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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 652/22·23.01.2023

Beschwerde gegen Nichtgewährung der Wiedereinsetzung in wohngeldrechtlicher Klagefrist zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach eine beabsichtigte wohngeldrechtliche Klage voraussichtlich unzulässig sei, weil die Klagefrist versäumt und Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde zurück. Es bestätigt, dass das bloße Fehlen einer Entscheidung über Prozesskostenhilfe in einem gerichtskostenfreien Wohngeldverfahren die fristwahrende Klageerhebung nicht hindert. Pauschale Angaben zu Gesundheits- oder Zeitgründen genügen nicht als schlüssige Hinderungsgründe für Wiedereinsetzung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung mangels substantiiert dargestellter Wiedereinsetzungsgründe abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO sind zwingende und substantiiert belegte Hinderungsgründe erforderlich; bloße pauschale Behauptungen ohne Nachweise (z. B. ärztliche Atteste) genügen nicht.

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Die fristwahrende Klageerhebung, die mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe verbunden werden kann, erfordert nicht die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und keine vollständige vorformulierbare Begründung; die Rechtsbehelfsbelehrung und die Möglichkeit der Niederschrift beim Urkundsbeamten sind in der Regel ausreichend.

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In gerichtskostenfreien Verfahren (insbesondere wohngeldrechtliche Streitigkeiten) stellt das Fehlen einer gerichtlichen Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe regelmäßig kein der Klageerhebung nach § 60 Abs. 1 VwGO entgegenstehendes Hindernis dar.

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Die Sorge vor Kostenrisiken bei anwaltlicher Beauftragung ohne vorherige Bewilligung von Prozesskostenhilfe begründet allein keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung und entbindet nicht von der Pflicht zur fristwahrenden Klageerhebung.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 60 VwGO§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 20 Abs. 3 GG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 3007/21

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

2

Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist nicht zu beanstanden.

3

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Klage, deren Erhebung erst noch beabsichtigt ist, voraussichtlich unzulässig ist, weil die Klagefrist versäumt wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO nicht gewährt werden kann. Der Senat nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Dessen Einschätzung, dass in gerichtskostenfreien Verfahren das Fehlen einer gerichtlichen Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch für das (beabsichtigte) Klageverfahren in der Regel und unabhängig von der beabsichtigten Beiordnung eines Rechtsanwalts kein der Klageerhebung i. S. v. § 60 Abs. 1 VwGO entgegenstehendes Hindernis darstellt, entspricht der Rechtsprechung des Senats und anderer Obergerichte.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2009 - 12 E 1027/09 -, juris Rn. 7 ff., und vom 18. September 2009 - 12 E 1026/09 -, juris Rn. 3 f.; vgl. auch Hess. VGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2004 - 5 TP 2880/04 -, juris Rn. 4, und vom 20. Mai 2005 - 10 TP 980/05 -, juris Rn. 6 ff. m. w. N

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Dem setzt der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen.

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Soweit er in seiner Beschwerde vom 9. September 2022 allgemein auf die "Rechtsschutzgleichheit des Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG" verweist, dringt er aus den Gründen der vom Verwaltungsgericht angeführten und zuvor zitierten Rechtsprechung nicht durch. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers bedarf die fristwahrende Klageerhebung, die mit der Beantragung von Prozesskostenhilfe verbunden werden kann und nicht sofort eine umfassende Begründung erfordert, weder eines erheblichen oder gar unzumutbaren Aufwands noch der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann alles dafür Notwendige bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen - andere Klagen können ohne Einhaltung einer Klagefrist erhoben werden - der dem Verwaltungsakt beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung entnommen werden und besteht insbesondere für Rechtsunkundige nach § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch die Möglichkeit zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2022 - 15 E 850/21 -, juris Rn. 5 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 25. Februar 2008 - 4 PA 390/07 -, juris Rn. 5, m. w. N.

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Soweit der Antragsteller lediglich pauschal behauptet, zur Klageerhebung aus gesundheitlichen und zeitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen zu sein, hat er zwingende Hinderungsgründe, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen könnten, nicht ansatzweise schlüssig dargelegt, geschweige denn - etwa durch ärztliche Atteste - belegt. Gegen den geltend gemachten Zeitmangel spricht im Übrigen auch, dass der Antragsteller offenkundig zumindest die Zeit hatte, den isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen und ausführlich zu begründen. Bereits vor diesem Hintergrund ist die Andeutung des Antragstellers, er müsse "sein gesellschaftliches und berufliches Leben aufgeben […], um sein 'Recht' in Anspruch nehmen zu können", nicht nachvollziehbar. Da der Antragsteller nach dem in seinen Schriftsätzen vermittelten Eindruck auch ohne Inanspruchnahme des Urkundsbeamten hinreichend zu einer eigenständigen Klageerhebung in der Lage gewesen wäre, kommt es nicht mehr darauf an, inwieweit ihm die Inanspruchnahme des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle möglich war. Soweit er diesbezüglich lediglich pauschal behauptet, diese sei ihm aus Gründen der Entfernung und aus Kostengründen nicht möglich gewesen, ist aber auch insoweit ein nachvollziehbarer Hinderungsgrund nicht ansatzweise dargetan.

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Hat der Antragsteller nach den vorstehenden Ausführungen vor der eigenständigen fristwahrenden Klageerhebung keiner anwaltlichen Beratung bedurft,

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vgl. im Übrigen dazu, dass selbst ein Beratungsbedarf mit Blick auf die zumutbare Möglichkeit der Inanspruchnahme von anwaltlicher Beratungshilfe keinen Wiedereinsetzungsanspruch hätte begründen können, schon OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2009 - 12 E 1026/09 -, juris Rn. 4; Hess. VGH, Beschluss vom 10.Mai 2005 - 10 TP 980/05 -, juris Rn. 4 f.,

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geht auch sein Einwand fehl, er wolle das Risiko einer Beauftragung eines Rechtsanwalts ohne vorherige Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht tragen.

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Mit seinem Verweis darauf, dass er sich einen Vorschuss nicht leisten könne, verkennt der Antragsteller - ungeachtet des Umstands, dass allgemein die verwaltungsgerichtliche Klageerhebung im Gegensatz zu zivilrechtlichen Klagen nicht von der Leistung eines Prozesskostenvorschusses abhängt - die Gerichtskostenfreiheit des vorliegend angestrebten wohngeldrechtlichen Verfahrens. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Antragsteller von der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens keine Kenntnis gehabt haben könnte. Soweit er mit Schriftsatz vom 16. Februar 2022 erklärt hat, eine unverschuldete Nichteinhaltung der Rechtsbehelfs- bzw. Klagefrist könne auch dann in Betracht zu ziehen sein, wenn einem juristischen Laien im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren ohne eigenes Verschulden die Gerichtskostenfreiheit nicht bekannt sei, macht er eine solche eigene Unkenntnis bereits nicht ausdrücklich geltend. Zum anderen hätte ihm die Gerichtskostenfreiheit wohngeldrechtlicher Verfahren jedenfalls aufgrund des Urteils zu seinem zuletzt vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg geführten wohngeldrechtlichen Klageverfahren,

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Urteil vom 3. April 2020 - 5 K 2731/20 -, juris Rn. 30,

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bekannt sein müssen, dessen Kostenentscheidung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gerichtskostenfreiheit von Streitigkeiten um Wohngeldsachen folgt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.