Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen unvollständigem Formular zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Das OVG hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil der PKH-Antrag nicht den nach § 117 ZPO auf dem amtlichen Vordruck erforderlichen Angaben (Abschnitte E–J) und Nachweisen entsprach und somit keine substantiierten Angaben zur Bedürftigkeit vorgelegt wurden. Das Gericht muss unvollständige Formulare nicht von sich aus ergänzen; eine generelle weitergehende Hinweispflicht gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien besteht nicht. Ein SGB-II-Bescheid ersetzt nicht die geforderten Vermögens- und Einkommensnachweise.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; PKH-Antrag unvollständig und nicht ausreichend belegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller die nach § 117 ZPO vorgeschriebene Erklärung auf dem amtlichen Vordruck vollständig ausfüllt und die geforderten Belege vorlegt; in wesentlichen Punkten unvollständige oder widersprüchliche Angaben sind zu verneinen.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, eine in wesentlichen Punkten unvollständige PKH-Erklärung von sich aus zu vervollständigen; die Erhebung nach § 118 Abs. 2 ZPO begründet keine allgemeine Verpflichtung zur Ergänzung unvollständiger Formularangaben.
Bei anwaltlich vertretenen Parteien besteht keine generelle, über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Hinweispflicht des Gerichts zur Formularvollständigkeit; abweichendes kann nur im Einzelfall gerechtfertigt sein.
Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II befreit nicht grundsätzlich von der Pflicht, die in den Abschnitten E bis J des PKH-Formulars verlangten Angaben und Nachweise vorzulegen; SGB-II-Bescheide ersetzen nicht die zur Beurteilung der Bedürftigkeit erforderlichen Angaben zu Vermögen, Einkommen und Wohnkosten.
Die Partei muss substantiiert darlegen, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO); andernfalls ist PKH zu versagen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 2059/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahrens ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ob die begehrte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt, weil die Antragstellerin die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes mangels einer rechtzeitig eingelegten Beschwerde rechtskräftig hat werden lassen, kann dahinstehen. Die Antragstellerin hat bereits nicht - wie erforderlich - dargetan, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
Nach § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO, Prozesskostenhilfeformularverordnung - PKHFV - vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 34)). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. Ist der Vordruck in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Bei einem anwaltlich vertretenen Kläger muss dabei nicht auf die verfahrensrechtlichen Erfordernisse aus § 117 Abs. 2 und 4 ZPO hingewiesen werden.
OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 18 A 2206/12 -, juris Rn. 9 und 11, m. w. N.; BFH, Urteil vom 17. Januar 2001 - XI B 76-78/00 -, juris Rn. 8.
Zwar kann das Gericht gemäß § 118 Abs. 2 ZPO auch selbst "Erhebungen anstellen". Es ist aber nicht verpflichtet, von sich aus auf die Vervollständigung einer in wesentlichen Punkten unvollständigen Erklärung hinzuwirken. Das in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorgeschriebene Verfahren betrifft die Fristsetzung im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung von Angaben über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Klägers und regelt die verfahrensrechtliche Sanktion für den Fall, dass der Kläger Fragen des Gerichts innerhalb der gesetzten Frist nicht oder ungenügend beantwortet. Das Verfahren nach § 118 Abs. 2 ZPO setzt jedoch voraus, dass zuvor der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe anhand des Formulars in der dort vorgeschriebenen Form substantiiert wurde.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 18 A 2206/12 -, juris Rn. 13, m. w. N.; BFH, Beschluss vom 2. November 1999- X B 51/99 -, juris Rn. 4.
Die dem Gericht in Prozesskostenhilfeverfahren obliegende Fürsorgepflicht gebietet jedenfalls bei anwaltlich vertretenen Klägern auch keine über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Vorschrift hinausgehende generelle Hinweispflicht. Abweichendes kann lediglich im Einzelfall gelten, namentlich wenn ein Gericht - wofür hier nichts ersichtlich ist - Anforderungen stellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte.
OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 18 A 2206/12 -, juris Rn. 13, mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 1999 - 2 BvR 229/98 -, juris.
Ausgehend hiervon kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil die Antragstellerin weder Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen, Vermögenswerten und Wohnkosten in den Abschnitten E bis J des verwendeten Formulars gemacht noch ausreichende Nachweise dazu vorgelegt hat. Nach den - mit § 2 Abs. 2 PKHFV übereinstimmenden - Hinweisen in der von ihr verwendeten Formblatterklärung sind jedoch nur Bezieher von Leistungen nach dem SGB XII von dem Ausfüllen der Abschnitte E bis J vorbehaltlich einer ausdrücklichen gerichtlichen Aufforderung befreit, und zwar auch nur unter der Voraussetzung, dass sie den aktuellen Bescheid einschließlich des Berechnungsbogens vollständig beifügen. Die Antragstellerin hat aber lediglich einen Bescheid des Jobcenters Duisburg über Leistungen nach dem SGB II vorgelegt. Ein solcher Bescheid ermöglicht nicht in vergleichbarer Weise wie ein Bescheid nach dem SGB XII eine Prüfung der finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat eine Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zur Beurteilung der Frage, wann der Einsatz und die Verwertung des Vermögens zumutbar sind, verweist § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf § 90 SGB XII. Diese Vorschrift ordnet aber einen weitergehenden Vermögenseinsatz an, als die für Bezieher von Leistungen nach dem SGB II geltende Vorschrift des § 12 SGB II. Dies hat zur Folge, dass trotz des Bezuges von Leistungen nach dem SGB II Vermögen vorhanden sein kann, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzen ist.
OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2016 - 18 A 2206/12 -, juris Rn. 17, unter Verweis auf BR-Drucks. 780/13, S. 17; vgl. auch Thür. OLG, Beschluss vom 9. Januar 2015 - 1 WF 624/14 -, juris Rn. 17 ff., 21 bis 23.
Angesichts der ausdrücklichen Vorgaben in dem Formular war das Erfordernis, das Formular vollständig auszufüllen und die entsprechenden Angaben zu belegen, selbst für einen nicht anwaltlich vertretenen Prozessbeteiligten ohne weiteres zu erkennen und musste sich dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin erst Recht aufdrängen.
Mit Blick auf die Erfolgsaussichten des Eilantrages (§ 166 VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO sei lediglich ergänzend angemerkt, dass das wohlverstandene Rechtsschutzziel der Antragstellerin insoweit allein gerichtet gewesen sein dürfte auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs gegen den Inobhutnahme-Bescheid vom 0.0.2018, dessen Rechtmäßigkeit mangels hinreichender Begründung zum Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 42 SGB VIII und für den angeordneten Sofortvollzug (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO) gewissen Bedenken ausgesetzt gewesen sein dürfte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.