Beschwerde zurückgewiesen – Wertfestsetzung bei möglicher Neubescheidung (Hälftigkeitsbewertung)
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Wertfestsetzung wird zurückgewiesen. Streitgegenstand ist die Bewertung der Anfechtungssache bei einer aufgrund bloßer Kassation möglichen Neubescheidung sowie die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten in einem gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren. Das OVG bestätigt die Wertfestsetzung und legt die Praxis zugrunde, bei ungewissem Ausgang die Bedeutung der Anfechtungssache nach §13 GKG a.F. mit der Hälfte des noch zu bescheidenden Antrags zu bewerten; die Kostenentscheidung stützt sich auf Vorschriften des RVG und der VwGO.
Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten im gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Prozessbevollmächtigte können nach § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG im eigenen Namen eine Beschwerde einlegen.
Bei ungewissem Ausgang einer aufgrund bloßer Kassation erforderlichen Neubescheidung ist die Bedeutung der Anfechtungssache im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. mit der Hälfte des noch zu bescheidenden Antrags zu bewerten.
Für gerichtskostenfreie Beschwerdeverfahren besteht kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des RVG (insb. § 33 Abs. 9) und der VwGO (insb. § 188 Satz 2).
Beschlüsse nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG bzw. § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2235/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, die die Prozessbevollmächtigten nach Maßgabe von § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG im eigenen Namen einlegen konnten, ist nicht begründet. Die Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichtes ist nicht zu beanstanden.
Ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2006 abgegebenen Erklärung, dass im vorliegenden Verfahren nur die Anfechtung der Bescheide vom 8. Oktober 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2004 begehrt werde, trifft der mit der Beschwerde erhobene Einwand nicht zu, dass Gegenstand der Kla- ge eine Leistung in Höhe von 4.949,82 EUR gewesen sei. Steht - wie hier - das Er- gebnis einer aufgrund bloßer Kassation erforderlichen Neubescheidung nicht fest, entspricht es der Praxis des OVG NRW, die Bedeutung der Anfechtungssache im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. mit der Hälfte des noch zu bescheidenden Antrags zu bewerten.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2003 - 12 E 386/00 -; Beschluss vom 2. Dezember 2003 - 16 A 197/02 -; Beschluss vom 29. November 1991 - 8 E 1209/91 -.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 33 Abs. 9 RVG, § 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG bzw. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.