Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe im Wohngeldrückforderungsstreit
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für die Anfechtung eines Wohngeld‑Rückforderungsbescheids; das VG hatte sie abgelehnt. Das OVG ändert den angefochtenen Beschluss und bewilligt Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Gericht würdigt die persönlichen Verhältnisse und die hinreichende Erfolgsaussicht angesichts offenstehender Rechtsfragen zur Erfüllungsfiktion nach SGB X.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Versagung der Prozesskostenhilfe stattgegeben; PKH und Beiordnung des Rechtsanwalts angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei dies zulassen und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg erfordert keine Gewissheit des Obsiegens, sie schließt jedoch Fälle mit nur entferntem Erfolgserwartung aus; Maßstab ist eine am Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierte Gesamtwürdigung.
Bei divergierender Rechtsprechung zu einer einschlägigen materiell‑rechtlichen Fragen (hier: Anwendung der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X) kann das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussichten im PKH‑Verfahren offengehalten werden.
Die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X tritt unabhängig davon ein, ob der Erstattungsanspruch vom berechtigten Träger geltend gemacht oder vom erstattungspflichtigen Träger erfüllt wird; eine bloße Begrenzung der Erfüllung auf einen Teilbetrag durch Erstattung durch das Jobcenter begrenzt die Fiktion nicht automatisch.
Zitiert von (6)
5 zustimmend · 1 neutral
- VGW 3 K 20.184701.02.2024Zustimmendjuris Rn. 7
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 296/1923.08.2020Zustimmend2 Zitationen
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 145/1910.05.2020ZustimmendBeschluss vom 15. November 2018 - 12 E 726/17 -
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 607/1806.01.2020Zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW12 E 821/1801.12.2019NeutralBeschluss vom 15. November 2018 - 12 E 726/17 -
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 5722/17
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus G. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Die Klägerin erfüllt nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, deren Prüfung auf der Grundlage der eingereichten Erklärung nebst Anlagen der Senat auf die Rechtspflegerin übertragen hat (§ 166 Abs. 2 VwGO), die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Ihre Klage gegen den Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 11. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Februar 2017 hat in Ansehung ihres Beschwerdevorbringens auch hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
Vorliegend erscheint der Ausgang des Rechtsstreits als offen, die Erfolgschance der Klägerin mithin nicht lediglich als entfernte. Das Verwaltungsgericht hat die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage damit begründet, die Rückforderung beruhe auf § 50 Abs. 2 SGB X i. V. m. § 28 Abs. 3 WoGG, wonach an vom Wohngeldbezug gemäß § 7 Abs. 1 WoGG ausgeschlossene Personen gezahltes Wohngeld von diesen unmittelbar zu erstatten sei. Die Vorschriften der § 102 ff., § 107 SGB X, die eine Erstattung zwischen den beteiligten Sozialleistungsträgern vorsähen, stünden dem vorgenannten Rückforderungsanspruch nicht entgegen.
Ob allerdings die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X einer Rückforderung zu Unrecht gezahlten Wohngeldes nicht entgegensteht, kann angesichts divergierender Rechtsprechung nicht als geklärt angesehen werden.
Vgl. einerseits VG Berlin, Urteil vom 27. August 2013 - 21 K 464.11 -, juris Rn. 20 ff.; VG Braunschweig, Urteil vom 26. Februar 2015 - 3 A 80/13 -, juris Rn. 24, VG Freiburg, Urteil vom 7. Juni 2016 - 7 K 2082/15 -, juris, Rn. 18 und andererseits VG München, Urteil vom 9. Oktober 2014 - M 22 K 11.5906 -, juris Rn. 36 f. Vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 8. Januar 2015 - 4 D 92/14 -, juris Rn.
Es ist nicht angezeigt, diese Klärung im Prozesskostenhilfeverfahren vorzunehmen.
Der Klage kann eine hinreichende Erfolgsaussicht auch nicht mit der Begründung abgesprochen werden, auch eine Anwendung der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 i. V. m. § 103 Abs. 1 SGB X stehe der Rückforderung von 538,15 € nicht entgegen, da ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Jobcenter nur i. H. v. 700,85 € bestanden habe, der bereits von der insgesamt entstandenen Überzahlung an Wohngeld i. H. v. 1239 € abgesetzt worden sei. Denn der Betrag von 700,85 € setzt sich aus den Zahlungen des Jobcenters für nicht über Ausbildungsförderung gedeckte Unterkunftskosten zusammen, die lediglich einen Teil der der Klägerin gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bilden. Ob allerdings die "entsprechende Leistung" im Sinne von § 107 Abs. 1, § 103 Abs. 1 SGB X sich auf den im Arbeitslosengeld II enthaltenen Bedarf für Unterkunft beschränkt oder ob das gesamte Arbeitslosengeld II als "entsprechende Leistung" und damit als Gegenstand des Erstattungsanspruchs gemäß § 103 Abs. 1 SGB X anzusehen ist, ist ebenfalls nicht abschließend geklärt.
Vgl. VG Berlin, Urteil vom 27. August 2013- 21 K 464.11 -, juris Rn. 24.
Allein der Umstand, dass das Jobcenter lediglich den vorgenannten Betrag erstattet hat, vermag die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X nicht auf diesen Betrag zu begrenzen, weil der Erstattungsanspruch des § 103 Abs. 1 SGB X und dementsprechend die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X unabhängig davon eintritt, ob der Erfüllungsanspruch vom berechtigten Träger geltend gemacht oder vom erstattungspflichtigen Träger erfüllt wird.
BSG, Urteil vom 29. April 1997 - 8 RKn 29/95 -, juris Rn. 19, m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § Nr. 5502, Vorbemerkung 9 Abs. 1 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).