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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 701/10·10.11.2010

Beschwerde gegen PKH-Ablehnung bei Rückforderung von Unterhaltsvorschuss zurückgewiesen

SozialrechtUnterhaltsvorschussrechtLeistungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Aufhebung eines Bescheids zur Rückforderung überzahlter Unterhaltsvorschussleistungen. Das OVG hält die PKH‑Ablehnung für gerechtfertigt, weil die Klage nur geringe Erfolgsaussichten hat. Zudem kann der Bescheid nach § 5 UVG gestützt und gemäß § 43 SGB X umgedeutet werden; die Klägerin verletzte die Anzeigepflicht nach § 6 UVG.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen; Verfahren gerichtskostenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; bei nur entfernter Erfolgschance ist sie zu versagen.

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Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann nach § 43 SGB X in einen anderen, gleichgerichteten Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn die Voraussetzungen des zutreffenden Rechtsakts vorliegen und die erlassende Behörde sachlich zuständig ist.

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Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG ist die Erstattung von Unterhaltsvorschussleistungen zu verlangen, wenn die Leistungen wegen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen (z.B. bei Wegfall der Alleinerziehung) zu Unrecht gezahlt wurden.

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Die Anzeigepflicht des Elternteils nach § 6 Abs. 4 UVG umfasst die zumutbare Sorgfalt, die zuständige Unterhaltskasse über einschlägige Änderungen unverzüglich und so zu informieren, dass die Mitteilung auch sicher bei der zuständigen Stelle ankommt; bloße Hinweise an andere Stellen genügen nicht ohne Weiteres.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 48, 50 SGB X§ 37 SGB I

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 2673/10

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde ist nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 22. März 2010 aufzuheben, nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Ob die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darüber hinaus auch hätte versagt werden können, weil die Angaben der Klägerin zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO, hier insbesondere zu den Einkommensverhältnissen ihres Ehegatten, unvollständig sind, bedarf keiner weiteren Erörterung.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem o.a. Sinne bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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Ständige Rechtsprechung des Senats, etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.

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Die Erfolgschancen der vorliegenden Klage sind als nur gering einzuschätzen. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 22. März 2010, mit dem von der Klägerin die Erstattung überzahlter Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum vom 26. September 2009 bis zum 31. März 2010 in Höhe von insgesamt 769,50 € verlangt wird, jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Der angefochtene Bescheid erweist sich nicht bereits deshalb als rechtswidrig, weil der Beklagte mit den §§ 48, 50 SGB X eine unzutreffende, weil nicht einschlägige  Rechtsgrundlage herangezogen hat. Das Unterhaltsvorschussgesetz bietet mit der Regelung des § 5 UVG über die Ersatz- und Rückzahlungspflicht eigenständige und in sich abgeschlossene Sonderregelungen, die den allgemeinen Bestimmungen der §§ 44ff. SGB X nach § 37 SGB I vorgehen.

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Vgl. Grube, UVG, 2009, § 5, Rn. 1.

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Insoweit kommt jedoch eine - auf den Zeitpunkt seines Erlasses zurückwirkende - Umdeutung des Bescheides gemäß § 43 SGB X in Betracht. Danach kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn dieser auf das gleiche Ziel wie der ursprüngliche Verwaltungsakt gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Zu einer solchen Umdeutung ist nicht nur die Behörde, sondern auch das Verwaltungsgericht ermächtigt.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. November 1999 - 9 C 16/99 - BVerwGE 110, 111, juris, und vom 14. Februar 2007 - 6 C 28/05 -, Buchholz 442.066 § 150 TKG Nr. 3, juris; OVG NRW, Urteil vom 29. Juni 2010 - 18 A 1450/09 -, juris; Schütze, in: v. Wulffen, SGB X, 7. Auflage 2010, § 43, Rn. 4; Wolff, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 113, Rn. 52.

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Diese tatbestandlichen Vorgaben liegen auch vor. Das mit dem Bescheid vom 22. März 2010 verfolgte Rückzahlungsbegehren des Beklagten dürfte seine Rechtsgrundlage nämlich in § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG finden. Danach hat, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung der Unterhaltsleistung in dem Kalendermonat, für den sie gezahlt worden ist, nicht oder nicht durchgehend vorgelegen haben, u.a. der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, den geleisteten Betrag insoweit zu ersetzen, als er die Zahlung der Unterhaltsleistung dadurch herbeigeführt hat, dass er vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat. Die - nicht im Ermessen der Behörde stehende - Entscheidung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG ist auf das gleiche Ziel gerichtet wie der fehlerhafte Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 22. März 2010; der Beklagte ist zum Erlass eines Verwaltungsakts dieses Inhalts sachlich zuständig.

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Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG liegen auch vor. Nach der Eheschließung der Klägerin am 25. September 2009 bestand in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 26. September 2009 bis zum 31. März 2010 kein Anspruch auf die Zahlung von Unterhaltsvorschuss mehr, weil die Klägerin als der Elternteil bei dem das berechtigte Kind lebt, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr alleinerziehend im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr.  2 UVG, insbesondere nicht mehr wie zuvor ledig, war.

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Die Klägerin hat die (Weiter)Zahlung der Unterhaltsleistungen in diesem Zeitraum dadurch herbeigeführt, dass sie zumindest fahrlässig eine Anzeige nach § 6 UVG unterlassen hat. Nach § 6 Abs. 4 UVG ist der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt verpflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Die Klägerin ist dieser Anzeigepflicht nicht nachgekommen, da sie die dem Fachbereich Soziales zugeordnete Unterhaltsvorschusskasse des Beklagten als für die Unterhaltsleistung zuständige Stelle auch bei Zugrundelegung ihres Vortrags im Klageverfahren, sie habe ihre Heiratsurkunde unmittelbar nach der Eheschließung im Rahmen der Namensänderung des Kindes einer Mitarbeiterin des Jugendamts überreicht und auch das Standesamt gebeten, die Heirat der Unterhaltsvorschussstelle mitzuteilen, nicht ausdrücklich über ihre Eheschließung informiert hat.

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Das Unterlassen dieser Anzeige erfolgte auch fahrlässig, weil die Klägerin die übliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Sie hätte nämlich zum einen aufgrund der in der Anlage zu dem Bewilligungsbescheid vom 20. April 2009 enthaltenen Belehrung wissen können und bei gehöriger Anstrengung sogar wissen müssen, dass sie die Eheschließung im Zusammenhang mit den Unterhaltsleistungen anzuzeigen hat.

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Der Klägerin musste sich zum anderen bei Anwendung der ihr unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Einsichtsfähigkeit zumutbaren und möglichen Anstrengungen aufdrängen, dass die dem Fachbereich Soziales zugeordnete Unterhaltskasse des Beklagten - und damit weder das von ihr nach ihren Angaben über die Heirat unterrichtete Jugendamt noch das Standesamt - die in diesem Sinne zuständige Stelle war, und zwar ohne dass es hierfür auf das Vorhandensein von besonderen Rechtskenntnissen ankäme. Der Klägerin, die ungeachtet ihrer rechtlichen Unerfahrenheit den Antrag auf Unterhaltsleistungen zutreffend bei der Unterhaltskasse des Beklagten gestellt hat, musste schon aufgrund der Antragstellung bewusst gewesen sein, dass gerade diese Stelle über das Bestehen oder Nichtbestehen eines entsprechenden Anspruchs zu entscheiden hat. Nachdem sie von dort auch den Bewilligungsbescheid vom 20. April 2009 einschließlich der Anlage sowie die weitere auf die Leistung des Unterhaltsvorschusses bezogene Korrespondenz erhalten hatte, dufte sie nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sie ihrer gerade den Unterhaltsvorschuss betreffenden Anzeigepflicht auch mit einer Mitteilung an eine andere, mit der Bewilligung und Auszahlung der Unterhaltsleistung bislang nicht befassten Stelle des Beklagten nachkommen kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie die Mitarbeiterin des Standesamtes ausdrücklich gebeten haben will, der Unterhaltsvorschusskasse Mitteilung von der Heirat zu machen. Sie hätte insoweit nämlich ergänzende Sorge tragen müssen, dass die zuständige Unterhaltskasse auf diesem Wege auch tatsächlich Kenntnis von der Eheschließung erhalten hat.

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Dass die Klägerin ungeachtet dessen sogar grob sorgfaltspflichtwidrig gehandelt hat, weil sie sich, nachdem die Zahlungen trotz ihrer Mitteilungen an das Jugend- und Standesamt des Beklagten bis einschließlich März 2010 nicht eingestellt wurden und auch sonst keine Reaktion der Unterhaltsvorschusskasse erfolgte, nicht mehr direkt an die Unterhaltsvorschusskasse gewandt hat, kann hier dahinstehen.

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Die Rechtsverfolgung hat auch nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil es zur Klärung des Sachverhalts noch der von der Klägerin angeregten Beweiserhebung durch Vernehmung des ihres Ehemanns bedarf. Der von der Klägerin unter Beweis gestellte Sachverhalt - Mitteilung der Eheschließung im Namensänderungsverfahren sowohl beim Jugendamt als auch beim Standesamt, sowie die Bitte an das Standesamt, die Heirat der Unterhaltsvorschusskasse mitzuteilen - kann, wie oben dargelegt, als wahr unterstellt werden und eine entsprechende Beweiserhebung unterbleiben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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