Beschwerde gegen Ablehnung von Reiseentschädigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gewährung einer Reiseentschädigung; das VG lehnte ab und das OVG weist die Beschwerde zurück. Das Gericht erwägt die Prüfung nach § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO und die einschlägige Verwaltungsanweisung, entscheidet aber, dass kein Anspruch besteht. Entscheidend ist, dass eine bewilligte (bemittelte) Partei den Termin wahrnehmen müsste und hier keine hinreichende Klagebegründung oder Teilnahmeabsicht vorliegt; das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Reiseentschädigung zurückgewiesen; Verfahren gerichtskostenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Prüfung der Gewährung einer Reiseentschädigung kann in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) unter Berücksichtigung u.a. der Erfolgsaussichten erfolgen.
Die Verwaltungsanweisung über Reiseentschädigungen (AV Reiseentschädigung) lässt die Vorschriften über die Bewilligung von Prozess‑ und Verfahrenskostenhilfe unberührt.
Eine Reiseentschädigung kann nur bewilligt werden, wenn auch anzunehmen ist, dass eine bemittelte, vernünftig haushaltende Partei den mündlichen Termin wahrnehmen würde.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung der Beschwerde richtet sich nach § 188 VwGO in Verbindung mit § 166 VwGO und den auf § 127 Abs. 4 ZPO gestützten Regelungen; das Beschwerdeverfahren kann gerichtskostenfrei sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 25 K 2763/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Reiseentschädigung zu Recht abgelehnt.
Der Senat kann offen lassen, ob über die Gewährung einer Reiseentschädigung in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO grundsätzlich unter Berücksichtigung u.a. der Erfolgsaussichten der Klage zu entscheiden ist, ob insoweit mit Blick auf den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör eine modifizierende Betrachtung erforderlich ist,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 3 PKH 1/97 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 37, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. November 2005 - 6 A 2970/05 -, juris, und vom 26. November 2008 - 20 E 1289/07 -, NJW 2009, 871, juris; BayVGH, Beschluss vom 7. März 2006 - 25 ZB 05.31119 -, NJW 2006, 2204, juris; LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 21. März 2007 - L 7 SO 258/07 NZB -, juris, und vom 26. März 2010 - L 12 AS 4668/08 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2008 - OVG 3 M 52.08 -, NJW 2009, 388, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. September 2009 - 1 S 1682/09 -, Justiz 2010, 268, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Februar 2010 - 8 Ta 25/10 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. März 2010 - 3 So 190/08 -, juris,
und ob die Gewährung einer Reiseentschädigung außerhalb der Prozesskostenhilfe nach den - unter Umständen aus Gründen der Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG auch für die gerichtliche Entscheidung beachtlichen - Grundsätzen der (bundeseinheitlichen) Bestimmungen in der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte, AV vom 26. Mai 2006 (5670-Z.14, JMBl. NRW S. 145) in der ab dem 1. September 2009 gültigen Fassung der Änderung durch AV vom 30. Juli 2009 (JMBL. NRW S. 191) (AV Reiseentschädigung) in Betracht kommt.
Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 166, Rn.164; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. September 2006 - 1 O 169/06 -, juris.
Insbesondere bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Annahme, die Gewährung der Reiseentschädigung nach der AV Reiseentschädigung sei neben der Prozesskostenhilfe möglich, an Plausibilität gewonnen hat, weil nach der ab dem 1. September 2009 gültigen Fassung der Ziffer 1 Satz 5 AV Reiseentschädigung die Vorschriften über die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe unberührt bleiben sollen.
Selbst für den Fall nämlich, dass die Gewährung einer Reiseentschädigung nach den Grundsätzen der AV Reisentschädigung grundsätzlich unabhängig von der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage in Betracht käme, scheidet ein Anspruch des Klägers aus. Die Reiseentschädigung kann nämlich auch in diesem Fall nur dann bewilligt werden, wenn auch eine bemittelte Partei den Termin wahrnähme.
Vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 166, Rn.164; Bayer. VGH, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 19 C 08.1 -, BayVBl 2009, 608, juris.
Davon, dass eine bemittelte, vernünftig haushaltende Partei an einer kostenaufwändigen mündlichen Verhandlung teilnehmen würde, ist jedoch vorliegend nicht auszugehen. Der Kläger, der sich vermutlich gegen die Erhebung von ausbildungsförderungsrechtlichen Rückstandszinsen wendet, hat seine Klage bislang weder begründet noch hat er auf die Klageerwiderung der Beklagten reagiert. Er hat auch für die mündliche Verhandlung eine Klagebegründung oder sonstige sachbezogene Stellungnahmen nicht angekündigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO sowie aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).