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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 647/13·16.07.2013

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Elternbeitragsreduzierung zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGebührenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger begehrten eine Erhöhung des Streitwerts in einem Verfahren um die Herabsetzung von Elternbeiträgen. Das Oberverwaltungsgericht hielt die Beschwerde zwar für zulässig, aber unbegründet und setzte die effektive Streitmasse auf 271,39 Euro fest. Maßgeblich war die bezifferte monatliche Reduzierung in den einzelnen Zeitabschnitten; die Jahresregelung wurde nicht angewendet. Das Verfahren blieb gebührenfrei; Kosten wurden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG bestimmt das Gericht den Streitwert nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache; bei bezifferten Geldleistungsanträgen ist die Höhe der geltend gemachten Geldleistung maßgeblich.

2

Bei begehrten Herabsetzungen fortlaufender Beiträge ist die streitige Masse an den tatsächlich für die streitigen Zeiträume geltend gemachten Reduzierungsbeträgen zu bemessen; eine Jahresbemessung ist nur bei gleichmäßiger Jahreswirkung der Reduzierung anwendbar.

3

Hat die Behörde für bestimmte Zeiträume bereits eine Reduzierung eingeräumt oder wird diese vom Kläger nicht angegriffen, vermindert dies die effektive Streitmasse entsprechend und ist bei der Streitwertbemessung unberücksichtigt.

4

Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Beschwerde richtet sich nach § 68 GKG; das Gericht kann das Verfahren gebührenfrei stellen und die Erstattung von Kosten ablehnen.

Relevante Normen
§ 52 Abs. 1 und 3 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 19 K 5322/12

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde, mit der die Prozessbevollmächtigten der Kläger eine Heraufsetzung des Streitwertes in einer Größenordnung von ca. 1.800,- Euro begehren, hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

3

Nach dem hier einschlägigen § 52 Abs. 1 und 3 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers im Klageverfahren ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei die Höhe der Geldleistung maßgeblich ist, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Beantragt worden ist vorliegend mit der Klageschrift vom 19. September 2012 die Aufhebung und Neufestsetzung von Elternbeiträgen, so dass das eigentliche Klageziel eine Reduzierung war. Wie sich im Laufe des Klageverfahrens heraus stellte, begehrten die Kläger eine Herabsetzung der Elternbeiträge wegen angeblich geringerer Betreuungswochenstundenzahl in den Zeiträumen

4

-          vom 1. Januar 2011 bis 31. Juli 2011 um monatlich 15,08 Euro

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-          vom 1. August 2011 bis 31. Dezember 2011 um monatlich 30,15 Euro und

6

-          vom 1. Januar 2012 bis 31. Januar 2012 um monatlich 15,08 Euro.

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Da es für den Zeitraum 1. Februar 2012 bis 31. Juli 2012 wegen der satzungsmäßigen Differenzberechnung bei der Geschwistermäßigung nicht auf die Wochenstundenzahl ankam und die von der Beklagten insoweit zugestandene Reduzierung des Elternbeitrags auf monatlich 84,71 Euro (vgl. Schriftsatz der Stadt L.    vom 15. November 2012) im Klägervortrag keinen Anklang findet, ist die Annahme einer effektiven Streitmasse deshalb – insgesamt gesehen – von 271,39 Euro sachgerecht. Für die Anwendung der „Jahresregelung“, wie sie der gerichtlichen Praxis bei fortlaufenden Heranziehungen oder Gewährungen entspricht, ist hier wegen der unterschiedlichen Reduzierungsbeiträge in jeweils unterjährigen Zeitabschnitten kein Raum.

8

Die Kostentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

9

Dieser Beschluss ist gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.