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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 701/12·17.07.2012

Festsetzung des Gegenstandswerts im einstweiligen Rechtsschutz auf 9.240 €

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt eine Heraufsetzung des Gegenstandswerts seiner anwaltlichen Tätigkeit im einstweiligen Rechtsschutz. Das OVG stellt fest, dass der Gegenstandswert nach der Bedeutung der Sache aus dem Antrag zu bemessen ist und bei bezifferten Leistungsanträgen die geforderte Höhe maßgeblich sein kann. Es setzt den Wert auf 9.240 € fest, da die vom Antragsteller selbst vorgenommene Schätzung vertretbar ist; die Beschwerde ist insoweit nur teilweise erfolgreich, der Rest wird zurückgewiesen. Das Verfahren bleibt gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde in der Sache teilweise stattgegeben (Festsetzung Gegenstandswert auf 9.240 €), im Übrigen zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert im einstweiligen Rechtsschutz ist nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen; bei bezifferten Geldleistungsanträgen ist die geltend gemachte Höhe maßgeblich.

2

Eine vom Antragsteller in vertretbarer Weise vorgenommene Wertbemessung kann übernommen werden; ein Rückgriff auf einen objektiv höheren Wert ist unter Billigkeitsgesichtspunkten ausgeschlossen.

3

Der vorläufige Charakter eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine weitergehende Herabsetzung des Streitwerts; nach dem Streitwertkatalog kann der Streitwert zwar typischerweise reduziert, aber bis zur Höhe des voraussichtlich im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzusetzen sein, wenn das Verfahren die Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnimmt.

4

Die Kosten- und Gebührenentscheidung in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des RVG und GKG (insbesondere §§ 33 Abs. 9 RVG, § 52 GKG).

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 RVG§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG§ 33 Abs. 1 Fall 2 RVG§ 52 Abs. 1 RVG§ 52 Abs. 3 RVG§ 52 Abs. 3 Nr. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 69/12

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 2 L 69/12 wird auf 9.240,-- Euro festsetzt.

Die Beschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde, mit der die Heraufsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit auf 17.187,50 Euro begehrt wird, hat nur in einem - aus dem Tenor ersichtlichen - geringen Umfang Erfolg.

3

Die Festsetzung des Wertes des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes richtet sich nach den §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2, Abs. 9 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen der §§ 52 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG - in seiner Ausgestaltung durch den Abs. 3 - ist der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Antragstellers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe einer Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. In der Antragsschrift vom 18. Januar 2012 wird auf S. 7 für das 2. Halbschuljahr (2. Februar 2012 bis 6. Juli 2012 = 22 Wochen) von voraussichtlich 20 Schulstunden in der Woche bei einem geschätzten Stundensatz von 21,-- Euro pro Stunde ausgegangen. Die Stellung bloß eines "einfachen Integrationshelfers" hat dem Antragsteller dabei entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht vorgeschwebt, sondern er hat auf Seite 6 der Antragsschrift die Forderung nach einer sozialpädagogischen Fachkraft aufgestellt. Die Gesamtheit seiner Vorstellungen haben die Antragstellung bestimmt und führen bei entsprechender Multiplikation zu dem im Tenor festgesetzten Betrag von 9.240,-- Euro. Diesen Wert hat der Antragsteller der streitigen Leistung selbst in vertretbarer Weise beigemessen, so dass sich ein Rückgriff auf den objektiven Wert der Leistung, der höher liegt, unter Billigkeitsgesichtspunkten hier verbietet. Andererseits sieht der Senat aber auch keine Veranlassung, diesen Wert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens weiter herabzusetzen. Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel zwar nur die Hälfte. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, kann der Streitwert aber bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes angehoben werden.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.