Gegenstandswert auf 5.000 € festgesetzt und Beschwerdeverfahren gebührenfrei erklärt.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach §23 Abs.1 RVG i.V.m. §52 Abs.1 GKG ist nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen; bei Streit um laufende Jugendhilfeleistungen ist insoweit in entsprechender Anwendung der Ziff.21.1 des Streitwertkatalogs vom Jahresbetrag der geforderten Leistung auszugehen, sofern nicht der Gesamtbetrag geringer ist.

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In Verfahren nach §33 RVG darf das Gericht nicht über den Antrag hinaus entscheiden (ne ultra petita) und ist an den gestellten Antrag gebunden (§88 VwGO).

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Beschwerden nach §33 RVG können gemäß §33 Abs.8 RVG von der Berichterstatterin als Einzelrichterin entschieden werden; die Kostenentscheidung richtet sich nach §33 Abs.9 RVG, wodurch das Beschwerdeverfahren gebührenfrei erklärt werden kann.

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Erreicht die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Schätzung des monatlichen Betrags bei zugrundegelegter Bemessung den beantragten Gegenstandswert, kann das Rechtsmittelgericht die materielle Schätzung offenlassen, ohne den Antrag der Partei zu unterschreiten.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 2 Satz 2 RVG§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 52 Abs. 1 GKG§ 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 2969/14

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Klageverfahren wird antragsgemäß auf 5.000,00 € festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die nach § 33 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde, über die nach § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist auch begründet.

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Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG ist im vorliegenden Verfahren der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates ist dabei in Streitverfahren, in denen es um die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Gewährung laufender Leistungen geht, in Übereinstimmung mit Ziffer 21.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Fassung vom 18. Juli 2013) in entsprechender Anwendung der Verfahrenswertregelung des § 51 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, die im Wesentlichen der früheren Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung entspricht, vom Jahresbetrag der geforderten Leistung auszugehen, wenn nicht deren Gesamtbetrag geringer ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2014   - 12 E 1135/14 -, juris, und vom 12. Juli 2013 - 12 E 627/13 -, juris; siehe auch OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - 12 E 1110/09 -, juris, und vom 16. September 2008 - 12 E 1090/08 -, juris.

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Damit sind vorliegend zwölf Monatsbeträge mit dem vom Verwaltungsgericht geschätzten Wert von 500 € der Festsetzung des Gegenstandswertes zugrunde zu legen. Da auch im Verfahren nach § 33 RVG das Gericht nach § 88 VwGO nicht über den Antrag hinausgehen kann - ne ultra petita -,

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vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 1 Ta 108/08 -, juris,

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kann es offen bleiben, ob das Verwaltungsgericht zutreffend von einem monatlichen Wert der beantragten Leistung in Höhe von 500 € ausgegangen ist, denn jedenfalls wird bei Zugrundelegung dieses Wertes der von der Klägerin beantragte Gegenstandswert von 5.000 € erreicht.

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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).