Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO ersichtlich ist. Die bereits rechtskräftige Entscheidung und fehlende Wiederaufgriffsgründe verhindern eine andere Bewertung. Die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus; der Erfolg muss nicht sicher, darf aber nicht nur fern oder rein hypothetisch sein.
Die Rechtskraft einer früheren, unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung (§121 VwGO) hindert eine anderslautende Entscheidung über denselben Verwaltungsakt, sofern keine Wiederaufnahmegründe nach §51 Abs.1 VwVfG oder vergleichbare Rechtsgrundlagen vorliegen.
Wiederholte oder bereits in Vorentscheidungen als unerheblich oder unbegründet erkannte Einwendungen begründen keine neue Erfolgsaussicht für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Unsubstantiierte Behauptungen über prozessuale Normverletzungen, Grundrechtsverletzungen oder richterliches Fehlverhalten genügen nicht, um Verfahrensfehler oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im entscheidungserheblichen Sinne darzutun.
Schriftliche Beschwerdevorbringen sind nur dann zugleich als separater Antrag auf Prozesskostenhilfe für ein weitergehendes Rechtsmittel (z.B. Zulassung der Berufung) zu verstehen, wenn Zielrichtung und Zeitpunkt der Äußerung dies eindeutig erkennen lassen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 2527/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist nicht zu beanstanden.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.
Hier besteht keine Erfolgsaussicht. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen gibt keine Veranlassung für eine andere Bewertung. Ergänzend wird dazu ausgeführt: Die Rechtskraft des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. Januar 2013- 6 K 2677/12 - steht nach § 121 VwGO einer anderslautenden Entscheidung in Bezug auf den Wohngeldbescheid des Beklagten vom 1. August 2012 entgegen. Gründe, das mit dem zuvor genannten unanfechtbaren Bescheid abgeschlossene Verwaltungsverfahren nach § 51 Abs. 1 VwVfG wiederaufzugreifen, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt, was das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 SGB X anbelangt. Vielmehr gilt für das gesamte Beschwerdevorbringen des Klägers sinngemäß das, was der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. Februar 2013 - 12 A 345/13 -, der im Ergebnis die ursprüngliche Klage des Klägers gegen den Wohngeldbescheid vom 1. August 2012 betrifft, ausgeführt hat:
"… wiederholt und vertieft er zu einem großen Teil Einwendungen, deren Unergiebigkeit oder Unbegründetheit dem Kläger bereits in den Beschlüssen des Senats vom 29. Oktober 2012 - 12 B1155/12 - und - 12 E 994/12 -, vom 22. November 2012 - 12 B 1284/12 -, vom 17. Dezember 2012 - 12 E 1167/12 - und vom 15 Januar 2013 - 12 E 1260/12 - vor Augen geführt wurde. So gesehen gewinnt weder die Auffassung, nicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SGB I zur Vorlage der Fremdmittelbescheinigung verpflichtet gewesen zu sein, noch die sinngemäße Behauptung, zum Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss - vom 11. Juni 2012 gem. § 60 SGB I alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen beigebracht zu haben, an zusätzlicher Überzeugungskraft. Der Kläger will nicht zur Kenntnis nehmen, dass § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I gerade auch die "Vorlage" von Beweisurkunden durch den Sozialleistungen Beanspruchenden selbst vorsieht. Ebenso wenig kann der Umstand, dass der Kläger und seine Ehefrau zu keinem Zeitpunkt Eigentümer der Doppelhaushälfte T. Straße in H. gewesen sind, darüber hinwegtäuschen, dass die Bestätigung der X. -Bank vom 13. November 2012 als Verwendungszweck des mit Vertragsdatums vom 9./18. Februar 2005 aufgenommenen Darlehens Nr. über nominal 130.000,- Euro eben den "Neubau einer Doppelhaushälfte T. Straße , H. " angibt und nicht ein Eigenheim Q. in H. , für das der Kläger den Lastenzuschuss begehrt.
Für eine rechtsfehlerhafte Entscheidung des Verwaltungsgerichts werden vor diesem Hintergrund keine greifbaren Umstände vorgetragen. Die Behauptungen, prozessuale Normen seien verletzt, Grundrechte missachtet und der Sachverhalt unter Verletzung der richterlichen Amtspflichten verfälscht worden, so dass von einer Willkürentscheidung auszugehen sei, sind völlig unsubstantiiert und entbehren jeglicher vernünftigen Grundlage.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die als Verfahrensfehler die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu tragen in der Lage wäre, lässt sich dem in weiten Teilen wirren und kaum nachvollziehbaren Vorbringen des Klägers gleichfalls nicht entnehmen."
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die mit Schreiben des Klägers vom 18. Juli 2017 eingelegte Beschwerde auch bei wohlwollendem Verständnis nicht (zugleich) einen isolierten Prozesskostenhilfeantrag für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das (spätere) Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Juli 2017 darstellt. Zum einen war das Urteil bei Abfassung des Schreibens noch gar nicht ergangen, zum anderen ist die Zielrichtung des Schreibens eindeutig bezeichnet: Es wird ausdrücklich Beschwerde erhoben, und zwar gegen den "abweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2017 zum Antrag zwecks Prozesskostenhilfe". Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger in seinem weiteren Schreiben vom 1. September 2017 sinngemäß die Auffassung äußert, die nach dem Vorstehenden in diesem Verfahren anhängige Beschwerde betreffend die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. Juli 2017 müsse (zugleich) als Prozesskostenhilfeantrag für einen Berufungszulassungsantrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Juli 2017 ausgelegt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).