Zurückweisung der Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Tätigkeitsverbot (§ 48 SGB VIII)
KI-Zusammenfassung
Der Beigeladene rügte die vom Verwaltungsgericht festgesetzten Gegenstandswerte im einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen ein Tätigkeitsverbot nach § 48 SGB VIII. Das OVG prüft die Bemessung des Gegenstandswerts nach den bis Mai 2004 geltenden Vorschriften (BRAGO/GKG a.F.) und lehnt eine Übertragung arbeitsgerichtlicher Wertungsmaßstäbe ab. Mangels hinreichender Anhaltspunkte bestätigt es den Auffangstreitwert und die gängige Halbierung im Eilverfahren; die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Wertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutz als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit in Verwaltungsverfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten des KostRMoG geltenden Regelungen der BRAGO i.V.m. GKG a.F. die Bedeutung der Sache für den Antragsteller nach billigem Ermessen maßgeblich.
Das wirtschaftliche Interesse an der Erhaltung des Arbeitsplatzes bleibt bei der verwaltungsgerichtlichen Anfechtung eines Tätigkeitsverbots (z. B. § 48 SGB VIII) unberücksichtigt und findet primär im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren Berücksichtigung.
Die arbeitsgerichtliche Festsetzungspraxis für Streit- und Gegenstandswerte ist nicht ohne weiteres auf verwaltungsgerichtliche Verfahren übertragbar.
Fehlen hinreichende Anhaltspunkte für eine geldwerte Bestimmung der Bedeutung einer verwaltungsgerichtlichen Anfechtung, darf das Gericht den Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. zugrunde legen.
Im einstweiligen Rechtsschutz ist es anerkannt, den für das Hauptsacheverfahren ermittelten Betrag nach § 20 Abs. 3 GKG a.F. zu halbieren.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 L 1799/02
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde, mit der der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen den Antrag verfolgt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Gegen-standswert für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf 17.023,44 EUR, hilfsweise 4.000,-- EUR festzusetzen, ist nicht begründet. Die Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich in Anwendung der hier gem. § 61 Abs. 1 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes i.d.F. von Art. 3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) noch maßgebenden Regelungen der §§ 10 und 8 BRAGO i. V. m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG - in der vor der Neufassung durch Art. 1 KostRMoG geltenden Fassung (GKG a. F.) - nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen.
Gegenstand des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO war der Bescheid vom 7. November 2002, mit dem der Antragsgegner dem Beigeladenen gem. § 48 SGB VIII unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Beschäftigung des Antragstellers für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen untersagt hat. Das wirtschaftliche Interesse an der Erhaltung des Arbeitsplatzes findet demgegenüber ausschließlich im arbeitsgerichtlichen Kündungsschutzprozess Berücksichtigung.
- So auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Juli 1999 - 2 S 678/99 -, JurBüro 2000, 421 -.
Wegen dieser Unterscheidung verbietet sich eine Übertragung der arbeitsge- richtlichen Festsetzungspraxis auf Verfahren der hier vorliegenden Art.
Da hinreichende Anhaltspunkte für die geldwerte Bestimmung der Bedeutung der verwaltungsgerichtlichen Anfechtung einer Tätigkeitsuntersagung nach § 48 SGB VIII nicht vorhanden sind, durfte das Verwaltungsgericht hier vielmehr zu Recht für ein Klageverfahren vom Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. ausgehen.
Wegen des vorläufigen Charakters der Rechtsverfolgung entspricht es jedoch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 20 Abs. 3 GKG a. F. dann auch anerkannter gerichtlicher Praxis, den sich für ein Hauptsacheverfahren ergebenden Betrag zu halbieren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 4 BRAGO i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO und § 25 Abs. 4 GKG a. F. in entsprechender Anwendung.
Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO, § 10 Abs. 3 Satz 2 BRAGO unanfechtbar.