Beschwerde gegen Einstellung der Hilfe für junge Volljährige (§41 SGB VIII) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Beendigung ihrer Unterbringung in einer Pflegefamilie nach Vollendung des 21. Lebensjahres wurde vom OVG zurückgewiesen. Zentrales Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen für eine Fortführung der Hilfe nach §41 SGB VIII vorliegen. Das Gericht folgte der Vorinstanz, weil keine hinreichenden Entwicklungsdefizite und keine Ungeeignetheit ambulanter Hilfen dargelegt wurden. Eine weitergehende stationäre Maßnahme sei nicht erforderlich.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtfortführung der Unterbringung in einer Pflegefamilie nach §41 SGB VIII als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Fortführung einer Hilfe für junge Volljährige nach §41 SGB VIII über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus setzt voraus, dass die Maßnahme im Einzelfall weiterhin geeignet und erforderlich ist, um bestehende Entwicklungsdefizite zu beheben.
Die Unterbringung in einer Pflegefamilie ist eine besonders intensive Jugendhilfemaßnahme und darf nur fortgeführt werden, wenn ambulante Hilfen offensichtlich nicht ausreichen.
Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg (im verwaltungsrechtlichen Leistungsrecht) genügt es nicht, auf eine entfernte Erfolgschance abzustellen; es darf nicht erst Bewilligung erfolgen, wenn der Erfolg gewiss ist.
Erfolgreiche Aufnahme von Ausbildung/Studium und das Vorliegen grundlegender Alltagsfähigkeiten sprechen gegen die Erforderlichkeit einer weiteren Vollzeitpflege zugunsten ambulanter Unterstützungsangebote.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 19 K 8190/17
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil die Voraussetzungen einer Hilfegewährung für junge Volljährige nach Vollendung des 21. Lebensjahres gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 i. V. m. § 33 SGB VIII nicht vorlägen, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Be-schlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
Letzteres ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, ausgeführt, dass Hilfe für junge Volljährige in Form der Unterbringung in einer Pflegefamilie nicht mehr das erforderliche Mittel sei, um etwaige Rückstände in der Persönlichkeitsentwicklung oder bei der Fähigkeit der Klägerin zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung aufzuarbeiten. Erst recht seien die Voraussetzungen eines begründeten Einzelfalls im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für die Fortführung der Jugendhilfemaßnahme über die Vollendung des 21. Lebensjahres der Klägerin hinaus nicht erfüllt.
Das gegen diese Begründung gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Weder belegt es ein Defizit in der Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin, das es rechtfertigen könnte, eine derart intensive Jugendhilfemaßnahme wie die Unterbringung in einer Pflegefamilie aufrechtzuerhalten, noch belegt es, dass die weitere Unterbringung in der Pflegefamilie geeignet ist, die Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin weiter zu fördern.
Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin auf das Protokoll des Hilfeplangespräches vom 30. Mai 2016 verweist. Soweit darin auf die Schwierigkeiten der Klägerin bei der Organisation ihres Studiums und beim Knüpfen neuer sozialer Kontakte hingewiesen wird, vermag dies kein relevantes Defizit in der Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin zu begründen, da diese zwischenzeitlich das Studium beendet und eine schulische Ausbildung zur chemisch-technischen Assistentin begonnen hat. Im Rahmen dieser schulischen Ausbildung kommt die Klägerin ausweislich des Hilfeplangespräches vom 22. November 2016 mit Arbeitsweise und Unterrichtsinhalten überwiegend gut zurecht. Auch war die Klägerin in der Lage, Kontakte zu ihren Mitschülern aufzubauen.
Soweit im Hilfeplangespräch vom 30. Mai 2016 Defizite bei Hygiene und Ordnung im Zimmer der Klägerin festgestellt werden, rechtfertigen diese ersichtlich keine weitere Unterbringung in einer Pflegefamilie, da dieser Problematik durch ambulante Hilfemaßnahmen begegnet werden kann. Im Übrigen ist im Hilfeplangespräch vom 29. Mai 2017 festgehalten, dass die Klägerin zwischenzeitlich in der Lage ist, eine Grundordnung selbstständig herzustellen. Auch könne die Klägerin, wenn notwendig, selbstständig einkaufen, kochen, waschen und bügeln. Allerdings werde dies ihr momentan noch von der Pflegemutter abgenommen. Zudem halte die Klägerin weiterhin Unterstützung bei der Zimmerpflege. In Anbetracht dieser fortdauernden Unterstützung der Klägerin durch die Pflegeeltern bzw. deren Haushaltshilfe ist die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, der Abschluss der Persönlichkeitsentwicklung der Klägerin dürfte erst dann zu erwarten sein, wenn diese eine selbständige Lebensführung in einem eigenen Haushalt beginne und dadurch an Eigenverantwortung und Selbstständigkeit gewinne, nicht zu beanstanden.
Soweit im in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Protokoll des Hilfeplangespräches vom 30. Mai 2016 die Therapie in der Praxis I. zur Stärkung des Selbstbewusstseins der Klägerin erwähnt wird, folgt daraus keine Notwendigkeit, die Unterbringung der Klägerin in der Pflegefamilie fortzusetzen. Ausweislich des Hilfeplangespräches vom 29. Mai 2017 endete diese Therapie mit Vollendung des 21. Lebensjahres der Klägerin. Der Klägerin ist geraten worden, sich an einen Erwachsenentherapeuten anzubinden und dort mit einer tiefenpsychologische Therapie fortzufahren. Dass eine solche Therapie nicht ausreichend wäre, die psychische Problematik aufzuarbeiten, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Soweit die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung auf ihren Schriftsatz vom 15. März 2018 verweist, folgt daraus ebenfalls keine Entwicklungsverzögerung, die die Notwendigkeit einer weiteren Unterbringung der Klägerin in der Pflegefamilie belegen könnte. Die dort aufgeführten Schwierigkeiten bei ihrem Studium, der Knüpfung von Kontakten zu ihren Kommilitonen, der Ordnung und Hygiene ihres Zimmers tragen aus den bereits ausgeführten Gründen einen Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 Abs. 1 SGB VIII nicht. Aber auch soweit im Schriftsatz vom 15. März 2018 ausgeführt wird, die Klägerin sei mit der Bewerbung um eine Praktikumsstelle im Rahmen ihrer Ausbildung zur chemisch-technischen Assistentin überfordert gewesen und habe die Unterstützung ihrer Pflegeeltern benötigt, führt dies nicht auf die Erforderlichkeit einer fortdauernden Vollzeitpflege. Bei zukünftigen Bewerbungen, etwa beim Übergang von der Schule ins Berufsleben, kann sich die Klägerin durch das Jobcenter, erforderlichenfalls durch das Jugendamt der Beklagten gemäß § 41 Abs. 3 SGB VIII, beraten und unterstützen lassen. Eine solche Beratung hat die Beklagte der Klägerin bereits im Hilfeplangespräch vom 29. Mai 2017 angeboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.