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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 656/19·14.01.2020

PKH für Klage gegen Aufhebung der Vollzeitpflege (1.3.2019–8.5.2019)

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtSozialleistungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten Prozesskostenhilfe für die Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung von Vollzeitpflege und die Einstellung von Unterhaltsleistungen für den Zeitraum 1.3.2019–8.5.2019. Das OVG änderte den angefochtenen Beschluss und bewilligte ratenfreie PKH samt Beiordnung eines Anwalts für diesen Zeitraum, lehnte den Restantrag ab. Das Gericht begründete die Entscheidung mit hinreichender Erfolgsaussicht für den befristeten Leistungszeitraum und der Zuordnung der Leistungsansprüche zu den Personensorgeberechtigten.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: PKH für Klage gegen Aufhebung der Vollzeitpflege (1.3.2019–8.5.2019) bewilligt, übrige Anträge abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §§114 ff. ZPO ist zu gewähren, wenn die Verfolgungskosten von dem in Anspruch zu nehmenden Kind offenkundig nicht getragen werden können, die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist.

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Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach §§27 ff. SGB VIII stehen den Inhabern der Personensorge über das Kind zu; Pflegepersonen ohne Personensorge haben keinen eigenen klagbaren Anspruch auf diese Leistungen oder das Pflegegeld.

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Die Eignung einer Pflegestelle ist im Verfahren über die Bewilligung der Hilfe zur Erziehung für den konkreten Einzelfall zu prüfen und fortlaufend zu überwachen; eine gesonderte allgemeine Anerkennung als Pflegestelle ist dafür nicht erforderlich.

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Bei befristeter Leistungsbewilligung ist die Erfolgsaussicht zeitlich zu differenzieren; Prozesskostenhilfe kann nur für denjenigen Zeitraum bewilligt werden, für den ein Erfolg der Klage voraussichtlich besteht.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 121 Abs. 1 ZPO§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO§ Art. 3 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 27 Abs. 1 SGB VIII§ 39 SGB VIII

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 2 K 3187/19

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - geändert:

Den Klägern wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H.      aus L.     beigeordnet, soweit ihre Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung von Vollzeitpflege für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 8. Mai 2019 und gegen die Einstellung von Leistungen zum Unterhalt des Kindes für diesen Zeitraum gerichtet ist. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde hat nur im tenorierten Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.

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Hinsichtlich der Hilfe zur Erziehung für den Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 8. Mai 2019 hat die Rechtsverfolgung, deren Kosten von dem insoweit in den Blick zu nehmenden Kind,

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vgl. für die Rechtsverfolgung eines selbst als Partei auftretenden Vormunds in einem für das Kind geführten Umgangsverfahren BGH, Beschluss vom 19. Januar 2011 - XII ZB 322/10 -, juris Rn. 16, m. w. N.,

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offenkundig nicht - auch nicht zum Teil oder in Raten - aufgebracht werden können, hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO).

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung dieses Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -.

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Hiernach besteht hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens (Klageantrag zu 2.) für den im Tenor genannten Zeitraum eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage.

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Wie das Verwaltungsgericht im Grundsatz zu Recht annimmt und wie sich aus § 27 Abs. 1 SGB VIII ergibt, sind mögliche Inhaber des Anspruchs von Leistungen der Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) jeweils die Inhaber der Personensorge über das Kind. Die jeweilige Pflegeperson hat hingegen, soweit sie nicht selbst personensorgeberechtigt ist, aus eigenem Recht keinen klagbaren Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Erziehung und auf Zahlung des als Annexleistung daran anknüpfenden Pflegegelds nach § 39 SGB VIII.

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So ausdrücklich bereits: BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 -, juris; vgl. auch: Urteil vom 1. März 2012 - 5 C 12.11 -, juris; BayVGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - 12 ZB 12.707 und 12 ZB 11.2136 - sowie vom 25. November 2011 - 12 C 11.347 -, jeweils juris; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2006 - 12 A 3888/05 -, juris, und Beschluss vom 25. Februar 2014

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- 12 E 176/14 -, S. 2 f. des Beschlussabdrucks.

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Für das Kind B.    L1.      T.       waren die Kläger auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts M.     vom 11. April 2018 (Az. 12 F 194/17) für die Zeit bis zu dessen Aufhebung durch Beschluss des Amtsgerichts L.     vom 21. Mai 2019 (Az. 64 F 19/19) als Pflegepersonen i. S. v. § 1630 Abs. 3 BGB sorgeberechtigt. In dieser Funktion hatten sie für die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes zu sorgen, so dass ihnen für den aus dem Tenor ersichtlichen Zeitraum Leistungen der Hilfe zur Erziehung in Gestalt von Vollzeitpflege und die als Annex hieran anknüpfenden laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes – bei rechtzeitiger Antragstellung ggf. auch rückwirkend - zustehen könnten.

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Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung sind für den betreffenden Zeitraum auch vor dem Hintergrund noch als hinreichend zu erachten, dass nach Aktenlage - u. a. aufgrund der vom Kläger zu 2. eingeräumten Drogenvergangenheit und seiner zuletzt aufgetretenen psychischen Gesundheitsprobleme - erhebliche Zweifel an der Eignung der als einheitliche Pflegestelle zu betrachtenden Kläger bestehen. Insofern kann die Erfolgschance der Klage zumindest für den geringen verbleibenden Zeitraum der ursprünglichen Leistungsgewährung (bis 8. Mai 2019) nicht als nur entfernt angesehen werden. So hat das Amtsgericht L.     - Familiengericht - mit Beschluss vom 20. Mai 2019 (Az. 64 F 57/19), mit dem es den Verbleib des Kindes bei den Klägern angeordnet hat, in der Herausnahme des Kindes aus der Pflegefamilie ein größeres Risiko der Kindeswohlgefährdung gesehen als in einem Verbleib.

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Erfolgsaussichten bestehen vor diesem Hintergrund aber nur für den tenorierten Zeitraum, da der Aufhebungsbescheid vom 21. Februar 2019 nur die Zeit nach dem 28. Februar 2019 erfasste und da in dem aufgehobenen Bescheid vom 8. Mai 2018, welcher in Bestandskraft erwachsen ist, Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege befristet bis zum 8. Mai 2019 bewilligt worden ist. Für die darüber hinausgehende Zeit ist ein Erfolg der Klage hingegen aller Voraussicht nach nicht zu erwarten. Der angefochtene Aufhebungsbescheid entfaltet insoweit keine eigenständige Rechtswirkung. Nach Aktenlage ist weder ein Antrag der Kläger auf Weitergewährung von Hilfe zur Erziehung in Gestalt von Vollzeitpflege über den 8. Mai 2019 hinaus noch beklagtenseits eine diesbezügliche Bescheidung erfolgt. Abgesehen davon sind die Kläger seit Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts M.     vom 11. April 2018 (Az. 12 F 194/17) durch Beschluss des Amtsgerichts L.     vom 20. Mai 2019 (Az. 64 F 19/19) nicht mehr Inhaber der elterlichen Sorge und nicht mehr mögliche Anspruchsinhaber für eine mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemachte Weitergewährung von "Leistungen im Rahmen von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 in Verbindung mit § 33 SGB VIII in Form von Pflegegeld". Entsprechende Leistungen stünden seitdem der allein sorgeberechtigten Kindesmutter zu, selbst wenn eine ihr gewährte Vollzeitpflege durch die Kläger als Pflegefamilie erbracht würde.

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Hinsichtlich des weiteren Begehrens, die Kläger als Pflegeeltern anzuerkennen (Klageantrag zu 3.), wird die Klage aller Voraussicht nach ebenfalls erfolglos bleiben.

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Sofern die Kläger eine allgemeine Erlaubnis zur Durchführung von Vollzeitpflege begehren sollten, ist eine solche gesetzlich nicht vorgesehen. Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII bedarf es zur Vollzeitpflege ausdrücklich keiner Erlaubnis, wenn das Kind auf Vermittlung des Jugendamtes im Rahmen von Hilfe zur Erziehung aufgenommen wird. Eine solche Leistungsgewährung dürfte bei der hier streitgegenständlichen Vollzeitpflege jedenfalls ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsgewährung bis zum Ablauf des beschiedenen Leistungszeitraums anzunehmen sein. Abgesehen davon bedurften die Kläger für die Zeit, für die ihnen gemäß § 1630 Abs. 3 BGB die Sorge über das Kind übertragen war, gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII keiner Erlaubnis, da sie in dieser Zeit die Stellung eines Pflegers innehatten, zu dessen Wirkungskreis insbesondere die - auch durch Aufnahme in den eigenen Haushalt mögliche - Pflege und Erziehung gehören (vgl. § 1630 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 1915 i. V. m. §§ 1793 ff. BGB).

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Sofern die Kläger hingegen eine Anerkennung als Pflegestelle nur für den konkreten Fall im Rahmen der für B.    L1.      T.       zu erbringenden Vollzeitpflege begehren, wird über ihre Eignung inzident im Verfahren über die Bewilligung der Hilfe entschieden. Die Eignung einer Pflegestelle, deren Pflegeleistung gemäß § 33 SGB VIII an die Personensorgeberechtigten gewährt werden soll bzw. gewährt wird, ist jeweils für den konkreten Fall im Verfahren über die Bewilligung der Hilfe zu prüfen und während der Leistungsgewährung weiter zu überwachen (vgl. § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII), so dass eine eigenständige Entscheidung über die Eignung als Pflegefamilie nicht verlangt werden kann.

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Abgesehen davon haben die Kläger eine ausdrückliche Entscheidung über ihre - allgemeine oder speziell auf das Kind B.    L1.      T.       bezogene - Anerkennung als Pflegeeltern auch vor der Klageerhebung nicht bei der Beklagten beantragt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

19

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.