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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 647/22·16.11.2022

Zurückweisung der Beschwerde gegen PKH‑Ablehnung für einstweilige Anordnung zur Umgangsbegleitung

Öffentliches RechtSozialrecht (Kinder- und Jugendhilferecht)VerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, mit dem er die Antragsgegnerin verpflichten wollte, den begleiteten Umgang gemäß familiengerichtlicher Beschlüsse sicherzustellen. Das Verwaltungsgericht verweigerte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten; das OVG bestätigt diese Entscheidung. Die Kammer hält die Erfolgschance für allenfalls entfernt und die vorgebrachten Tatsachen nicht entscheidungserheblich. Es liegen keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges Unterlassen der Jugendhilfe nach § 18 SGB VIII vor.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im einstweiligen Rechtsschutz als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutz setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; eine nur entfernte Erfolgschance rechtfertigt die Versagung der PKH.

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Bei verfassungsorientierter Auslegung (Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 GG) darf PKH nicht pauschal bei ungewissem Erfolg gewährt werden, sondern nur bei ernsthaften Aussicht auf Erfolg.

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Vorbringen zu früherem Verhalten der Gegenseite ist nur dann entscheidungserheblich für die Durchsetzung späterer familiengerichtlicher Umgangsregelungen, wenn ein konkreter Zusammenhang zur angeblichen Nichterfüllung der Beschlüsse ersichtlich ist.

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Die öffentliche Jugendhilfe nach § 18 Abs. 3 SGB VIII umfasst die Unterstützung der Eltern bei der Ausübung des Umgangsrechts, insbesondere Vermittlung und Hilfestellung bei der Umsetzung familiengerichtlicher Regelungen; ein Anordnungsanspruch erfordert jedoch konkrete Anhaltspunkte für ein unzureichendes Handeln der Behörde.

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Das Berufungsgericht kann auf die nachvollziehbaren Sach- und Würdigungserklärungen der Vorinstanz Bezug nehmen (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO); sind diese schlüssig, fehlen hinreichende Erfolgsaussichten für ein Rechtsmittel

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ Art. 19 Abs. 4 GG§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII§ 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 25 L 1277/22

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, ihm zur Durchführung des - mittlerweile erledigten - vorläufigen Rechtsschutzverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K.   aus Z. zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu Recht abgelehnt.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.

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Letzteres ist hier - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - der Fall. Der einstweilige Rechtsschutzantrag hat eine allenfalls entfernte Erfolgsaussicht. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

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Hinsichtlich der mit der Beschwerde dagegen erhobenen Rüge des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe ihm im Jahr 2021 den Umgang mit seinen Kindern verweigert und sei auch sonst, etwa im familiengerichtlichen Verfahren, nur zögerlich tätig geworden, ist bereits nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt dies für den hier geltend gemachten Anspruch hätte erheblich sein können. Der für den Verfahrensgegenstand maßgebliche Antrag des Antragstellers war darauf gerichtet, "die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung (…) zu verpflichten, den durch Beschlüsse des AG Köln vom 24. Januar 2022 und 22. Februar 2022 - Az. 000 F 000/21 - geregelten begleiteten Umgang des Klägers mit seinen Kindern E.   (…) und W.   (…) ggf. durch Beauftragung eines geeigneten Trägers sicherzustellen". Das vom Antragsteller monierte Verhalten der Antragsgegnerin datiert aus dem Jahr 2021 und lag danach zeitlich deutlich vor den genannten familiengerichtlichen Beschlüssen, deren Umsetzung der Antragsteller im vorliegenden Verfahren begehrt hat. In welcher Weise sich aus dem früheren Verhalten etwas für die behauptete (fehlende) Umsetzung der familiengerichtlichen Beschlüsse hätte ergeben sollen, wird nicht ansatzweise nachvollziehbar. Entsprechendes gilt für den Einwand, bei einem früheren Tätigwerden hätte es keiner familiengerichtlichen Regelung bedurft.

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Soweit der Antragsteller ferner anführt, er bleibe bei seiner Darstellung, wonach sein Verhalten keinen Anlass dafür geboten habe, dass der im familiengerichtlichen Beschluss vom 22. Februar 2022 festgelegte Träger G.   die Begleitung des Umgangs abgelehnt habe, kann er hieraus nichts für sich herleiten. Denn dies ändert nichts daran, dass der Träger nicht (mehr) zur Begleitung des Umgangs bereit war und seitens der Antragsgegnerin keine Möglichkeit bestand, diesen zur Umgangsbegleitung zu verpflichten. Ungeachtet dessen erscheinen die vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Angaben der Antragsgegnerin bzw. des Trägers geschilderten Umstände bzw. Verhaltensweisen des Antragstellers, die zur Ablehnung durch den Träger geführt haben sollen (vgl. Seite 2 des Beschlussabdrucks), plausibel.

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Ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde führt der Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin sei nach der Ablehnung der Umgangsbegleitung durch den Träger G.   weiter untätig geblieben. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin ihren Verpflichtungen aus § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII nicht hinreichend nachgekommen sein könnte und deswegen ein Anordnungsanspruch zu bejahen gewesen wäre, sind im derzeitigen Verfahrensstand nicht ersichtlich. Die genannte Regelung beinhaltet neben Weiterem die Unterstützung der Eltern bei der Ausübung des Umgangsrechts, wozu auch die Vermittlung und Hilfestellung bei der Umsetzung familiengerichtlich begründeter Umgangskontakte zählt.

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Vgl etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2021 - 12 B 1358/21 -, juris Rn. 14 ff., und vom 31. August 2021 - 12 B 1287/21 -, juris Rn. 22 f., beide m. w. N.

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Das Verwaltungsgericht hat näher ausgeführt (vgl. Seite 3 des Beschlussabdrucks), dass die Antragsgegnerin (nach der Absage des Trägers G.  ) die erforderlichen Schritte für die Beauftragung eines anderen mitwirkungsbereiten Trägers zur Ermöglichung des begleiteten Umgangs vorgenommen hat. Die vom Antragsteller beanstandeten Verzögerungen bei der Beauftragung eines weiteren Trägers oder einer sonstigen Einrichtung einer Umgangsbegleitung stehen dieser Einschätzung nicht entgegen. Diese lagen so nicht vor bzw. lassen sich, wie bereits vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 16. August 2022 sowie den Aktenvermerk vom 27. Mai 2022 ausgeführt, nachvollziehbar erklären. Danach wurden (nach einer Pause wegen eines Wechsels der Unterbringung der Kinder) Ende Mai 2022 erneut Überlegungen zur künftigen Ermöglichung des Umgangs mit dem Antragsteller angestellt und dabei "angedacht", Umgänge in der " X.  " anzubieten. Soweit man dazu seitens der Antragsgegnerin zunächst offenbar auch eine erneute Änderung des familiengerichtlichen Umgangsbeschlusses abwarten wollte, erscheint dies ebenfalls nachvollziehbar, da die vorangegangen Beschlüsse des Familiengerichts jeweils eine Trägerbestimmung für die Umgangsbegleitung enthalten hatten und die Antragsgegnerin das Familiengericht ausweislich ihrer Angaben im Schriftsatz vom 10. August 2022 über die Absage des Trägers G.   am 30. März 2022 informiert hatte. Eine unzureichende Hilfestellung seitens der Antragsgegnerin erscheint bei dieser Ausgangslage eher fernliegend, so dass hinreichende Erfolgsaussichten nicht bestanden haben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).