Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 676/24·17.02.2025

OVG NRW: Ratenfreie Prozesskostenhilfe im Eilverfahren gegen Inobhutnahme bewilligt

Öffentliches RechtKinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)Allgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW änderte den angefochtenen Beschluss und bewilligte der Antragstellerin ratenfreie Prozesskostenhilfe samt Beiordnung eines Rechtsanwalts im erstinstanzlichen Eilverfahren. Die Antragstellerin kann die Prozesskosten nicht tragen; die beabsichtigte Rechtsverfolgung hatte zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg und war nicht mutwillig. Das Gericht bemängelte, dass die Behörde vor der Inobhutnahme offenbar nicht versucht hat, eine familiengerichtliche Entscheidung zu erlangen, und hielt es für möglich, dass eine solche Entscheidung die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme beeinflussen könnte. Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe als begründet; ratenfreie PKH und Beiordnung bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

2

Bei Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII kann die Herausgabe des Kindes an einen Elternteil bei gemeinsamer Personensorge nicht generell ohne weitere Prüfung als Beendigung der Inobhutnahme gewertet werden; hierzu besteht kein einheitliches Rechtsbild.

3

Vor einer Inobhutnahme sind, soweit dies zeitlich möglich erscheint, familiengerichtliche Maßnahmen zumindest ernsthaft zu erwägen und ggf. anzustrengen; das Unterlassen entsprechender Bemühungen kann die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme infrage stellen.

4

Für die Bewertung der Erfolgsaussichten eines Prozesskostenhilfeersuchens ist maßgeblich der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags, nicht ein späterer Verfahrensstand.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 L 946/24

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragstellerin wird für das erstinstanzliche Eilverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B. aus A. beigeordnet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 121 Abs. 2 ZPO). Ausweislich der hierüber vorgelegten Erklärung kann die Antragstellerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht - auch nicht zum Teil oder in Raten - aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs auch hinreichende Aussicht auf Erfolg und erschien nicht mutwillig. Bezogen auf diesen Zeitpunkt erscheint es als möglich, dass die in der Hauptsache angefochtene Inobhutnahme noch nicht - durch die Herausgabe des Kindes an den Kindesvater oder die frühestens am 30. September 2024 wirksam gewordene familiengerichtliche Entscheidung - als beendet anzusehen war. In Rechtsprechung und Literatur existiert kein klares Meinungsbild, ob bei gemeinsamer Personensorge die Herausgabe des in Obhut genommenen Kindes an einen Elternteil gegen den Willen des anderen Elternteils zur Beendigung der Inobhutnahme führt (vgl. etwa VG München, Gerichtsbescheid vom 4. April 2023 - M 18 K 18.5285 -, juris Rn. 37; Dürbeck, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl 2022, § 42 Rn. 52 m. w. N.). Zudem besteht nach Aktenlage die nicht nur entfernte Möglichkeit, dass eine familiengerichtliche Entscheidung noch rechtzeitig vor einer Inobhutnahme hätte eingeholt werden können und es somit an einer Voraussetzung für eine rechtmäßige Inobhutnahme (§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII) fehlt. Den Verwaltungsvorgängen ist nicht ansatzweise zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin überhaupt erwogen, geschweige denn versucht hat, vor der Inobhutnahme beim Familiengericht eine Entscheidung einzuholen; vielmehr hat sie sich im Nachgang zur Durchführung der Inobhutnahme mit einer "Mitteilung" begnügt. Dass eine familiengerichtliche Entscheidung bei einem entsprechenden Bemühen vorab nicht hätte erlangt werden können, ist nach Aktenlage und mit Blick auf den Zeitraum zwischen der Meldung einer Kindeswohlgefährdung durch die Sachverständige am Nachmittag des 10. September 2024 und der tatsächlich erst am Folgetag aus der Schule heraus erfolgten Inobhutnahme nicht erkennbar (vgl. zu den sich aus § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VIII ergebenden Anforderungen: OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2022 - 12 A 1402/18 -, juris Rn. 129 ff.).

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.