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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 711/21·01.09.2021

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Lerntherapie zurückgewiesen

SozialrechtKinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)Prozesskostenhilfe/VerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Klage auf Gewährung einer Lerntherapie für sein Kind. Das VG lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab; das OVG wies die Beschwerde zurück. Das Gericht stellte fest, dass Erfolgsaussichten, die nur entfernt sind, PKH ausschließen und berücksichtigte den Vorrang schulischer Förderung nach § 10 Abs. 1 SGB VIII.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe im Verwaltungsprozess setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; sie darf nicht gewährt werden, wenn der Erfolg nur eine entfernte Chance darstellt (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Bei der Auslegung des Begriffs der Erfolgsaussicht sind Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG zu berücksichtigen; Gewissheit ist nicht erforderlich, entfernte Erfolgschancen reichen jedoch nicht aus.

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Ansprüche auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) sind vor einer Bewilligung von PKH dahingehend zu prüfen, ob schulische Förderung vorrangig und ausreichend ist (§ 10 Abs. 1 SGB VIII), sodass allein aus bestehenden Beeinträchtigungen noch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg folgt.

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Im Beschwerdeverfahren kann das Berufungsgericht auf die zutreffenden, vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen und Erwägungen Bezug nehmen (§ 122 Abs. 2 VwGO); eine abweichende Bewertung erfordert substantiierte Darlegungen des Beschwerdeführers.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 706/21

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin Q.        -G.     aus M.           zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht abgelehnt.

4

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.

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Letzteres ist hier der Fall. Die vorliegende Klage hat eine allenfalls entfernte Erfolgschance. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 30. August 2021 darauf verweist, dass die bisher dargestellten Beeinträchtigungen des Kindes durchaus ausreichend sein sollten, verlangt dies keine abweichende Beurteilung. Auch das Verwaltungsgericht hat nicht in Zweifel gezogen, dass der Kläger - wie im Gemeinschaftskrankenhaus I.        diagnostiziert - unter einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD 10 F 90.1) und der Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD 10 F 81.8; Lesestörung) leidet. Dass daraus für den Kläger erhebliche Teilhabedefizite, insbesondere in Bezug auf den Schulbereich, resultieren, aufgrund derer er zudem - entgegen dem nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorgesehenen Vorrang der Förderung durch die Schule - gerade die begehrte Lerntherapie beanspruchen könnte, hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der im vorliegenden Prozesskostenhilfeverfahren anzulegenden Maßstäbe zu Recht verneint.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).