Versagung von Prozesskostenhilfe im Pflegewohngeldverfahren mangels Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines Anspruchs im Pflegewohngeldrecht; die Beschwerde gegen die Ablehnung blieb erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO hat. Ungeklärte Vermögenspositionen wurden als verfügbares Vermögen berücksichtigt, Insolvenzanträge änderten daran nichts. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO ist nur zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine mehr als fern erscheinende Aussicht auf Erfolg hat; bloße Möglichkeit genügt nicht.
Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist eine an Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierte Abwägung vorzunehmen: Erfolg darf nicht erst bei Gewissheit verlangt werden, doch ist bei nur entferntem Erfolg die Gewährung zu versagen.
Bei der Bedürftigkeitsprüfung im Pflegewohngeldrecht sind nach den anerkannten Grundsätzen ungeklärte Vermögenspositionen dem verfügbaren Vermögen hinzuzurechnen.
Das Fehlen eines Auskunftsanspruchs gegen frühere Bevollmächtigte oder eine behauptete Beweisnot rechtfertigt keinen herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den Nachweis des Verbleibs von Vermögenswerten; antizipierte Beweiswürdigung ist nur unzulässig, wenn konkrete Entscheidungserheblichkeit fehlt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 21 K 6448/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Unbeschadet der Frage, ob die Klägerin das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe glaubhaft gemacht hat, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
Letzteres ist hier der Fall.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Bedürftigkeit der Klägerin im pflegewohngeldrechtlichen Sinne sei mit Blick auf Vermögenspositionen, die nach den anerkannten Grundsätzen zur Berücksichtigung ungeklärten Vermögens dem verfügbaren Vermögen hinzuzurechnen sind, nicht anzunehmen, begegnet nach derzeitigem Verfahrensstand keinen Bedenken. Auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss wird insoweit Bezug genommen.
Die Rüge der Beschwerde, es werde insoweit eine antizipierte Beweiswürdigung zu Verfahren gegen die früheren Bevollmächtigten vorgenommen, geht fehl. Denn maßgeblich ist nach den bereits vom Verwaltungsgericht dargelegten Grundsätzen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Klägerin weiterhin - also auch nach der von ihr für maßgeblich gehaltenen "gegenwärtigen Lage" - Inhaberin der ungeklärten Vermögenspositionen oder zumindest dafür erlangter Surrogate (z. B. Rückforderungsansprüche) ist. Das erscheint auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht ausgeschlossen, welches lediglich darauf abstellt, dass kein Auskunftsanspruch gegen die früheren Bevollmächtigten zur Verfügung stehe. Die damit möglicherweise geltend gemachte Beweisnot führt nicht dazu, dass hinsichtlich des Nachweises des Verbleibs der Vermögenswerte ein geringerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen wäre.
Die bloße Stellung von Insolvenzanträgen, von denen lediglich ein - unvollständiger Antrag - betreffend den Ehemann der Klägerin nachgewiesen worden ist, ändert daran ebenfalls nichts. Soweit die Beklagte und das Verwaltungsgericht im Prozesskostenhilfeverfahren zu der Einschätzung gelangt sind, dass die Klägerin zumindest noch Inhaberin eines Surrogats hinsichtlich der ehemaligen Vermögenspositionen sein könnte und entsprechende Vermögenswerte dementsprechend nicht ersatzlos verloren hat, gründet sich dies auf verschiedene tatsächliche Anhaltspunkte. Es handelt sich insbesondere nicht um eine bloße Mutmaßung, die allein keine tragfähige Grundlage für eine Verweigerung existenzsichernder Leistungen wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).