Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in Elternbeitragsverfahren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer begehrt die Heraufsetzung des Streitwerts in einem Verfahren über Elternbeiträge. Das OVG weist die Beschwerde ab, weil Verfahren über Elternbeiträge nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtsgebührenfrei sind. Wegen der Gebührenfreiheit ist eine Streitwertfestsetzung entbehrlich; der Streitwertbeschluss der Vorinstanz wird aufgehoben. Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde auf Heraufsetzung des Streitwerts abgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei und Streitwertbeschluss aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensangelegenheiten betreffend Elternbeiträge sind nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtsgebührenfrei.
Ist ein Verfahren gerichtsgebührenfrei, bedarf es keiner Streitwertfestsetzung, weil der Streitwert lediglich der Bemessung der Gerichtsgebühren dient (§ 3 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Ein Streitwertbeschluss ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG aufzuheben, wenn sich nachträglich oder erkennbar ergibt, dass keine Gebührenerhebung stattfindet.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 RVG setzt einen entsprechenden Antrag voraus; ohne solchen Antrag bleibt die Festsetzung gegebenenfalls der ersten Instanz vorbehalten.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 10 K 3366/14
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. April 2016 wird aufgehoben.
Gründe
Die Beschwerde mit dem sinngemäßen Antrag,
den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren unter entsprechender Abänderung des angegriffenen Beschlusses vom 14. April 2016 auf 13.853,55 € festzusetzen,
hat keinen Erfolg.
Die begehrte Heraufsetzung des Streitwerts kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil Gerichtsverfahren betreffend die hier streitigen Elternbeiträge nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei sind.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 - 5 B 2.17 - und - 5 B 3.17 -; OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 12 A 931/16 -.
Daran anknüpfend bedarf es überhaupt keiner Festsetzung eines Streitwerts, weil dieser lediglich die Grundlage für die Bemessung der Gerichtgebühren bildet (vgl. § 3 Abs. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG). Der angegriffene Beschluss ist daher entsprechend § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG aufzuheben.
Die Festsetzung eines dem Beschwerdeantrag entsprechenden Gegenstandswerts gemäß § 33 Abs. 1 RVG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es an einem entsprechenden Antrag (auf Festsetzung des Gegenstandswerts) fehlt und die Festsetzung für die erste Instanz gegebenenfalls dem Verwaltungsgericht obliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).