Beschwerde gegen Versagung von PKH für Eilantrag zur Aufschiebenden Wirkung bei Inobhutnahme zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für den erstinstanzlichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen die Inobhutnahme wurde zurückgewiesen. Das Gericht hielt die beabsichtigte Rechtsverfolgung für aussichtslos im Sinne des §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO. Zudem fehlte das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Inobhutnahme durch Bewilligung von Hilfe zur Erziehung (§27, §33 SGB VIII) und damit nach §42 Abs.4 Nr.2 SGB VIII bereits beendet war. Das Verfahren blieb gerichts- kostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von PKH für Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Inobhutnahme als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf den Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; sie darf nicht nur bei Gewissheit, aber ist zu versagen, wenn die Erfolgsaussicht nur entfernt ist.
Die Anhängigkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Inobhutnahme fehlt an Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Inobhutnahme gemäß §42 Abs.4 Nr.2 SGB VIII durch die Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem SGB VIII beendet worden ist.
Die Inobhutnahme endet mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem SGB VIII; ist diese Entscheidung dem Betroffenen bzw. seinem Vertreter vor Antragstellung bekanntgegeben worden, ist ein Eilantrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel unzulässig.
Die Kostenregelung des Verfahrens folgt: Das Beschwerdeverfahren ist nach §188 Satz 2 VwGO gerichtsseitig kostenfrei; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kann nach §166 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO versagt werden.
Zitiert von (6)
5 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW12 B 385/2521.04.2025Zustimmendjuris Rn. 7
- Oberverwaltungsgericht NRW12 B 1036/2428.01.2025Neutraljuris Rn. 7
- VGM 18 K 18.528504.04.2023Zustimmendjuris Rn. 7
- Oberverwaltungsgericht NRW12 B 118/2301.03.2023Zustimmendjuris Rn. 7
- Oberverwaltungsgericht NRW12 B 901/2222.08.2022Zustimmendjuris Rn. 7
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 L 3620/17
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist nicht zu beanstanden.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
Für den erstinstanzlichen Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Inobhutnahme der Tochter der Antragstellerin anzuordnen,
bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife nahezu keine Erfolgsaussicht. Der Antrag war mangels Rechtsschutzbedürfnisses jedenfalls deshalb unzulässig, weil sich die Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII erledigt hatte. Nach dieser Vorschrift endet die Inobhutnahme mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ist der Ergänzungspflegerin der Tochter der Antragstellerin schon mit Bescheid vom 28. Juni 2017 Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege bewilligt worden. Somit endete die Inobhutnahme mit Bekanntgabe des vorgenannten Bescheides; die Bekanntgabe erfolgte jedenfalls vor der gerichtlichen Antragstellung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs.1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).