PKH bewilligt: Kostenbeitrag nach §92 SGB VIII mangels Aufklärung voraussichtlich rechtswidrig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren an. Streitpunkt war, ob die Kostenbeitragsbescheide rechtmäßig sind, nachdem §92 Abs.3 SGB VIII eine vorherige Aufklärung über Beginn, Art, Dauer der Leistung und die Folgen für Unterhaltspflichten verlangt. Das OVG änderte den Beschluss und gewährte PKH samt Beiordnung eines Anwalts, weil die Bescheide voraussichtlich wegen fehlender Aufklärung rechtswidrig sind und Heilungsvorschriften nicht eingreifen.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als begründet; PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für erstinstanzliches Verfahren bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO ist zu gewähren, wenn die Bedürftigkeit vorliegt und die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; eine bloß entfernte Erfolgschance reicht nicht aus.
Ein Kostenbeitrag nach §92 Abs.3 SGB VIII kann erst erhoben werden, wenn der Pflichtige über Beginn, Art, Dauer der Leistung und die Folgen für seine zivilrechtliche Unterhaltspflicht aufgeklärt worden ist; diese Aufklärung ist materielle Voraussetzung der Erhebung.
Das Fehlen der nach §92 Abs.3 SGB VIII erforderlichen Aufklärung begründet die voraussichtliche Rechtswidrigkeit einer Kostenbeitragsentscheidung.
Fehlende Aufklärung nach §92 Abs.3 SGB VIII wird nicht durch Heilungsregelungen wie §42 SGB X oder §46 VwVfG geheilt, soweit dadurch die materiellen Voraussetzungen der Beitragserhebung erstmals begründet würden.
Zitiert von (20)
17 zustimmend · 3 neutral
- Verwaltungsgericht Minden6 K 1539/1408.01.2015ZustimmendJAmt 2008, 547; nrwe.de
- Verwaltungsgericht Minden6 K 1149/1401.12.2014Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Minden6 K 353/1420.08.2014ZustimmendJAmt 2008, 547
- Verwaltungsgericht Minden6 K 3022/1326.06.2014ZustimmendJAmt 2008, 547; juris
- Verwaltungsgericht Minden6 K 2523/1216.01.2014ZustimmendJAmt 2008, 547 = www.nrwe.de = juris
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 3400/06
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten bewilligt und Rechtsanwältin C. aus S. beigeordnet.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens ist begründet, weil die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO vorliegen.
Der Kläger hat mit seiner zu den Akten gereichten aktuellen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15. Januar 2008 in einer den Anforderungen des § 117 Abs. 2 und 4 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz, zum Teil oder in Raten aufzubringen.
Auch bietet die Klage die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne dieser Vorschriften bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2004
- 12 E 1097/02 -, m. w. N.
Von einer lediglich entfernten Erfolgschance kann nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hier nicht ausgegangen werden, da sich die angefochtenen Kostenbeitragsbescheide voraussichtlich als rechtswidrig erweisen dürften.
Die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Bescheide dürfte sich vorliegend aus einer mangelnden Aufklärung des Beklagten dem Kläger gegenüber ergeben. Nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in der Fassung des seit dem 1. Oktober 2005 geltenden Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK) vom 8. September 2005 (BGBl. I S. 2729) kann ein Kostenbeitrag bei Eltern erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab welchem dem Pflichtigen die Gewährung der Leistung mitgeteilt wurde und er über die Folgen für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Eine solche Aufklärung setzt neben Angaben zu Beginn, Dauer, Art der Leistung und der möglichen Kostenbeteiligung zumindest voraus, dass der Betreffende über die in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII benannten Folgen der Gewährung von Jugendhilfe für den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch belehrt wird,
vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 92 Rn. 14; Kunkel in: LPK-SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 92 Rn. 14; Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Auflage 2007, § 92 Rn. 9.
Während nach der früheren Rechtslage die Mitteilung über den Leistungsbeginn lediglich der Wahrung eines bereits durch Überleitung von Unterhaltsansprüchen entstandenen Rechtes diente (Rechtswahrungsanzeige"),
vgl. Wiesner in: Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 92 Rn. 14 ,
handelt es sich nach der geänderten Rechtslage bei der notwendigen Aufklärung um eine materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung eines Kostenbeitrages, da das Recht, einen Kostenbeitrag zu erheben, erst entsteht, wenn die pflichtige Person gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII aufgeklärt worden ist. Dementsprechend geht der Einwand des Beklagten ins Leere, das Fehlen einer Aufklärung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII unterfalle den Vorschriften des § 42 SGB X oder des § 46 VwVfG über die Heilung von Form- und Verfahrensfehlern.
Diesen - gegenüber der alten Rechtslage erweiterten - Voraussetzungen für die Erhebung eines Kostenbeitrages dürfte der Beklagte nicht genügt haben. Der Beklagte hat den Kläger zwar mit dem vom Beklagten im Ausgangsbescheid selbst als Rechtswahrungsanzeige" bezeichneten Schreiben vom 24. November 2005 darüber in Kenntnis gesetzt, dass seinem Sohn U. seit dem 16. November 2005 Jugendhilfe nach den KJHG gewährt werde und er, der Kläger, als Unterhaltsverpflichteter möglicherweise zu Zahlungen herangezogen werden könne. Eine Aufklärung über die Auswirkungen der Leistungsgewährung an seinen Sohn auf eine evt. bestehende Unterhaltspflicht des Klägers enthält dieses Schreiben ebensowenig wie die in den Verwaltungsvorgängen befindlichen weiteren Schreiben an den Kläger oder die angefochtenen Bescheide, was der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 11. Juni 2008 auch einräumt. Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 SGB VIII wird zwar in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2006 zitiert - allerdings lediglich insoweit, als danach unterhaltspflichtige Personen nach Maßgabe der §§ 90-97b SGB VIII an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen beteiligt werden.
Ein solche nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII für die Erhebung eines Kostenbeitrages bei Eltern erforderliche Aufklärung war vorliegend auch nicht entbehrlich. Die Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, wonach eine solche Aufklärung ausnahmsweise entbehrlich ist, lagen ersichtlich nicht vor. Für eine weitergehende, etwa an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte beschränkende Auslegung bietet der vorliegende Fall entgegen der Ansicht des Beklagten ungeachtet der Frage, ob das Gesetz angesichts des verfolgten Schutzzweckes der Vermeidung von Doppelleistungen des Pflichtigen für eine teleologische Reduktion überhaupt Raum lässt, jedenfalls nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keinen Anhaltspunkt. Der Einwand des Beklagten, der Schutzzweck der Norm, den Pflichtigen vor einer Doppelleistung - Kostenbeitrag und Unterhaltsleistung - zu schützen, sei im vorliegenden Fall auch ohne die Aufklärung des Klägers gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erreicht worden, weil dieser von Anfang an bestritten habe, dass er seinem Sohn Unterhalt schulde, verfängt nicht. Denn die subjektive Einstellung des Klägers zu Unterhaltspflichten seinem Sohn gegenüber besagt weder etwas über eine tatsächlich bestehende Unterhaltspflicht noch über die ggfls. auch zwangsweise Durchsetzung seiner solchen Pflicht gegenüber dem Kläger. Auch für diesen Fall soll die Aufklärung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII den Kläger ggfls. vor der Inanspruchnahme auf Unterhaltsleistungen schützen.
Die Heranziehung zu den Kosten der Jugendhilfe richtete sich vorliegend auch nicht etwa gemäß § 97 b SGB VIII nach altem Recht, wonach die Mitteilung an den Kläger in dem Schreiben vom 24. November 2005 ausreichend gewesen wäre (vgl. § 94 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII a.F.). Denn die in Rede stehenden Leistungen an den Sohn des Klägers wurden nach dem 1. Oktober 2005 erbracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 sowie aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.