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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 667/18·28.01.2019

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Pflegegeldanspruch zurückgewiesen

SozialrechtKinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII)Prozesskostenhilfe / VerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde einer Antragstellerin, Prozesskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Zahlung von Pflegegeld zu gewähren, wurde zurückgewiesen. Das OVG bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Entscheidend war, dass der Anspruch voraussichtlich der sorgeberechtigten Schwester zusteht und eine Vollmacht keinen Anspruchsübergang bewirkt. Zahlungen der Behörde an die Antragstellerin begründen keine Anerkennung der Anspruchsinhaberschaft.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichterteilung von Prozesskostenhilfe für einstweilige Anordnung zum Pflegegeld als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet nicht Gewissheit des Erfolgs, schließt aber Fälle aus, in denen die Erfolgschance nur entfernt erscheint; die Prüfung ist an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG auszurichten.

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Ein Anspruch auf Leistung der öffentlichen Hand steht nur dem Berechtigten zu; eine von diesem erteilte Vollmacht überträgt den Anspruch nicht und berechtigt ohne Rechtsübertragung nicht zur Geltendmachung im eigenen Namen.

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Zahlungen einer Behörde an eine Drittperson stellen nicht zwingend eine Anerkennung der Anspruchsinhaberschaft dar, wenn die Auszahlung aufgrund eines Antrags oder einer Weisung der Berechtigten erfolgt ist.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 39 Abs. 1 SGB VIII§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 L 974/18

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, weil der (seinerzeit noch beabsichtigten) Rechtsverfolgung die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.

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Hier bestand für die Rechtsverfolgung der Antragstellerin in Gestalt der von ihr beantragten, auf die vorläufige Zahlung von "Pflegegeld" gerichteten einstweilige Anordnung keine Erfolgsaussicht. Unabhängig vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen im Weiteren scheiterte der (Anordnungs-)Anspruch daran, dass der Anspruch jedenfalls nicht der Antragstellerin zusteht, sondern gegebenenfalls ihrer Schwester als personensorgeberechtigter Kindesmutter. Darauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen. Die der Antragstellerin von ihrer Schwester erteilte Vollmacht bewirkt keinen Anspruchsübergang auf die Antragstellerin im Sinne einer Abtretung o. ä. Ansonsten gibt die Vollmacht der Antragstellerin nicht das Recht, den Anspruch, wie hier im Rahmen der beantragten einstweiligen Anordnung, im eigenen Namen geltend zu machen. Dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich in den Monaten Juni und Juli 2018 jedenfalls Teilbeträge des "Pflegegeldes" an die Antragstellerin gezahlt hat, bedeutet keine Anerkennung o. ä. der Anspruchsinhaberschaft der Antragstellerin. Die Zahlung unmittelbar an die Antragstellerin beruht offensichtlich darauf, dass (auch) die Schwester der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf "Pflegegeld" (Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege nebst wirtschaftlicher Jugendhilfe gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII) gestellt hatte und dieser nach Lage der Dinge die Bitte oder Anweisung beinhaltete, das "Pflegegeld" unmittelbar an die Antragstellerin zu zahlen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).