Beschwerde gegen Wertfestsetzung (Elternbeiträge) nach § 33 RVG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Wertfestsetzung für die Anfechtung von Elternbeiträgen. Streitpunkt ist, welcher Streitwert für die Gebührenfestsetzung maßgeblich ist (Differenz oder Gesamthöhe der Neufestsetzung) und welche Zeiträume zu berücksichtigen sind. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigt die vom Verwaltungsgericht angesetzte Wertfestsetzung von 3.248 € sowie die Beschränkung auf die beitragspflichtigen Monate. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 33 Abs. 9 RVG.
Ausgang: Beschwerde gegen die Wertfestsetzung nach § 33 RVG als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Wertfestsetzung nach § 33 RVG ist auf das wertbestimmende Interesse der Partei abzustellen; das Gericht kann zur Ermittlung des Streitwerts die Gesamthöhe der neu festgesetzten Beiträge zugrunde legen, soweit dies das Interesse der Partei widerspiegelt.
In die auf die Neufestsetzung gestützten wertbestimmenden Summen sind bereits die Nachforderungsbeträge (Differenz zur ursprünglichen Festsetzung) einbezogen; diese dürfen nicht zusätzlich hinzugerechnet werden.
Bei unterjährigen Zeiträumen sind für die Wertfestsetzung die tatsächlich von den Neufestsetzungen betroffenen Beitragsmonate heranzuziehen und nicht pauschal Jahresbeträge.
Die Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung ist nur begründet, wenn nachgewiesen wird, dass die Vorinstanz den Streitwert rechtsfehlerhaft und in zu geringer Höhe bestimmt hat; eine Parteivertreterin kann nicht pauschal einen höheren Wert als zuletzt von der Vorinstanz festgesetzten Wert verlangen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 5855/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet
Gründe
Der Senat lässt dahinstehen, ob die Beschwerde bereits unzulässig ist, weil die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 29. August 2022 ihr ursprünglich auf eine Wertfestsetzung in Höhe von 6.732,00 € gerichtetes Beschwerdebegehrens womöglich auf 4.700,00 € (Wertstufe von 4.000,01 € bis 5.000,00 € mit einer Gebühr von 334,00 € gegenüber der für die letzte Festsetzung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Wertstufe von 3.000,01 € bis 4.000,00 € mit einer Gebühr von 278,00 €) reduziert hat, womit der Wert des Beschwerdegegenstands entgegen § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG einen Betrag von 200,00 € nicht überschreiten würde.
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger kann keine höhere Wertfestsetzung beanspruchen, als sie das Verwaltungsgericht mit seinem teilweisen Abhilfe- und Nichtabhilfebescheid vom 24. August 2022 vorgenommen hat. Zunächst hatte das Verwaltungsgericht im ersten Festsetzungsbeschluss vom 8. Juli 2022 noch die Differenz zwischen der in der Hauptsache angefochtenen Neufestsetzung der Elternbeiträge durch die Beschlüsse vom 9. Mai 2019 gegenüber den früheren bestandskräftigen Beitragsfestsetzungen als wertbestimmend angesetzt, die zu einer Nachforderung von 1.452,00 € (546,00 € für die Monate Januar bis Juni 2018 und 906,00 € für die Monate Juli bis Dezember 2018) geführt hat. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Kläger hin hat es sodann stattdessen die Gesamthöhe der neu festgesetzten Beiträge für die Zeit von Januar 2018 bis Juli 2019 zugrunde gelegt. Damit hat es für das wertbestimmende Interesse der Kläger, das diese mit ihrer Klage in der Hauptsache verfolgt haben, bereits zugunsten der Prozessbevollmächtigten unterstellt, dass die Kläger für den gesamten vorgenannten Zeitraum eine Beitragsfestsetzung von 0,00 € pro Monat begehren, obwohl sie mit ihren Anfechtungsanträgen nur hätten erreichen können, dass es bei der ursprünglichen Beitragsfestsetzung bleibt und ihnen eine weitere Beitragsforderung in Höhe der Differenz zwischen ursprünglicher und neu vorgenommener Beitragsfestsetzung erspart bleibt. Bei dem hier maßgeblichen letzten Berechnungsansatz des Verwaltungsgerichts liegt es auf der Hand, dass die Nachforderungsbeträge, dies sich aus der Differenz der angefochtenen Beitragsfestsetzung zur ursprünglichen Beitragsfestsetzung für die betreffenden Zeiträume ergeben, in den wertbestimmend angesetzten Summen der mit den in der Hauptsache angefochtenen Bescheiden neu festgesetzten Elternbeiträge enthalten sind und nicht nochmals hinzu addiert werden können; gleiches würde im Übrigen auch bei einer Bestimmung des Wertes anhand der Differenz zwischen der ursprünglichen Beitragsfestsetzung und der höheren Neufestsetzung gelten.
Die vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 24. August 2022 vorgenommene Berechnung der gesamten Beitragshöhe von 3.248 €, die sich für diesen Zeitraum aus den in der Hauptsache angefochtenen Neufestsetzungsbescheiden ergibt, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt hinsichtlich der Begrenzung auf die beitragspflichtige Zeit bis zum Eintritt in das beitragsfreie letzte Kindergartenjahr ab dem 1. August 2019. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht nicht Jahresbeträge für unterjährige Zeiträume, sondern jeweils die tatsächlich von den Neufestsetzungen betroffenen Beitragsmonate zugrunde gelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).