Beschwerde: Kein Anspruch nach § 37 Abs. 2 SGB VIII auf Kostenerstattung privater Pflegeelternberatung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdegericht bestätigt die Entscheidung des VG und weist die Beschwerde zurück. Die Kläger begehrten, dass das Jugendamt die Kosten für eine von einem privaten Träger erbrachte Beratung und Betreuung der Pflegeeltern übernimmt. Das OVG hält § 37 Abs. 2 SGB VIII dahin, dass der Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gerichtet ist und nicht die Übernahme von Kosten einer losgelösten privaten Betreuung umfasst. Das Jugendamt kann jedoch Dritte zur Erfüllung seines Auftrags einsetzen und in begründeten Fällen Geldleistungen gewähren.
Ausgang: Beschwerde zurückgewiesen; Klage auf Übernahme privater Beratungskosten durch das Jugendamt erfolglos
Abstrakte Rechtssätze
Der Anspruch nach § 37 Abs. 2 SGB VIII richtet sich primär auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und umfasst nicht die Übernahme der Kosten für eine von der Hilfe zur Erziehung losgelöste, privat angebotene Beratung oder Betreuung.
Pflegepersonen sind nicht Leistungsberechtigte i.S. von § 5 Abs. 1 SGB VIII; Leistungsberechtigt sind vorrangig junge Menschen und deren Personensorgeberechtigte (§ 6 Abs. 1 SGB VIII).
Das Jugendamt kann zur Erfüllung des Anspruchs Dritter, etwa privater Träger, bedienen und in diesem Rahmen auch Geldleistungen gewähren, ohne dadurch seine Gesamtverantwortung für die Beratung und Unterstützung aufzugeben.
Prozesskostenhilfe ist nur dann zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat; bei lediglich ferner Erfolgsaussicht ist sie zu versagen.
Zitiert von (5)
4 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW12 A 1434/1607.05.2018Neutraljuris Rn. 12
- Verwaltungsgericht Düsseldorf19 K 5533/1421.09.2015ZustimmendJAmt 2002, S. 474 ff.
- Verwaltungsgericht Düsseldorf19 K 5531/1417.09.2015ZustimmendJAmt 2002, S. 474 ff.
- Verwaltungsgericht Minden6 L 577/1313.10.2013Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Minden6 K 362/0422.01.2006ZustimmendBeschluss des OVG NRW vom 16.07.2002 – 12 E 653/01
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 8071/00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die nach § 194 Abs. 3 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3987, als zugelassen geltende Beschwerde ist unbegründet.
Mit ihrer Klage beantragen die Kläger, den Beklagten zu verpflichten, aus Mitteln der Jugendhilfe die ihnen dadurch entstandenen Kosten zu übernehmen, dass sie sich als Pflegeeltern von der Enzian-GbR haben beraten und betreuen lassen. Diese Klage hat nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist.
Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. August 2001 - 2 BvR 569/01 -, vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1993, 889 und vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u.a. -, NJW 1998, 413; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2001 - 12 E 671/99 -.
Die vorliegende Klage hat nicht mehr als nur eine entfernte Erfolgschance. Aus der Auslegung des § 37 Abs. 2 SGB VIII ergibt sich ohne weiteres, dass der darin geregelte Anspruch der Pflegeperson auf Beratung und Unterstützung nicht auf die Übernahme der Kosten einer - wie hier - das Tätigwerden des Jugendamtes ersetzenden, also nicht in dessen Auftrag erfolgenden und von der Hilfe zur Erziehung abgekoppelten Betreuung durch einen privaten Träger gerichtet ist. Der Anspruch richtet sich vielmehr auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt und verpflichtet dieses damit zu einer Dienstleistung im Sinne des § 11 SGB I.
Vgl. die Begründung zu § 37 Abs. 2 im Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts, Bundestags-Drucksache 11/5948 vom 1. Dezember 1989, S. 75 und die Stellungnahme des Bundesrats hierzu, a.a.O., S. 133.
In begründeten Fällen kann sich das Jugendamt zur Erfüllung des Unterstützungsanspruchs der Hilfe Dritter, etwa privater Träger, bedienen. In diesem Rahmen kann der Anspruch Geldleistungen zum Inhalt haben, mit denen der Pflegeperson die Teilnahme an Fortbildungveranstaltungen oder die Inanspruchnahme externer Beratung ermöglicht wird.
Vgl. Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 37 Rdnr. 15.
Die so geartete Einschaltung eines Dritten stellt die Gesamtverantwortung des Jugendamts für die Beratung und Unterstützung nicht in Frage. Anders wäre es bei einer von der Hilfe zur Erziehung abgekoppelten Beratung und Betreuung, die an die Stelle der Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt träte. Diese ist vom Anspruch nach § 37 Abs. 2 SGB VIII nicht umfasst. Aus der Systematik der Regelungen zur Hilfe zur Erziehung durch Unterbringung in einer Pflegefamilie folgt, dass stets der Zusammenhang zwischen der Beratung der Pflegeperson nach § 37 Abs. 2 SGB VIII und der Arbeit mit der Herkunftsfamilie nach § 37 Abs. 1 S. 2 bis 4 SGB VIII erhalten bleiben soll.
Vgl. Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, K § 37 Rdnr. 12.
Bei einer isolierten Beratung der Pflegeperson außerhalb der Gesamtverantwortung des Jugendamtes würde dieser Zusammenhang gelöst. Für die Fälle, in denen - anders als jedenfalls zunächst im vorliegenden Fall - die Betreuung des jungen Menschen in einer Pflegefamilie nicht im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung erfolgt, ist keine andere Auslegung des § 37 Abs. 2 SGB VIII möglich, da der Gesetzgeber diese Fälle ohne Differenzierung in den bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung gegebenen Beratungsanspruch der Pflegeperson einbezogen hat.
Zu einer abweichenden Auslegung des § 37 Abs. 2 SGB VIII führt auch nicht § 5 Abs. 1 SGB VIII. Hiernach haben die Leistungsberechtigten das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Die Pflegepersonen sind nicht Leistungsberechtigte im Sinne dieser Bestimmung. Darunter sind vielmehr nur die Inhaber der sozialen Rechte in der Kinder- und Jugendhilfe zu verstehen, also junge Menschen und Personensorgeberechtigte (vgl. § 8 SGB I). Das wird auch aus § 6 Abs. 1 SGB VIII deutlich, nach dem ?Leistungen nach diesem Buch? jungen Menschen, Müttern, Vätern und Personensorgeberechtigten von Kindern und Jugendlichen gewährt werden. Zwar normiert § 37 Abs. 2 SGB VIII einen einklagbaren Anspruch der Pflegeeltern.
Vgl. Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 37 Rdnr. 13; Wiesner, SGB VIII, § 37 Rdnrn. 34 f.
Dieser Anspruch unterscheidet sich aber insoweit von den sonstigen im Achten Buch des Sozialgesetzbuchs geregelten Ansprüchen, als er in erster Linie zum Zwecke möglichst optimaler Gestaltung der in Rede stehenden Hilfe, nämlich der Hilfe zur Erziehung durch Betreuung in einer Pflegefamilie, dem Leistungserbringer, also der Pflegeperson, eine subjektive Rechtsstellung verschafft. Die Stellung der Pflegepersonen als "wertvollen Helfern" in der Jugendhilfe soll gestärkt werden.
Vgl. Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand: Juni 2001, § 37 Rdnr. 37.
Die Pflegepersonen sind an dem durch die Hilfe zur Erziehung begründeten Leistungsverhältnis zwischen dem Jugendamt und dem Leistungsempfänger nicht beteiligt. Inhaber des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung einschließlich wirtschaftlicher Hilfe gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII ist der Personensorgeberechtigte.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/99 -, FEVS 53, 251 ff., m.w.N.
Der Anspruch nach § 37 Abs. 2 SGB VIII in Fällen, in denen dem Kind oder Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird oder die Pflegeperson der Pflegeerlaubnis nach § 44 SGB VIII nicht bedarf, weist gar keinen Bezug mehr zum Leistungsrecht nach § 2 Abs. 2 SGB VIII auf.
Behauptet eine Pflegeperson, das Jugendamt leiste die ihr aus § 37 Abs. 2 SGB VIII geschuldete Beratung und Unterstützung nicht oder nicht in erforderlichem Umfang, steht ihr gegebenenfalls zur gerichtlichen Durchsetzung ihres Anspruchs gegen das Jugendamt der Klageweg, zur Abwehr einer ansonsten nicht abzuwendenden aktuellen Notlage auch der vorläufige Rechtsschutz, jeweils mit eventuell sich anschließender Vollstreckung zur Verfügung.
Unberührt bleibt selbstverständlich das Recht freier Träger, Pflegeeltern Beratung und Betreuung anzubieten, und das Recht der Pflegepersonen, sich durch private Träger beraten zu lassen.
Vgl. zum Pflegekinderdienst eines privaten Trägers: OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2001 - 12 A 853/00 -, Sozialrecht aktuell 2002, 139.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.