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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 663/09·18.06.2009

Beschwerde zurückgewiesen: Sozialleistungen und Einkommensberechnung nach §17 GTK

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialleistungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügten die Einkommensberechnung für Elternbeiträge und die Kostenentscheidung; die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass das Jahreseinkommen nach §17 Abs.4 GTK i.V.m. §2 EStG aus Bruttobezügen zu bemessen ist, abzüglich der Werbungskostenpauschale. Sozialleistungen sind in voller Höhe hinzuzurechnen. Ein Abzug tatsächlich zur Schuldentilgung einbehaltener Beträge ist nicht zulässig.

Ausgang: Beschwerde gegen die Einkommensberechnung und Kostenentscheidung als unbegründet zurückgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Berechnung des im Kalenderjahr erzielten Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit nach §17 Abs.4 GTK i.V.m. §2 EStG sind die Bruttobezüge maßgeblich; hiervon sind lediglich die Werbungskosten, ggf. als Pauschale, abzuziehen.

2

Sozialleistungen, die zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt sind, fallen unter §17 Abs.4 Satz 3 Fall 3 GTK und sind für die Eltern und das betreffende Kind in voller Höhe dem Einkommen hinzuzurechnen.

3

Ein Abzug von regelmäßig bewilligten Sozialleistungen in Höhe der tatsächlich monatlich zur Schuldentilgung einbehaltenen Beträge ist bei der Einkommensberechnung nicht zulässig; die Zweckbestimmung der Leistung bestimmt die Bewertung.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO, §166 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Relevante Normen
§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 17 Abs. 4 Satz 1 GTK i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 EStG§ 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 5 K 754/08

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde, die trotz Ankündigung unbegründet geblieben ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses. Die Bemessung des im Kalenderjahr 2005 insgesamt erzielten Einkommens aus nicht- selbständiger Arbeit nach den Bruttobezügen (hier: 1.437,15 Euro) lediglich abzüglich der Werbungskosten (hier: Werbungskostenpauschale 920,00 Euro) ergibt sich aus § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Die Sozialleistungen sind als zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmte öffentliche Leistungen i.S.d. § 17 Abs. 4 Satz 3 Fall 3 GTK für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird (Nicole Gricaev), in voller Höhe der jeweils bewilligten Beträge hinzuzurechnen. Ein Abzug des von den bewilligten Sozialleistungen monatlich zum Zwecke der Schuldentilgung tatsächlich einbehaltenen Betrages von 100,00 Euro kommt nicht in Betracht. Die tatsächliche Verwendung des den Klägern in voller Höhe bewilligten und auch in dieser Höhe - teilweise im Wege der Minderung von Schuldverbindlichkeiten - zugeflossenen Betrages berührt die für die Einkommensberechnung maßgebliche Zweckbestimmung nicht.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

5

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.