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Oberverwaltungsgericht NRW·12 E 625/16·02.04.2017

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in Elternbeitragsverfahren abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGerichtskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer begehrt die Heraufsetzung des Streitwerts in einem Verfahren über Elternbeiträge. Das OVG weist die Beschwerde ab, weil Verfahren über Elternbeiträge nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtsgebührenfrei sind. Wegen der Gebührenfreiheit ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich; der Streitwertbeschluss der Vorinstanz wird aufgehoben. Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde auf Heraufsetzung des Streitwerts abgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei und Streitwertbeschluss aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahrensangelegenheiten betreffend Elternbeiträge sind nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtsgebührenfrei.

2

Ist ein Verfahren gerichtsgebührenfrei, bedarf es keiner Streitwertfestsetzung, weil der Streitwert lediglich der Bemessung der Gerichtsgebühren dient (§ 3 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).

3

Ein Streitwertbeschluss ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG aufzuheben, wenn sich nachträglich oder erkennbar ergibt, dass keine Gebührenerhebung stattfindet.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG setzt einen entsprechenden Antrag voraus; ohne solchen Antrag bleibt die Festsetzung gegebenenfalls der ersten Instanz vorbehalten.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO§ 3 Abs. 1 GKG§ 63 Abs. 2 Satz 1 GKG§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG§ 33 Abs. 1 RVG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 3366/14

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2016 wird aufgehoben.

Gründe

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Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,

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den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren unter entsprechender Abänderung des angegriffenen Beschlusses vom 14. April 2016 auf 13.853,55 € festzusetzen,

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hat keinen Erfolg.

5

Die begehrte Heraufsetzung des Streitwerts kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil Gerichtsverfahren betreffend die hier streitigen Elternbeiträge nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei sind.

6

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 - 5 B 2.17 - und - 5 B 3.17 -; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 12 A 931/16 -.

7

Daran anknüpfend bedarf es überhaupt keiner Festsetzung eines Streitwerts, weil dieser lediglich die Grundlage für die Bemessung der Gerichtgebühren bildet (vgl. § 3 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der angegriffene Beschluss ist daher entsprechend § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG aufzuheben.

8

Die Festsetzung eines dem Beschwerdeantrag entsprechenden Gegenstandswerts gemäß § 33 Abs. 1 RVG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einem entsprechenden Antrag (auf Festsetzung des Gegenstandswerts) fehlt und die Festsetzung für die erste Instanz gegebenenfalls dem Verwaltungsgericht obliegt.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).