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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 663/18·30.01.2019

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit abgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrecht/ProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe wurde vom OVG zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte, dass die Klageerhebung mutwillig war und die durch einen Rechtsanwalt ausgelösten Kosten nicht notwendig erschienen, da das Verfahren kostenfrei ist und ein vorrangiges sozialgerichtliches Verfahren ausgeklärt werden kann. Eine rückwirkende Leistung nach § 44 SGB X steht offen. Die Kostenentscheidung blieb bestehen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Klageerhebung als mutwillig im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 2 ZPO anzusehen ist.

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu verneinen, wenn durch die Einschaltung eines Rechtsanwalts kostenauslösende Maßnahmen vorgenommen wurden, die unter Berücksichtigung des Verfahrenszusammenhangs nicht erforderlich sind.

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Eine Klage ist nicht als notwendig anzusehen, wenn sie lediglich darauf zielt, die Bestandskraft einer Entscheidung bis zum Ausgang eines vorrangigen Verfahrens zu verhindern und daher keine entscheidungserhebliche Dringlichkeit besteht.

4

Liegt keine unmittelbare Rechtsnachteiligung durch die Bestandskraft vor und besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Leistungsgewährung (z.B. nach § 44 SGB X), spricht dies gegen die Erforderlichkeit der Kostenveranlassung durch einen Rechtsanwalt.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 2 ZPO§ 44 SGB X§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 26 K 5610/17

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. Die anderslautende Beschwerdebegründung greift nicht durch.

4

Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht bereits die Mutwilligkeit der Klageerhebung (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 2 ZPO) durch einen Rechtsanwalt entgegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren gerichtskostenfrei ist und dementsprechend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe lediglich deshalb überhaupt im Raum steht, weil erst die Klageerhebung durch einen Rechtsanwalt Anwaltskosten ausgelöst hat. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, "sich mithilfe eines Rechtsanwaltes zu verteidigen". Hier dient das verwaltungsgerichtliche Verfahren - wohl auch nach der Einschätzung der Klägerin - im Wesentlichen dazu, mittels der Klageerhebung den Eintritt der Bestandskraft des die Gewährung von Blindengeld ablehnenden Bescheids des Beklagten vom 6. April 2017 zu verhindern, um den Ausgang des vorrangigen sozialgerichtlichen Verfahrens betreffend die Zuerkennung des Merkmals "BI" abwarten zu können. Dementsprechend ist das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren mit Blick auf das sozialgerichtliche Klageverfahren ausgesetzt worden. In dieser Konstellation erscheint die kostenauslösende Klageerhebung durch einen Rechtsanwalt nicht notwendig.

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Vgl. in diesem Sinne BVerfG, Beschluss vom 18. November 2009 - 1 BvR 2455/08 -, juris Rn. 11.

6

In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht sinngemäß zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klageerhebung als solche von der Klägerin auch ohne Anwalt hätte bewerkstelligt werden können. Unabhängig davon dürfte die Klageerhebung selbst nicht erforderlich gewesen sein, weil es für die Klägerin keinen Rechtsnachteil bedeutet hätte, wenn der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 6. April 2017 bestandskräftig geworden wäre. Für den Fall, dass der Klägerin im sozialgerichtlichen Verfahren auf ihren dortigen "Verschlechterungsantrag" vom 22. März 2016 hin das Merkmal "BI" zuerkannt würde, würde sich die ablehnende Entscheidung des Beklagten nachträglich als rechtswidrig erweisen. Deshalb hätte die Klägerin die Möglichkeit, gemäß § 44 SGB X, der auch in blindengeldrechtlichen Verfahren Anwendung findet,

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vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. November 2007

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- 16 A 292/05 -, juris,

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die Rücknahme des Bescheids vom 6. April 2017 zu beantragen. Daraufhin könnte ihr auf ihren beim Beklagten am 8. August 2016 gestellten Antrag hin rückwirkend Blindengeld bewilligt werden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.