Beschwerde gegen BAföG-Bewilligung für Klasse 11 als unbegründet zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die Verpflichtung zur Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Klasse 11 des beruflichen Gymnasiums. Das Gericht stellte fest, dass nach § 2 Abs. 1a BAföG Förderung für weiterführende Schulen ab Klasse 10 nur bei Nichtwohnen beim Elternteil in Betracht kommt; der Kläger wohnt bei der Mutter und hat eine zumutbare Schule vor Ort. Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen; eine Beweiserhebung war nicht erforderlich.
Ausgang: Beschwerde gegen Verpflichtung zur Bewilligung von BAföG für Klasse 11 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsprozess ist erforderlich, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; bei nur entfernten Erfolgschancen ist Prozesskostenhilfe zu versagen (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Nach § 2 Abs. 1a Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch weiterführender allgemeinbildender Schulen ab Klasse 10 grundsätzlich nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
Liegt der Auszubildende bei seinen Eltern und ist eine zumutbare Ausbildungsstätte von dort aus erreichbar, besteht kein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 1a BAföG.
Wenn aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen der geltend gemachte Anspruch offensichtlich ausscheidet, ist eine weitere Beweiserhebung entbehrlich; vage Angaben zu Auskünften der Behörde rechtfertigen dies nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 K 2621/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die vorliegende Klage, die auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Klasse 11 des Berufskollegs des Kreises Wesel/Fachrichtung berufliches Gymnasium (Wirtschaft) zielt, nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. Au-gust 2009 - 12 E 858/09 -.
Letzteres ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffenden Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, ausgeführt, dass der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG keinen Anspruch auf die begehrte Ausbildungsförderung hat. Nach Abs. 1a Satz 1 dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für den Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und die weiteren dort genannten Voraussetzungen erfüllt. Dies ist nicht der Fall, da der Kläger bei seiner Mutter wohnt und von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte, nämlich das F. -C. -Berufskolleg in F1. , erreichbar ist (vgl. § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG).
Das Beschwerdevorbringen führt zu keinem anderen Ergebnis. Der wiederholte Einwand, seiner Mutter sei "mitgeteilt worden, dass es in F1. keine adäquate schulische Versorgung" für ihn gebe, begründet den geltend gemachten Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht. Daher bedarf es auch der vom Kläger angeregten Beweiserhebung nicht.
Soweit der Kläger mit seinem vagen Vorbringen zu erhaltenen Auskünften ein Verschulden der Beklagten rügen will, ist ihm überdies - ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankommt - entgegenzuhalten, dass die notwendigen Informationen zu Berufskollegs an seinem Wohnort im Internet offen abrufbar sind. Auf eine Behördeninformation war er daher nicht angewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.