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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 664/12·18.07.2012

Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses mangels Anwendungsgrundes des § 94 VwGO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat hebt den angefochtenen Aussetzungsbeschluss auf, weil die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 94 VwGO nicht vorliegen. Eine Verfassungsbeschwerde ist erst dann geeignet, das Fachverfahren zu hemmen, wenn das BVerfG sie zur Entscheidung angenommen hat (§§ 93a, 93b BVerfGG). Beschlüsse des BVerfG über Nichtannahme sind keine Sachentscheidungen und entfalten keine Bindungswirkung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen den Aussetzungsbeschluss erfolgreich; angefochtener Beschluss aufgehoben, Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die entsprechende Anwendung des § 94 VwGO zur Aussetzung eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens wegen einer anhängigen Verfassungsbeschwerde setzt voraus, daß mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gerechnet werden kann; dies ist erst nach Annahme der Beschwerde durch Kammer oder Senat zu bejahen (§§ 93a, 93b BVerfGG).

2

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, sind keine Sachentscheidungen und entfalten keine bindende Wirkung für die Entscheidungen der Fachgerichte.

3

Für die Annahme einer Aussetzung nach § 94 VwGO reicht das bloße Bestehen einer Verfassungsbeschwerde nicht aus; es muß eine realistische Aussicht auf eine gerichtliche Entscheidung über die verfassungsrechtlichen Fragen bestehen.

4

Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der unterliegende Antragsteller trägt die Kosten, und der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 94 Abs. 1 Nr. 4a GG§ 30 i BetrAVG§ 10 Abs. 2 BetrAVG§ 93a BVerfGG§ 93b BVerfGG§ 94 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 13 K 2318/11

Tenor

Der angefochtene Aussetzungsbeschluss wird aufgehoben.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

2

Die Beschwerde des Beklagten hat Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des § 94 VwGO auf die hier geltend gemachte Situation, dass eine Verfassungsbeschwerde nach § 94 Abs. 1 Nr. 4a GG zur Klärung u.a. der Gültigkeit der auch im streitgegenständlichen Verfahren entscheidungserheblichen Normen anhängig ist, nicht vorliegen. Es mag insoweit dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 1 BvR 2983/10, die nach Angaben der Klägerseite die Erhebung eines Beitragsvorschusses für das Jahr 2005 betreffen soll, überhaupt sowohl die Zahlung des hier streitigen Einmalbetrages gemäß § 30 i BetrAVG, als auch die vorliegend ebenfalls streitgegenständlichen Möglichkeiten zum Gegenstand hat, die die Regelveranlagung nach § 10 Abs. 2 BetrAVG bietet. Jedenfalls kann so lange noch nicht damit gerechnet werden, dass es zu einer Entscheidung über die entscheidungserheblichen verfassungsrechtlichen Fragen kommt, so lange das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde nicht durch einen Akt von Kammer oder Senat zur Entscheidung angenommen hat (§§ 93a, 93b BVerfGG).

3

Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 10. November 2008 - 1 S 59/08 -, NVwZ-RR 2009, 273, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. Mai 1998 - 14 S 812/98 -, juris; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand September 2011, § 94 Rn. 51; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 94 Rn. 39; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 94 Rn.5; Bamber-ger, in: Wysk, VwGO, 1. Aufl. 2011, § 94 Rn. 10.

4

Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG nicht zur Entscheidung angenommen wird, sind demgegenüber keine Sachentscheidungen und entfalten daher keine Bindungswirkung. Die Entscheidungen eines Rechtsstreits vor den Fachgerichten kann daher nicht von ihnen abhängen.

5

Vgl. zum Vorstehenden: OVG Bremen, Beschluss vom 10. November 2008 a. a. O., m. w. N.

6

Insbesondere insoweit unterscheidet sich der Grad der Abhängigkeit von der Ausgangslage bei einem Vorlagebeschluss nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, im Hinblick auf den das OLG Stuttgart im Verfahren 17 WF 75/02 mit dem vom Kläger in der Beschwerdeerwiderung angeführten Beschluss vom 5. August 2002 (FamRZ 2003, 538, juris) über eine Aussetzung nach § 148 ZPO zu entscheiden hatte.

7

Dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG im Verfahren 1 BvR 2983/10 inzwischen durch ihre Behandlung angenommen hätte, wird indes von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist dem Senat auch ansonsten nicht zur Kenntnis gelangt.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.